MELDUNG

Einschneidende Änderungen für Anbieter von Krypto-Wallets durch die 5. EU-Geldwäsche-RL: Bevorstehende Gleichstellung mit Finanzdienstleistungsinstituten?

Am 29.07.2019 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland muss diese EU-Richtlinie (amtliche Bezeichnung: „Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU“; im Folgenden kurz „die Richtlinie“ oder „5. EU-Geldwäsche-RL“) bereits bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umgesetzt haben (siehe Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie).

Es ist somit offensichtlich, dass der Gesetzgeber die Umsetzung einer EU-Richtlinie erst in letzter Minute regeln wird. Dies ist im Fall der 5. EU-Geldwäsche-RL für die bisher weitgehend unregulierte Anbieter von sogenannten (Krypto-) Wallets deswegen besonders dramatisch, da durch die bevorstehenden Gesetzesänderungen massiv erhöhte Dokumentations- und Genehmigungspflichten eingeführt werden.

Hintergrund für die Gesetzesverschärfung bzw. für den erweiterten Anwendungsbereich der 5. EU-Geldwäsche-RL ist, dass nach Ansicht der EU unter den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen unter anderem aufgrund der hohen Anonymität beim Handel mit Krypto-Vermögenswerten eine effektive Geldwäscheüberwachung und somit die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nicht möglich sei (vgl. Erwägungsgründe Nr. 8 und 9 der Richtlinie).

Anbieter von Wallets als „Finanzdienstleister“

Im Regierungsentwurf vom 29.07.2019 für ein Umsetzungsgesetz der 5. EU-Geldwäsche-RL wird zunächst in Anlehnung an die Richtlinie folgende Definition in das Kreditwesengesetz (KWG) eingefügt: „Finanzdienstleistungen sind die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft)“ (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG RegE 2019). Die Anbieter von Wallets werden in Zukunft also als Finanzdienstleister im Sinne des KWG klassifiziert, mit allen erheblichen Konsequenzen für die Organisation solcher Unternehmen bzw. die Anbieter.

Kryptowerte im Sinne des KWG sollen dabei definiert werden als „digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann […] (§ 1 Abs. 11 S. 4 KWG RegE 2019).

Weiter sollen als Auffangtatbestand Kryptowerte auch als Finanzinstrumente klassifiziert werden können, vgl. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG RegE 2019. So soll sichergestellt werden, dass auch Abwandlungen von klassischen Kryptowerten (bspw. Bitcoin, Ethereum, usw.) unter den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes fallen. Es ist also offensichtlich, dass durch die neue Richtlinie eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der einschlägigen Normen angestrebt wird, um so möglichst alle Aktivitäten rund um Kryptowährungen mit zu erfassen.

Praktische Konsequenzen für Wallet-Anbieter:

Erlaubnispflicht

Wer in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes fällt – wie dies nach dem Regierungsentwurf in Zukunft für Kryptoverwahrer gelten soll – benötigt für seine Tätigkeiten grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Alleine an einen solchen Erlaubnisantrag sind bereits enorme Anforderungen geknüpft (vgl. nur § 32 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 – 8 KWG). Das Erlaubnisverfahren und die ggf. erteilten Auflagen können sodann nochmal zusätzliche ganz erhebliche Herausforderungen für Kryptoverwahrer darstellen, die sich häufig noch in einer StartUp-Situation befinden.

Geldwäscherechtliche Verpflichtungen

Dadurch, dass die Anbieter eines „Kryptoverwahrgeschäfts“ nun als Finanzdienstleister eingeordnet werden, unterfallen diese fortan den weiteren Anforderungen des Geldwäschegesetzes und gelten als entsprechend „Verpflichtete“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Ein gemäß Geldwäschegesetz Verpflichteter hat zahlreiche organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die ein hohes Maß an struktureller Professionalisierung eines Unternehmens erfordern. So ist beispielsweise ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, es sind gesetzlich genau beschriebene geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen, es muss ein System zur Erfüllung der Meldepflichten, bswp. beim Verdacht von Vermögensströmen zur Terrorismusfinanzierung, und Zahlreiches mehr errichtet werden.

Bei der Einrichtung von unternehmerischen Organen und Systemen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Anforderungen ist zu beachten, dass auch das Geldwäschegesetz selbst durch die 5. EU-Geldwäsche-RL vom nationalen Gesetzgeber angepasst und erweitert werden muss. Auch das Geldwäschegesetz selbst wird zum Jahreswechsel 2019/ 2020 also erheblich verändert werden, weshalb größte Sorgfalt bei der organisatorischen Anpassung eines Unternehmens an die Vorgaben des Geldwäschegesetzes walten sollte.

Fazit

Auf die Akteure im Kryptowährungs-Geschäft kommen rund um den Jahreswechsel 2019/ 2020 erhebliche Veränderungen zu. Es sind eine Vielzahl von neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen, deren Nichteinhaltung die gesamte Geschäftstätigkeit gefährden können bzw. enorme Haftungsrisiken entstehen lassen. Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um Ihr Geschäft auf sichere rechtliche Beine zu stellen. Unsere langjährigen Experten und Autoren von Fachbeiträgen im Bank- und Kapitalmarkrecht mit genauen Kenntnissen im Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz stehen Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

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