MELDUNG

Zur Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften

Bereits seit dem 1. Oktober 2017 statuiert § 20 Geldwäschegesetz („GWG“) die Pflicht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die in § 19 GWG genannten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dementsprechend müssen insbesondere Aktiengesellschaften, GmbH´s, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnergesellschaften folgende Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten melden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wurde das GWG umfänglich geändert, sodass nunmehr zusätzlich die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten meldepflichtig ist.

Die gesamten Pflichten gelten ab dem 1. Januar 2020 grundsätzlich auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, es sei denn, die Angaben wurden bereits an ein anderes Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union übermittelt.

Die Geschäftsleitung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft hat die Meldung, die kontinuierliche Überprüfung der Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie deren Aktualisierung als Teil der zu erfüllenden organschaftlichen Compliance Pflichten sicherzustellen.

Als wirtschaftlich Berechtigter ist gemäß § 3 Abs. 2 GWG insbesondere jede natürliche Person anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gemäß § 20 Abs. 2 GWG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, sofern sich die zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GWG aufgeführten und elektronisch abrufbaren Registern ergeben (sog. Mitteilungsfiktion). Dies sind das Handelsregister, das Partnerschaftsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister sowie das Unternehmensregister.

In Bezug auf Kommanditgesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG) ist das für das Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt („BVA“) und eine bisher wohl überwiegende Literaturmeinung auf Grundlage der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass eine zusätzliche Meldepflicht bei Kommanditgesellschaften einschließlich GmbH & Co. KGs in der Regel nicht besteht, weil die meldepflichtigen Informationen ihrer wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister zu entnehmen seien. Dies ist unzutreffend und wurde in dem von Bornholdt / Paul (Die Autoren sind Rechtsanwälte von nbs partners) herausgegebenen Praxisleitfaden Geldwäscheprävention in Unternehmen und Organisationen, Bundesanzeiger Verlag, 2019 Rn. 646, bereits als „eine der bemerkenswertesten Irrtümer des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Schaffung des Transparenzregisters“ bezeichnet.

Dementsprechend hat nunmehr auch das BVA seine bisherige Ansicht revidiert und vertritt inzwischen richtigerweise die Auffassung, dass sich in Bezug auf Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs der wirtschaftlich Berechtigte nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Ein-Mann-GmbH & Co. KG und Einheits-GmbH & Co. KG) aus dem Handelsregister ergibt, sodass die Mitteilungsfiktion regelmäßig nicht eingreift und eine gesonderte Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erforderlich ist. Zur Begründung führt das BVA nunmehr zutreffend unter anderem aus, dass sich dem Handelsregister nur die Hafteinlage, nicht aber die für die Kapitalbeteiligung oftmals maßgebliche Pflichteinlage der Kommanditisten, entnehmen lasse. Zudem beinhaltet das Handelsregister keine Informationen zu einer Kapitalbeteiligung der Komplementäre. Darüber hinaus erfolgt durch das Handelsregister keine Veröffentlichung von Gesellschaftsverträgen und/ oder Stimmbindungsverträgen, die ebenfalls für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten maßgeblich sein können, sodass nach Ansicht des BVA Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs im Regelfall zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind.

Aus unserer Sicht besteht kaum ein Zweifel, dass sich die Rechtsprechung der Ansicht des BVA anschließen wird. Vor dem Hintergrund, dass ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einem nicht unerheblichen Bußgeld geahndet werden kann, ist der Geschäftsleitung von Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs dringend zu empfehlen, kurzfristig das Bestehen einer Meldepflicht sorgfältig zu prüfen, und im Zweifelsfall eine Meldung an das Transparenzregister zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als dass aufgrund der elektronischen Registerführung ein Abgleich zwischen den im Handelsregister aufgeführten Unternehmen und den Unternehmen durchgeführt werden kann, die Meldungen zum Transparenzregister durchgeführt haben oder nicht, zumal beide Register vom gleichen Beliehenen, nämlich der Bundesanzeiger Verlag GmbH, geführt werden.

In diesem Zusammenhang sowie bezüglich aller anderen Fragen zum Transparenzregister und dem GWG stehen wir Ihnen gern zur Verfügung, sprechen Sie uns an.

Ihre Ansprechpartner: