MELDUNG

Der nächste Schritt des Maximilian Größbauer

Nachdem wir Ihnen bereits mehrfach berichteten, geht das Vorgehen des Herrn Größbauer nun in „die dritte Runde“. Nachdem seinem ursprünglichen Vorgehen, Unternehmen mit Anbietern in den USA zwecks Auskunftserteilung anzuschreiben, um diese in der Folge abzumahnen und so Geld zu generieren, mit Erlass des neuen Angemessenheitsbeschlusses die Grundlage entzogen war, schien ihn das jedenfalls nicht zu irritieren. Vielmehr führte er sein bisheriges Vorgehen fort und schien der Hoffnung zu sein, die Unternehmen würden seine Auskunftsanfragen unbeantwortet lassen oder diese unzureichend beantworten, womit er anschließend seine Forderungen in den von brandt.legal versandten Abmahnungen begründen würde.

Kürzlich erreichten uns nun neue Fälle im Zusammenhang mit Herrn Größbauer, in denen dieser zwecks Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids einen Mahnantrag bei Gericht einreichte. Das Vorgehen im Wege eines Mahnverfahrens bestätigt wiederum die bisherige Taktik: Das Einleiten rechtlicher Schritte in der Erwartung und Hoffnung, der Gegner würde sich nicht zur Wehr setzen.

Durch das Mahnverfahren soll es dem Gläubiger einer Geldforderung grundsätzlich ermöglicht werden, eine einfache, schnelle und kostengünstige Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche zu ermöglichen. Anstatt einer Klage auf Leistung stellt der Gläubiger hierbei einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids, in welchem er seine Forderung genau beziffert. Daraufhin erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Bleibt der Schuldner nun untätig, legt also innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch hiergegen ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.

Über unsere Einschätzung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens von Herrn Größbauer berichteten wir bereits. Diese sehen wir mit dem neuesten Schritt im Wege des Abmahnverfahrens nur nochmals bestätigt.

Das Erwirken eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren mit der Folge der Vollstreckbarkeit der Forderung setzt also voraus, dass der jeweilige Schuldner nicht reagiert. Auch im Falle des neuesten Vorgehens des Herrn Größbauer heißt es also wiederum: Keinesfalls untätig bleiben! Unabhängig davon, in welchem „Stadium“ des beschriebenen Vorgehens Sie sich mit Herrn Größbauer konfrontiert sehen – Sie sollten auf Auskunftsverlangen, Abmahnung oder Mahnbescheid in jedem Fall reagieren.

Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, werden wir gerne für Sie tätig und unterstützen und beraten Sie bei dem weiteren Vorgehen.

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