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Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) ist Anfang dieser Woche in Kraft getreten. Sie regelt vor dem Hintergrund zunehmender Mobilität und grenzüberschreitender Nachlassverteilung insbesondere die Geltung nationalen Erbrechts neu.

Etwa 10 % aller Erbfälle in Europa haben grenzüberschreitenden Bezug. Immer mehr Menschen verlagern ihren Lebensschwerpunkt ins Ausland, kaufen dort Häuser und/oder legen im Ausland Geld an. Zur Vereinheitlichung des anzuwendenden Erbrechts gilt nunmehr – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Für die Zulässigkeit und sog. materielle Wirksamkeit eines Testaments kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bei Errichtung an (Art. 24 Abs. 1 EU-ErbVO). Bei einem Erbvertrag ist zwischen der Zulässigkeit einerseits und der sog. materiellen Wirksamkeit/Bindungswirkung andererseits unter Umständen weiter zu differenzieren (Art. 25 EU-ErbVO).

Damit werden Nachlassplanung und spätere Abwicklung von Nachlässen mit Auslandsberührung in wesentlichen Punkten einfacher. Gleichzeit besteht jedoch für all diejenigen, die sich auf die Anwendung deutschen Erbrechts eingestellt haben, zugleich aber einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland erwägen oder bereits vollzogen haben, neuer Beratungs- und gegebenenfalls Handlungsbedarf.

Ohne formwirksame Rechtswahlbestimmung findet künftig auf einen Erbfall grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann sich deutlich von dem deutschen Erbrecht unterscheiden. Auch bereits bestehende Testamente und Erbverträge können damit zu ganz anderen Ergebnissen führen, als ursprünglich gedacht.

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