MELDUNG

Vorsteuervergütungsverfahren bis zum 30. September 2017

EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzung die dort gezahlte Umsatzsteuer.

Abhängig vom Vergütungszeitraum und Vergütungsstaat gelten unterschiedliche Regelungen und Mindestbeträge für die Zulässigkeit des Antrags. Der Vorsteuervergütungsantrag ist aufwändige und lohnt sich in der Regel nur bei größeren Erstattungsbeträgen.

Die Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2016 in EU-Mitgliedstaaten endet am 30. September 2017.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner: