Arbeitsrecht

Wahl und Errichtung des Betriebsrats

Der Wahl des Betriebsrats vorgelagert ist die Frage, ob in einem Betrieb überhaupt ein Betriebsrat errichtet werden kann. Hierfür werden keine besonders hohen Voraussetzungen aufgestellt: Einerseits bedarf es fünf wahlberechtigter Arbeitnehmer und andererseits drei wählbarer Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff richtet sich dabei nach § 5 BetrVG. Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter sind nach drei Monaten im Betrieb wahlberechtigt. Für die Wählbarkeit ausschlaggebend ist eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

I. Bestellung des Wahlvorstands

Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats vor, wird ein Wahlvorstand bestellt. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenn ein Betriebsrat bereits besteht, bestellt dieser den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Geschieht dies nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand bestellen. Besteht bisher kein Betriebsrat, bestellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht keines dieser Organe, wählt die Betriebsversammlung den Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Wahlverfahren

Die Wahl des Betriebsrats richtet sich nach der Wahlordnung. Danach stellt der Wahlvorstand eine Wählerliste auf und erlässt ein Wahlausschreiben. Anschließend können Wahlvorschläge eingereicht werden. Schließlich findet die geheime Wahl im festgelegten Zeitraum statt. Nach Abschluss der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt und das Ergebnis wird verkündet.

Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen ist gesetzlich einheitlich geregelt und findet alle vier Jahre im Frühjahr statt. In Ausnahmefällen kann außerhalb dieser Zeiten eine Wahl abgehalten werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Betriebsrat erstmalig errichtet wird oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde. Trotz einer solchen außerplanmäßigen Wahl wird der Betriebsrat im nächsten Wahlturnus erneut gewählt, es sei denn, die Amtszeit des außerplanmäßig gewählten Betriebsrats hat zu Beginn der regelmäßigen Wahlperiode weniger als ein Jahr betragen (§ 13 Abs. 3 BetrVG).

III. Fehler bei der Wahl

Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag unseres Partners und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma (gemeinsam mit Lennard Ullrich) im Betriebsberater Heft 1/2/2022.

Wird bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, kann eine Wahl angefochten werden. Eine Anfechtung hat das BAG in der Vergangenheit beispielsweise als begründet erachtet, wenn Leiharbeitnehmer fälschlicherweise für die Wahl nicht berücksichtigt wurden (BAG, Beschl. v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11), der Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschl. v. 16.01.2018, Az.: 7 ABR 21/16) oder das Wahlausschreiben fehlerhaft war (BAG, Beschl. v. 13.03.2013, Az.: 7 ABR 67/11).

Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Anfechtung muss binnen zwei Wochen erfolgen.

Ist die Anfechtung erfolgreich, muss die Wahl wiederholt werden. Die Anfechtung hat jedoch keine rückwirkende Kraft (BAG, Urt. v. 09.06.2011, Az.: 6 AZR 132/10). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorgenommenen Rechtshandlungen des Betriebsrats bleiben somit gültig.

Im Falle besonders gravierender Verstöße, also wenn nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt, ist die Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig. Auf eine solche Nichtigkeit kann sich jeder berufen, der an dessen Feststellung ein Interesse hat.

IV. Wahlkosten

Der Arbeitgeber muss die Kosten der Wahl tragen. Darunter fällt insbesondere der entstehende Sachaufwand, also Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Auch sind dem Wahlvorstand im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, damit er seine Aufgaben erfüllen kann.

Neben dem Sachaufwand sind auch persönliche Kosten zu tragen, soweit sie für die Durchführung der Wahl erforderlich sind. Das können beispielsweise Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen oder Rechtsanwaltskosten sein.

Sowohl für sachliche als auch persönliche Kosten gilt jedoch, dass sie nur in dem Rahmen zu ersetzen sind, wie sie notwendig waren. Als nicht notwendige Kosten gelten beispielsweise zusätzliche Kosten für farbliche Bilder der Kandidaten auf den Wahlvorschlagslisten (BAG, Beschl. v. 03.12.1987, Az.: 6 ABR 79/85).

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