MELDUNG

Stehen Sie schon im Transparenzregister? Geldbußen ab 01. Juli 2023

Mit dem Transparenzregister wurde in Deutschland 2017 die Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015) umgesetzt. Ziel und Zweck des Registers ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesetzliche Grundlagen hierzu finden sich im Geldwäschegesetz (GwG) sowie in zahlreichen Verordnungen. In elektronischer Form geführt, enthält es Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen, also natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Wie der Name vermuten lässt, sollen durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehbar gemacht werden.

Eingeführt wurde das Transparenzregister 2017 zunächst als sog. Auffangregister: Mitteilungen waren danach nur notwendig, wenn sich die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern (z.B. aus dem Handels- oder Vereinsregister) ergaben. Diese Mitteilungsfiktion fiel durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2021 weg und so wurde das Auffangregister zum Vollregister. Transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, mussten so bislang entbehrliche Eintragungen vornehmen. Der Gesetzgeber sah hierfür rechtsformabhängige Übergangsfristen vor. – GmbHs, (europäische) Genossenschaften und Partnerschaften mussten ihre Meldung bis zum 30.06.2022 vornehmen.

Die hiermit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflichten wurden für diese Rechtsformen bis zum 30.06.2023 ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG). Die Geldbußen belaufen sich bei vorsätzlicher Begehung auf bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertigen Verstößen auf bis zu 100.000 EUR. Wer die Verstöße schwerwiegend, systematisch oder wiederholt begeht hat sogar mit Geldbußen im Rahmen von 1.000.000 bis 5.000.000 EUR zu rechnen.

Wer bisher in Sachen Transparenzregister nicht tätig geworden ist, sollte nun unverzüglich handeln. Doch auch, wer die Meldung schon erledigt hat, sollte zur Vermeidung etwaiger Bußgelder nochmals prüfen, ob die Eintragung richtig und vollständig – insbesondere aktuell – ist.

Sofern Sie zu diesem Thema Fragen haben oder Unterstützung bei der Transparenzregistermeldung benötigen, freuen wir uns, Ihnen hierbei behilflich zu sein.

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