MELDUNG

Verschärfung des Geldwäschegesetz – Neue Pflichten für Unternehmen

Die Umsetzung der Vierten EU – Geldwäscherichtlinie hat zu einer Neufassung des im Jahr 2008 verabschiedeten Geldwäschegesetzes geführt. Die Neufassung ist am heutigen Tag (26. Juni 2017) in Kraft getreten. Hierdurch haben sich für die geldwäscherechtlich Verpflichteten verschiedene Neuerungen ergeben. Wie zuvor zählen zu den Verpflichteten neben einigen weiteren unter anderem:

  • Kredit – und Finanzdienstleistungensinstitute
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften oder Treuhandvermögen
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie – in bestimmten Fällen Rechtsanwälte und Notare
  • Immobilienmakler
  • Spielbanken

Wie zuvor haben die Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen, wobei eine Auslagerung beider Funktionen unter engen Voraussetzungen auch auf außerhalb des Unternehmens stehende Dritte möglich ist.

Gesetzliche Neuerungen zum Geldwäschegesetz

Das Gesetz hat sich grundlegend verändert. Aus den ursprünglich 17 Paragraphen wurden nunmehr 59. Neben einer Vielzahl von Detailänderungen finden sich verschiedene Themenfelder, die vollständig neu sind. Dazu gehören:

Risikomanagement und Risikoanalyse

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen ist von allen Verpflichteten ein, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes, aber wirksames Risikomanagement einzuführen. Das beinhaltet sowohl eine Risikoanalyse als auch die Pflicht zu internen Sicherungsmaßnahmen. Beides steht unter der Verantwortung eines Mitglieds der Leitungsebene. Risikomanagement und Geldwäscheprävention sind nach den Neuerungen des Geldwäschegesetz damit Chefsache. Im Rahmen der Risikoanalayse, die sich nicht nur unternehmens- sondern ggf. auch gruppenweit zu erstrecken hat, haben die Verpflichteten ihre Geschäfte anhand gewisser Risikofaktoren auf Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierungsrelevanz zu untersuchen und zu bewerten. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Sie ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Einführung eines Transzparenzregisters

Bisher hatten die geldwäscherechtlich Verpflichteten abzuklären, ob hinter ihren Geschäftspartnern wirtschaftlich Berechtigte stehen. Nunmehr haben alle Juristischen Personen und eingetragene Personenvereinigungen ihre eigenen wirtschaftlich Berechtigten, einschließlich der Art und des Umfangs der jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigung, festzustellen und dem Transparenzregister elektronisch zu übersenden. Ausnahmen bestehen nur, wenn die wirtschaftliche Berechtigung – wie i.d.R. bei Kommanditisten – bereits bestimmten elektronisch abrufbaren Registern, wie dem Handelsregister, entnommen werden kann.
Dabei nimmt der Gesetzgeber offenbar in Kauf, dass die Feststellung und Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten mitunter nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, etwa bei Mehrfach- oder Kettenbeteiligungen sowie bei Treuhand- oder Strohmannstrukturen.
Die Daten des wirtschaftlich Berechtigten sind ab dem 1. Oktober 2017 dem Tranzparenzregister elektronisch zu melden und könnne von jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat, ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden. Darüber hinaus findet eine Verknüpfung mit anderen Registern statt, sodass auch deren Eintragungen, beispielsweise Gesellschafterlisten einer GmbH aus dem Transparenzregister ersichtlich sein werden.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Unter dieser Bezeichnung richtet das Geldwäschegesetz eine dem Bundesministerium der Finanzen unterstehende zentrale Meldestelle ein, die der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient. Sie hat neben abstrakten Aufgaben, wie der Durchführung operativer Analysen oder der Koordinierung des Informationsaustausches, auch konkrete Eingriffsbefugnisse. Dazu gehören die Untersagung von Zahlungen und die Anordnung sonstiger Sofortmaßnahmen.

Schärfere Sanktionen

Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten werden auf zwei Ebenen stärker als bisher sanktioniert:

Bußgelder

Verpflichtete, die vorsätzlich oder leichtfertig gegen ihre geldwäscherechtlichen Pflichten verstoßen, handeln ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Liste an Ordnungswidrigkeiten im Geldwäschegesetz wurde im Weg einer unionsrechtlichen Anpassung im neuen Gesetz von bisher 17 Katalognummern auf 64 Katalognummern erweitert. Der bisherige Bußgeldhöchstbetrag von bis zu EUR 100.000.00 bleibt zwar grundsätzlich bestehen, jedoch werden für Sonderformen der Begehung höhere Geldbußen eingeführt. So können bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. oder dem zweifachen des durch den Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. In besonderen Fällen liegt die Grenze sogar bei EUR 5 Mio. oder 10 % des im Vorjahr erwirtschafteten Gesamtumsatzes eines Unternehmens.

Prangerfunktion

Neu eingeführt wurde eine Art Prangerfunktion: Wegen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften verhängte Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen werden zukünftig – so sieht es das Gesetz vor – unter Benennung der verantwortlichen Personen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von fünf Jahren bekannt gemacht. Ausnahmen hierfür sind nur in engen Grenzen möglich.

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