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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Crowdlending

Die seit Jahren fortschreitende Digitalisierung der (Finanz-)Wirtschaft ermöglicht Unternehmensgründern eine Vielzahl von neuen, alternativen Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Projektrealisierung. Dabei findet vor allem das rein internetbasierte Crowdfunding bei jungen Unternehmen (StartUps) Zuspruch. Der Herangehensweise der Europäischen Kommission folgend, ist Crowdfunding als Oberbegriff einzuteilen im Hinblick auf die zu erhaltene Gegenleistung („return“) in „Funding“ und „Investing/Lending“: Bei nicht-finanziellen Gegenleistungen in Form von Produkten oder Dienstleistungen („reward-based“) und bei gänzlich fehlender Gegenleistung („donation-based“) soll es sich um Crowdfunding handeln. Finanzielle Gegenleistungen können sowohl Eigenkapital- (z.B. Gewinnbeteiligungen als sog. „Crowdinvesting“) als auch Fremdkapitalgeber (z.B. Darlehenszinsen bei einem sog. „Crowdlending“) erhalten.

In Zeiten der anhaltenden Niedrigzinspolitik kann dieses Finanzierungsmodell eine attraktive Investitionsalternative für Anleger darstellen und weist einen enormen Wachstumstrend auf. Der zweiten Studie der University of Cambridge zufolge stieg das Volumen des europäischen Marktes der alternativen Finanzierungen („alternative finance market“) in den Jahren von 2013 bis 2014 um + 151 %, von 2014 bis 2015 um + 92 % auf ein Volumen von ca. EUR 5,4 Milliarden. Crowdlending stellt dabei die meist genutzte Finanzierungsmöglichkeit auf dem europäischen alternative finance market dar.

Unsere Erfahrungen zur Überwindung von ertragsteuerlichen Hürden bei der Umsetzung von Crowdlending-Vorhaben fanden bereits Eingang in einen Praxis-Leitfaden (vgl. Jansen, T./von Kroge, V./Lakenbrink, M., NWB 2017, S. 1380 ff.). Eine ausführliche umsatzsteuerliche Auseinandersetzung mit solchen Vorhaben mündete bislang kaum in Fachveröffentlichungen. Vor diesem Hintergrund ist das Ziel des Aufsatzes von Thomas Jansen und Dennis Huget, verschiedene Varianten des Crowdlending auf ihre umsatzsteuerlichen Auswirkungen hin zu untersuchen.

Da sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus aufsichtsrechtlicher Perspektive bereits intensiv mit Crowdlending-Vorhaben in zwei verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten befasst hat, geben die in ihrem Auslegungsschreiben betrachteten Finanzdienstleistungen und Akteure den Rahmen für die weitere umsatzsteuerliche Analyse vor. Untersuchungsgegenstand bilden dabei sowohl die im Auslegungsschreiben betrachteten zwei Gestaltungsmöglichkeiten und die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen als auch eine dritte – praxisübliche – Variante, die das Schreiben nicht vorsieht.

Der Beitrag zu diesem Thema ist in der UR-Ausgabe 11/2018 auf den Seiten 417-426 abgedruckt.

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