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Das BAG entscheidet zum Recht auf Erteilung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. 2 AZR 342/20) hatte das BAG die Möglichkeit, zum Umfang des Rechts auf Erteilung einer Kopie gem. Art. 15 Abs 3 DSGVO Stellung zu beziehen. Die Möglichkeit ist aus Sicht der Praxis (leider) ungenutzt verstrichen. Das BAG hat die Revision aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt war. Im Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails müssen die E-Mails – so die Pressemitteilung des BAG – so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

1. Das Urteil und der Verfahrensgang

In dem nun vom BAG entschiedenen Verfahren stritten die Parteien  im Anschluss an die Beendigung des gerade einmal einen Monat andauernden Arbeitsverhältnisses u.a. über die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und über die Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.    

Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen (Urteil vom 9. Juni 2020, Az. 9 Sa 608/19), hat in Bezug auf das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO noch entschieden, dass dem Kläger zwar ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten zustehe, soweit sie Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs, bestand nach dem LAG Niedersachsen hingegen nicht.

Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und dabei festgehalten, dass ein Antrag auf Erteilung einer Kopie erst i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und dazu gefordert, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sein muss, auf welche E-Mails sich die Verurteilung beziehen soll. Ein Klageantrag wird dem Bestimmtheitsgebot hingegen nicht gerecht, wenn er lediglich pauschal darauf gerichtet ist, dem Kläger eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs sowie von E-Mails, die den Kläger namentlich erwähnen, zur Verfügung zu stellen. Ist es nicht möglich, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen, muss im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich zunächst Auskunft verlangt werden.

2. Hintergrund und Problemaufriss

Der Umfang des Anspruches gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist seit jeher genauso strittig, wie das Verhältnis des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Eine höchstrichterliche Klärung fehlt bisher.

Das BAG hat die Gelegenheit ungenutzt gelassen, die Konturen des Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO zu schärfen. Vom Ausgangspunkt des BAG aus ist das Ergebnis konsequent. Die Vorinstanz hatte die Bestimmtheit des Antrags hingegen nicht problematisiert.

Dennoch ist das Ergebnis des BAG zu begrüßen, da somit eine gute Argumentationslage geschaffen wurde, um in der Zukunft auf gut Glück gestellte pauschale Anträge nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zurückweisen zu können.

Eine Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO bleibt dennoch wünschenswert und für die Zukunft abzuwarten. Bis zur weitergehenden Klärung erscheint der Standpunkt, den das LAG Niedersachsen in dem Urteil vom 9. Juni 2020 herausgebildet hat, vorzugswürdig. Das LAG Niedersachsen rekurrierte in dem Urteil u.a. auch auf die Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2014 (Az. C-141/12). Darin heißt es in Rn. 58:

„Soweit daher das mit diesem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden kann, steht der betroffenen Person weder aus Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 noch aus Art. 8 Abs. 2 der Charta das Recht zu, eine Kopie des Dokuments oder der Originaldatei, in der diese Daten enthalten sind, zu erhalten.“

Zwar betraf das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014 noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO, also zur Richtlinie 95/46/EG. Art. 15 DSGVO basiert aber auf Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG. Ferner würde eine andere Wertung einer Partei die Möglichkeit zur Ausforschung des Sachverhalts eröffnen. Dem deutschen Prozessrecht ist eine solche Wertung fremd und es ist nicht ersichtlich, dass eine so gravierende Änderung prozessualer Wertungen über den Umweg der DSGVO gewollt gewesen sein kann.

Für weitere Informationen zum Art. 15 DSGVO verweisen wir auch auf den Artikel „Zum Recht auf eine Kopie und zur rechtlichen Weite eines Anspruchs gemäß Art. 15 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung“ unserer Rechtsanwälte Dr. Karsten Bornholdt und Jaroslaw Norbert Nowak, LL.M. Erschienen in RDV, Heft 4/2020, S. 191 ff. 

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