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Internationale Steuerplanung am Wendepunkt? – Bedeutung erstmaliger CFC-Gesetzgebung im EU-Binnenmarkt

Im Rahmen der internationalen Steuerplanung wird zunehmend der Aspekt der „Fairness“ verfolgt, um etwaigen Wettbewerbsverzerrungen und der teils sinkenden Standortattraktivität verschiedener Staaten aufgrund von Steuervermeidungspraktiken entgegenzuwirken.
Im Zuge des von der OECD erarbeiteten BEPS-Aktionsplans hat die EU die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD) beschlossen, welche von allen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 31. Dezember 2018 in das jeweilige nationale Steuerrecht eingearbeitet werden muss.​
Zu einem der erklärten Hauptziele der ATAD zählt die Implementierung von sog. Controlled-Foreign-Company-Systemen im EU-Binnenmarkt. Die Richtlinie verfolgt damit im Wesentlichen die Schaffung eines Regelungsregimes ähnlich der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, mit der Folge, dass die deutschen Hinzurechnungsnormen nur insoweit anzupassen sind als dass sie das vorgegebene Mindestschutzniveau der Richtlinie erreichen.
Das Kernelement des umzusetzenden Regelungsregimes stellt Art. 7 Abs. 2a ATAD dar: Eine Hinzurechnungsbesteuerung muss unterbleiben, soweit eine ausländische, in einem EU- oder EWR-Staat ansässige Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und diese auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten gestützt ist und ferner einen Nachweis hierüber erbringt. Ähnliches darf unter gleichen Voraussetzungen für Gesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind, gelten. Damit steht den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit offen, den Anwendungsbereich der zukünftigen Hinzurechnungsbesteuerung bei dementsprechender Richtlinienumsetzung möglichst gering zu halten.
Ferner steht es den Mitgliedsstaaten offen nicht von einer Hinzurechnungsbesteuerung Gebrauch zu machen, wenn die passiven Einkünfte höchstens ein Drittel der Gesamteinkünfte darstellen (sog. Nichtaufgriffsgrenze) oder im Falle von Finanzunternehmen, die passiven Einkünfte zu weniger als einem Drittel ihren Ursprung in Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder verbundenen Unternehmen haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 ATAD).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die ATAD und damit die CFC-Gesetzgebung viele der aktuellen Steuervermeidungspraktiken in Zukunft verhindern oder zumindest erheblich einschränken und zu einer Angleichung der Besteuerungsniveaus im EU-Binnenmarkt beitragen wird. Hinsichtlich der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung wird man etwaige Gesetzesänderungen genauer betrachten müssen, da das deutsche Regelungsregime teils deutlich über den EU-Vorgaben liegt und somit Raum für eine umfassendere Reform bietet.

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