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Patienten haben Recht auf unentgeltliche erste Kopie ihrer Patientenakte

In seinem Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) entschied der Europäische Gerichtshof, dass Patienten nach der DSGVO einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zusteht.

Zugrundeliegender Fall

Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf eine Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofes, welcher in einem nationalen Verfahren mit der Auslegung von DSGVO-Vorschriften konfrontiert war. Ein deutscher Patient klagte gegen seine Zahnärztin, welche ihm für die Aushändigung einer Kopie seiner Patientenakte Kosten in Rechnung stellte. Der Patient benötigte die Patientenakte, um die Zahnärztin aufgrund einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung in Haftung nehmen zu können. Er war jedoch mit der Kostenübernahme der Kopie nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Nach der bisherigen deutschen Rechtslage wurde das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte in § 630g BGB geregelt, gemäß Abs. 2 S. 2 hatte der Patient die Kosten für eine Kopie der Patientenakte zu tragen.

Das Urteil

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26.10.2023 fest, dass Patienten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Rahmen des allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs das Recht auf eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zusteht. Dieses erstreckt sich welches sich auf sämtliche Dokumente der Patientenakte, die personenbezogene Daten enthalten. Beispielsweise fallen darunter Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen. Kostentragungspflichten können nur bei der Anforderung von weiteren Kopien entstehen. Ärzte seien als Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO anzusehen, weswegen die wirtschaftlichen Interessen der Ärzte zurücktreten müssten.

Der EuGH führte des Weiteren aus, dass eine Begründung des Antrags auf eine Kopie der Patientenakte nicht erforderlich sei. Dies würden weder Art. 12 DSGVO noch Art. 15 DSGVO normieren. Abweichende nationale Regelungen seien unzulässig.

Fazit und Bewertung

Mit seinem Urteil vom 26.10.2023 erklärt der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit von nationalen Regelungen, die eine Kostentragungspflicht des Patienten für Kopien seiner Patientenakte oder eine Begründungspflicht für sein Verlangen normieren. Dies gilt auch für § 630g Abs. 1 S. 2 BGB.

Mit dem Urteil werden einheitliche Standards in der EU bezüglich des Umgangs mit Patientenakten geschaffen. Da dadurch die Transparenz im Gesundheitswesen gefördert wird und die Rechte von Patienten gestärkt werden, ist es zu begrüßen.

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