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Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf zur Übernahme der ESRS und ermöglicht Stellungnahmen

Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2023 den lang erwarteten Entwurf des delegierten Rechtsakts zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Unternehmen und Interessengruppen hatten bis zum 7. Juli 2023 die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Entwurf abzugeben. Die endgültige Version wird voraussichtlich bis Ende Juli veröffentlicht.

Der Entwurf basiert auf den von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelten ESRS-Entwürfen (Set 1), die im November 2022 an die EU-Kommission übergeben wurden. Er beinhaltet einige wesentliche Änderungen gegenüber den ursprünglichen Entwürfen, die darauf abzielen, die Berichtspflichten der Unternehmen zu reduzieren und die Flexibilität zu erhöhen.

Hintergrund

Im Dezember 2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet, die die rechtliche Grundlage für eine umfassende Anpassung und Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa und damit auch in Deutschland bildet. Im Rahmen der CSRD ist die Europäische Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) zu erlassen.

Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, Entwürfe für die ESRS zu entwickeln. Im November 2022 wurden die Entwürfe des ersten Sets der ESRS (Set 1) nach einem umfangreichen Verfahren von der EFRAG veröffentlicht und der Europäischen Kommission übergeben.

Inhalt des Entwurfs und wesentliche Änderungen gegenüber den Entwürfen der EFRAG

Der nun veröffentlichte Entwurf der Europäischen Kommission zur Übernahme der ESRS basiert auf den von der EFRAG entwickelten Entwürfen. Er beinhaltet einige wesentliche Änderungen, um die Berichtspflichten der Unternehmen zu reduzieren und die Flexibilität zu erhöhen:

  • Verpflichtende Angaben werden auf die generellen Angaben des ESRS 2 “General Disclosures” beschränkt. Alle weiteren Berichtsanforderungen unterliegen dem Wesentlichkeitsvorbehalt.
  • Es ist ein Phasing-in bestimmter Anforderungen vorgesehen, um Unternehmen, die erstmals den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, bei der Erstanwendung zu unterstützen.
  • Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden können im ersten Anwendungsjahr auf bestimmte Angaben verzichten.
  • Für alle Unternehmen besteht die Möglichkeit, im ersten Jahr der Anwendung bestimmte Informationen nicht offenzulegen. Früher verpflichtende Datenpunkte werden nun freiwillig offengelegt.
  • Flexibilitäten werden bei einigen verpflichtenden Datenpunkten eingeführt, z.B. bei den Angaben zu den finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und der Einbindung von Stakeholdern.

Die EU-Kommission hat eng mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI) zusammengearbeitet, um die Interoperabilität mit globalen Standardsetzungsinitiativen sicherzustellen.

Wenn Sie diesbezüglich Beratung wünschen oder Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einführung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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