MELDUNG

Haftung Marktplatz Umsatzsteuer – der Nebel lichtet sich

Zu den Stichwörter Haftung Marktplatz Umsatzsteuer hatten wir bereits im Dezember ausführlich berichtet.

Seitdem hat das BMF zwei Schreiben (vom 28. Januar und vom 21. Februar 2019) veröffentlicht, die den anfänglichen Nebel um das Was und Wie im Zusammenhang mit den Stichwörtern Haftung Marktplatz Umsatzsteuer ein wenig lichten.

Das für unsere Mandanten wichtigste Dokument in diesem Zusammenhang ist der Vordruck zur Erteilung einer Bescheinigung über die (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Jeder Händler sollte nunmehr die Bescheinigung der steuerlichen Erfassung (22f-Bescheinigung) beim Sitz-Finanzamt beantragen.

Die Formulare finden Sie hier zum Download:

1. Deutsche Version

2. Englische Version

Wenn Sie Unterstützung bei der Registrierung benötigen, kontaktieren Sie uns gern.

was ist bei der Registrierung zu beachten?

In dem Antrag muss u.a. auch offengelegt werden, über welche Marktplätze Sie handeln – inklusive des Accountnamens oder der Seller-ID.

Bitte achten Sie bei der Registrierung darauf, sämtliche Marktplätze anzugeben, über die Sie als Händler ihre Produkte vertreiben.

Der Antrag kann schriftlich per Post oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden.

Was passiert nach Beantragung der Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt?

Das Finanzamt wird Ihnen die sogenannte 22f-Bescheinigung ausstellen.

Diese Bescheinigung wird – und das ist eine Vereinfachung entgegen der ersten Vermutungen – vermutlich für alle Händler so lange gültig sein, bis das elektronischeVerfahren eingerichtet ist.

Voraussichtlich wird das Finanzamt für jeden Marktplatz, der im Antrag aufgeführt wird, eine 22f-Bescheinigung ausstellen, welche von Ihnen an den jeweiligen Marktplatz weiterzuleiten bzw. hochzuladen ist.

was passiert nacH Erhalt der Bescheinigungen?

Die Finanzämter stellen die 22f-Bescheinigung in Papierform aus. Es ist jedoch zulässig, dass Online-Händler diese Bescheinigung digitalisiern und an die Marktplätze übermitteln.

Die bekannten Marktplätze Amazon, eBay und Co. stellen dafür Upload-Möglichkeiten im Verkäuferkonto zur Verfügung.

Was galt es noch gleich zu beachten?

Der neue § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG regelt, dass Betreiber elektronischer Marktplätze für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen haben. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

WEil es so wichtig Ist:

Jeder elektronische Marktplatz haftet ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers darüber vorliegt, dass dieser in Deutschland steuerlich registriert ist. Die Handhabung durch die Marktplätze ist erwartungsgemäß rigoros: ohne Bescheinigung wird der Onlinehändler gesperrt.

QUO VADIS?

Bereits im Dezember 2018 hatten wir uns gefragt, ob es den Finanzämtern bis Ende Februar 2019 überhaupt technisch und auch von den personellen Ressourcen her gelingen wird, alle Anfragen über steuerliche Bescheinigungen sämtlicher Händler aus Drittländern z.B. aus China rechtzeitig zu bearbeiten. Das beantwortet das oben erwähnte BMF-Schreiben vom 21. Februar 2019: Danach wird bis zum 15. April 2019 nicht beanstandet, wenn dem Marktplatzbetreiber anstelle der erteilten Erfassungsbescheinigung der bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag des Onlinehändlers auf Erteilung der Erfassungsbescheinigung vorliegt.

Ihre Ansprechpartner: