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Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Wie in jedem Jahr stellt sich in der Weihnachtszeit die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Geschenken an Mandanten oder Geschäftspartner. Im Folgenden findet sich eine Kurzübersicht zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Einordnung sowohl auf Seiten des Schenkers als auch auf Seiten des Beschenkten.

Betriebliche Veranlassung für Betriebsausgabenabzug erforderlich:

Sicherung oder Verbesserung der Geschäftsbeziehungen zur beschenkten Person reichen dafür schon aus.

Ertragsteuerliche Freigrenze von € 35 beachten:

  • Alle Geschenke eines Jahres sind für jedes Jahr und für jede Person gesondert zusammenzurechnen.
  • Bei Übersteigen des Betrags gelten die GESAMTEN Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

  • Beispiel:
    • Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Göttlich schenkt seinem Kunden Adam im Dezember 2017 ein Präsent im Wert von € 30 (Nettobetrag). Ferner beschenkt er die Kundin Eva mit einem Präsent im Wert von € 40 (Nettobetrag). Im Februar 2018 beschenkt Göttlich Adam erneut mit einem Präsent zu Anschaffungskosten in Höhe von € 36 (Nettobetrag).
    • Ergebnis: Göttlich kann in 2017 € 30 als Betriebsausgaben für das Geschenk an Adam abziehen, da eine gesonderte Zusammenrechnung für jede Person für jedes Jahr erfolgt. Das Geschenk an Kundin Eva ist in 2017 aufgrund der überschrittenen Freigrenze nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das zweite Geschenk an Adam in 2018 sind aus dem gleichen Grund nicht abzugsfähig.

Umsatzsteuerliche Behandlung:

  • Abgabe von Geschenken von geringem Wert (ebenso ≤ € 35 netto) ist nicht steuerbar.
  • Auch hier ist eine Summe pro Kalenderjahr und pro Person zu ziehen und Geldgeschenke sind mit einzubeziehen.
  • Bei Geschenke-Summen > € 35 entfällt der Vorsteuerabzug und der Umsatz ist ebenso nicht steuerbar.
  • Relevanz erlangt die Einordnung damit hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs.

  • Beispiel:
    • Göttlich beschenkt im Dezember 2017 Adam mit einem Blumenstrauß im Wert von € 37,45 und Eva mit einem Blumenstrauß im Wert von € 50 (Bruttowerte).
    • Ergebnis: Der Nettobetrag des Geschenks an Adam beträgt abzgl. 7% Vorsteuer € 35, sodass dieses Geschenk nicht steuerbar ist. Evas Geschenk entspricht einem Nettobetrag von € 46,73, sodass hier der Vorsteuerabzug entfällt und der Umsatz ebenfalls nicht steuerbar ist.

Behandlung beim Geschenke-Empfänger:

  • Grundsätzlich stellen Geschenke beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen dar.
  • Die Abgeltung der Besteuerung ist allerdings durch Übernahme der pauschalen Einkommensteuer durch den Schenkenden möglich:
    • Übernahme der Pauschalsteuer (30%) stellt grundsätzlich ein weiteres Geschenk dar.
    • Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung gilt weiter: Für den Betriebsausgaben-Abzug bleibt weiterhin der Geschenkewert ohne Pauschalsteuer für die € 35 – Grenze maßgeblich.

  • Beispiel:
    • Göttlich schenkt Adam ein Präsent im Wert von € 33 netto und erklärt sich bereit die Pauschalsteuer zu tragen.
    • Ergebnis: Göttlich übernimmt die pauschale Versteuerung des Präsents (30% = € 9,90) für Adam; diesen trifft damit keine zusätzliche steuerliche Pflicht. Für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bei Göttlich ist allein der Nettobetrag des Präsents (€ 33) maßgebend, sodass Göttlich die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf.

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