MELDUNG

Die Probezeitverlängerung bei Kurzarbeit während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hat zur flächendeckenden Einführung von Kurzarbeit geführt. Teilweise führte dies dazu, dass Arbeitgeber keine (“Kurzarbeit Null”) oder eine nur sehr eingeschränkte Möglichkeit hatten, kurz vor der Pandemie eingestellte Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit und entsprechend dem Zweck des § 1 Abs. 1 KSchG zu erproben. Wie die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG faktisch verlängert werden kann, zeigen unser Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma und unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Lennard Ullrich in einem Beitrag in der Arbeitsrecht Aktuell (ArbRAktuell 2020, Heft 18, Seite 461) auf.

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