MELDUNG

Aktuell geplante Änderungen bei der Grunderwerbsteuer zur Begrenzung von Share-Deals

Der vom Bundestag eingesetzte ständige Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen hat am 13. Februar 2019 im Rahmen eines öffentlichen Fachgesprächs Experten zu der von der Finanzministerkonferenz vom 21. Juni 2018 angedachten Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts angehört, wonach sog. Share-Deals künftig steuerlich erschwert werden sollen.

Die Reformüberlegungen sind auf ein geteiltes Echo gestoßen. Teilen der Politik geht die von den Finanzministern der Länder angedachte Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts nicht weit genug; darüber hinausgehend wird eine Absenkung der Beteiligungsgrenze auf bis zu 75% gefordert. Aus der Immobilienwirtschaft wird hingegen Kritik an der Gesetzesverschärfung laut und darauf hingewiesen, dass es sich bei den Share-Deals, anders als es die öffentliche Debatte vermuten lässt, nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, sondern um eine gesetzgeberisch gewollte Gestaltungsmöglichkeit handelt.

Derzeitige Rechtslage zu sog. Share-Deals

Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen sog. Share-Deals der Grunderwerbsteuer, wenn sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG).

Angedachte Gesetzesverschärfungen

Bei Immobilientransaktionen wird oftmals Grunderwerbsteuer in der Weise vermieden, dass 94,9% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft übertragen werden. Diese nach derzeitiger Gesetzeslage zulässige Gestaltung wollen die Finanzminister der Länder mit folgenden angedachten Gesetzesverschärfungen erschweren.

Absenkung der 95%-Grenze auf 90%

Die Grenze für die Steuerbarkeit der Übertragungen von Anteilen an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften soll von 95 % auf 90 % herabgesetzt werden

Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre.

Die bisherige 5-Jahresfrist in § 1 Abs. 2a GrEStG soll auf 10 Jahre verlängert werden. Entsprechend sollten die auch die Behaltensfristen i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften

Die bislang nur für Personengesellschaften vorgesehene Regelung soll künftig auch auf grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden.

Rückwirkende Geltung

Vorgesehen ist, dass die angedachten Gesetzesverschärfungen, vorbehaltlich gesetzlicher Umsetzung, für nach dem 31. Dezember 2018 vorgenommene Übertragungen gelten sollen.

Ausblick

Eine Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts könnte sich zusätzlich zu den in den letzten Jahren in vielen Bundesländern bereits deutlich angehobenen Grunderwerbsteuersätzen als weiterer Preistreiber auf dem Immobilienmarkt erweisen. Die Bemühungen des Gesetzgebers um die Förderung des Wohnungsbaus einerseits und um die sog. Mietpreisbremse andererseits könnten auf diese Weise erneut erschwert werden. Nichtsdestotrotz scheint der politische Wille für eine Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts ungebrochen.

Gern beraten wir Sie, worauf Sie bei Grundstückstransaktionen künftig achten sollten.

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