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Update zu den Änderungen bei der Grunderwerbsteuer – Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf mit Verschärfungen hinsichtlich Share-Deals auf den Weg

Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts in Bezug auf sog. Share-Deals verständigt und hat nun das entsprechende Gesetz zur Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes in Anlehnung an den von der Finanzministerkonferenz in 2018 beschlossenen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Die vorgesehenen Änderungen waren zunächst im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vorgesehen und wurden nunmehr in eine eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert. Die Gesetzesverschärfungen sollen demnach zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Nach derzeit noch geltender Rechtslage unterliegen sog. Share-Deals der Grunderwerbsteuer, wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG). Bei Immobilientransaktionen wird oftmals Grunderwerbsteuer in der Weise vermieden, dass 94,9 % der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft übertragen werden.

Folgende Gesetzesverschärfungen sollen diese und ähnliche Gestaltungen künftig erschweren:

ABSENKUNG DER 95%-GRENZE AUF 90%

Die Grenze für die Steuerbarkeit der Übertragungen von Anteilen an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften wird von 95 % auf 90 % herabgesetzt. (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG).

VERLÄNGERUNG DER FRISTEN VON 5 AUF 10 JAHRE

Die bisherige 5-Jahresfrist in § 1 Abs. 2a GrEStG wird auf 10 Jahre verlängert. Entsprechend werden die auch die Behaltefristen i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert.

SCHAFFUNG EINES NEUEN ERGÄNZUNGSTATBESTANDS FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN

Die bislang nur für Personengesellschaften vorgesehene Regelung gilt künftig gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG in gleichem Umfang auch für grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften.

aufhebung des versätungszuschlags

Bisher kann bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Anzeigepflichten (§ 19 GrEStG) beim Finanzamt ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) von maximal EUR 25.000 festgesetzt werden. Die Begrenzung der Höhe wird nun aufgehoben.

Gern beraten wir Sie, worauf Sie bei Grundstückstransaktionen künftig achten sollten.

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