MELDUNG

Kompromiss in Sachen Hinweisgeberschutzgesetz – Einigung im Ausschuss

Über die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie haben wir bereits berichtet. Nun ist das Gesetz endlich angenommen worden. – Mit 15 Monaten Verspätung. Nachdem der Bundesrat im Februar einem Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt hatte, wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Den dort entwickelten Kompromiss hat der Bundestag verabschiedet. Dem stimmte nun auch der Bundesrat zu, sodass der das Gesetz voraussichtlich Mitte Juni in Kraft treten wird.

Der Weg bis hierhin war mühsam. Bis zu Verabschiedung des finalen Entwurfs waren verschiedene Entwürfe gescheitert. Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung am 10. Februar verweigert hatte, reichte die EU-Kommission kurz darauf Klage gegen Deutschland ein. Die Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) hätte bis Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Jeder Tag Verzug kostete Deutschland in der Folge 61.000 EUR.

Die Gesetzesentwürfe erfuhren im Laufe des Gesetzgebungsverfahren vielfach Kritik. Kritikpunkt war hierbei oftmals das Defizit an Rechtssicherheit gewesen, welches die Schaffung eines „Klima des Vertrauens“ verhindere. Zudem wurde beanstandet, dass für kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung ein „bürokratisches Monstrum“ geschaffen würde. Weiter wurde der zu enge Anwendungsbereich bemängelt, welcher sich auf Gesetzesverstöße beschränkt. Nicht erfasst hingegen war und ist Fehlverhalten, das nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, an dessen Offenlegung jedoch gleichsam ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Beispiel hierfür waren oftmals Missstände in der Pflege oder rechtsextreme Chats von Polizeibeamten, die keinen Straftatbestand erfüllen. Auch die im ursprünglichen Entwurf verankerte Verpflichtung, die internen Meldekanäle so einzurichten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen, erfuhr Widerstand. Diese Umsetzung ging über das von der Richtlinie geforderte Maß hinaus.

Die Beschlussfassung der durch die Regierungskoalition zwischenzeitlich ausgearbeiteten zwei Entwürfe, von denen einer nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat war, wurden im März kurz vor der Bundestagssitzung von der Tagesordnung genommen, um richtigerweise doch den Vermittlungsausschuss und so die Länder mit einzubinden. Der Vermittlungsausschuss arbeitete schlussendlich einen Kompromiss aus, welcher durch den Bundestag verabschiedet wurde und einen Tag später, am 12. Mai, seine Zustimmung im Bundesrat fand. – Nach diesem müssen interne Meldestellen eines Unternehmens nun doch keine anonymen Meldungen durch Whistleblower ermöglichen. Dennoch wird vorgegeben, dass interne Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Des Weiteren wurde das maximale Bußgeld von ursprünglich 100.000 EUR halbiert.

Dennoch sollten Unternehmen nun unverzüglich tätig werden. Hierbei ist es ratsam, sich mit dem Hinweisgeberschutzgesetz vertraut zu machen und ein Hinweisgebersystem im Unternehmen zu etablieren. Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten ist nun eine Übergangsfrist bis 17.12.2023 gesetzt. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten bekommen zwar keine offizielle Frist, Bußgelder drohen jedoch ab 1.12.23, wenn bis dahin keine Meldestelle etabliert worden ist. Diese können bis zu 20.000 EUR betragen. Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR werden verhängt, wenn versucht wird, Hinweisgeber einzuschüchtern oder Meldungen zu verhindern.

Unternehmen sind angehalten unverzüglich interne Meldekanäle einzurichten, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei der Umsetzung einer gesetzeskonformen Meldestelle unterstützen wir Sie mit unserer nbs-Whistleblowing-Plattform sehr gern.

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