Befristung von Arbeitsverhältnissen
Aktualisiert am: 3. November 2025
Lesezeit: ca. 14 Minuten
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Arten der Befristung: Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann mit einem sachlichen Grund (z.B. Vertretung, Projektarbeit) oder sachgrundlos für eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren erfolgen.
  • Schriftform: Die Befristung muss zwingend vor der Arbeitsaufnahme schriftlich von beiden Seiten unterschrieben werden. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt automatisch zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
  • Entfristungsklage: Ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit seiner Befristung gerichtlich feststellen lassen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Vertragsende Klage erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.

Welche Möglichkeiten der Befristung gibt es?

Es besteht die Möglichkeit Arbeitsverträge zu befristen, indem eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag formuliert wird. Eine solche Befristung kann entweder mit einem Sachgrund erfolgen oder ohne Sachgrund sein. Eine Befristung mit Sachgrund liegt vor, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist, während die sachgrundlose Befristung eine Befristung des Arbeitsvertrags meint, die ohne besonderen Sachgrund besteht.

Wirkung: Ist eine Befristung wirksam vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis mit Ende der Befristung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wann ist eine Befristung mit Sachgrund möglich?

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund sie rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Dieser Sachgrund muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen. Ein späterer Wegfall des Sachgrundes berührt die Wirksamkeit der Befristung nicht. Umgekehrt ist die Befristung unwirksam, wenn bei Vertragsschluss kein Sachgrund vorlag und auch die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nicht erfüllt sind.

Wichtiges Missverständnis: Der Sachgrund muss zwar vorliegen und im Streitfall vom Arbeitgeber nachgewiesen werden können, er muss aber nicht zwingend im Arbeitsvertrag explizit genannt werden. Oft ist daher auch von einer expliziten Nennung für Arbeitgeber abzuraten.

Welche Sachgründe gibt es für eine Befristung auf Zeit?

Das Gesetz nennt nicht abschließend in § 14 Abs. 1 TzBfG Sachgründe für eine Befristung, wie einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf oder eine Erprobung. Ist eine solche Befristung vereinbart, soll das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum enden. Im Einzelnen kann der Sachgrund aus folgenden Gründen folgen:

  1. Vorübergehender betrieblicher Bedarf: Der Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur für eine absehbare Zeit (z.B. Saisonarbeit, Projektarbeit, Auftragsspitzen).
  2. Anschluss an Ausbildung oder Studium: Zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung.
  3. Vertretung: Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. wegen Krankheit, Elternzeit, Urlaub).
  4. Eigenart der Arbeitsleistung: Die spezifische Natur der Tätigkeit rechtfertigt die Befristung (z.B. Schauspieler für eine bestimmte Produktion, Profisportler).
  5. Erprobung: Die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers (z.B. während der Probezeit).
  6. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe: z.B. zwingender Wunsch des Arbeitnehmers nach einer befristeten Beschäftigung.
  7. Haushaltsmittel: Vergütung aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (v.a. im öffentlichen Dienst und an Universitäten).
  8. Gerichtlicher Vergleich: Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Unbegrenzte Befristungsmöglichkeit: Grundsätzlich können Arbeitsverträge mit Sachgrund beliebig oft und für unbegrenzte Dauer nacheinander abgeschlossen werden. Allerdings unterliegt dies einer Missbrauchskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Dabei gilt eine “Je-desto-Betrachtung”: Je häufiger und je länger eine Kette von Befristungen (auch mit wechselnden Sachgründen) andauert, desto genauer prüfen die Gerichte, ob nicht ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, weil eigentlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf besteht. Als Orientierung für einen möglichen Missbrauch dient die Überschreitung der Grenzen der sachgrundlosen Befristung.

Wann ist eine Zweckbefristung möglich?

Zudem kann auch eine Zweckbefristung vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht an einem von Anfang an bekannten Datum enden soll, sondern das Ende von dem Eintritt eines Ereignisses abhängen soll, bei dem unklar ist, wann es eintritt. Die Zweckbefristung ist also eine tendenziell seltene Alternative zur kalendermäßigen Befristung (Ende zu einem festen Datum). Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern mit Erreichen eines bestimmten Zwecks (z.B. Abschluss eines Projekts, Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters), dessen Zeitpunkt aber ungewiss ist.

Eine wichtige Regelung hierzu findet sich in § 15 Abs. 2 TzBfG: Ist das Arbeitsverhältnis für die Dauer eines bestimmten Zwecks eingegangen worden, so endet es mit Erreichen dieses Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also die Zweckerreichung schriftlich mitteilen.

Praxishinweis für Arbeitgeber:

  • Definieren Sie den Zweck im Arbeitsvertrag so präzise wie möglich, damit klar ist, wann er erreicht ist.
  • Vergessen Sie nicht die schriftliche Unterrichtungspflicht über die Zweckerreichung. Ohne diese Mitteilung läuft das Arbeitsverhältnis weiter, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist, und kann ggf. sogar in ein unbefristetes übergehen, wenn Sie nicht unverzüglich widersprechen, sollte der Arbeitnehmer weiterarbeiten. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt erst mit Zugang Ihrer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitnehmer zu laufen.

Praxishinweis für Arbeitnehmer:

  • Ist Ihr Vertrag zweckbefristet, haben Sie Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung Ihres Arbeitgebers, wenn der Zweck erreicht ist.
  • Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht sofort, sondern erst zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. Diese Zeit gibt Ihnen etwas Planungsspielraum.
  • Prüfen Sie, ob der im Vertrag genannte Zweck tatsächlich erreicht ist. Bei Unklarheiten oder wenn Sie keine Mitteilung erhalten, obwohl das Projekt z.B. offensichtlich beendet ist, sollten Sie Rechtsrat einholen.

Wann ist eine sachgrundlose Befristung möglich?

Eine sachgrundlose Befristung ist bis zur Gesamtdauer von maximal 2 Jahren möglich und kann innerhalb dieser Dauer bis zu 3 Mal verlängert werden, wenn zuvor mit dem Arbeitgeber nie ein Arbeitsverhältnis bestand. Besondere weitergehende Möglichkeiten räumt der Gesetzgeber ein, wenn das Unternehmen erst gerade gegründet wurde oder der betroffene Arbeitnehmer älter ist und aus der Arbeitslosigkeit heraus angestellt wird. Die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung im Einzelnen:

  1. Allgemeine sachgrundlose Befristung bei Neueinstellung (§ 14 Abs. 2 TzBfG):
    • Höchstdauer: Die Befristung ohne sachlichen Grund ist auf eine Höchstdauer von zwei Jahren begrenzt.
    • Verlängerung: Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine bis zu dreimalige Verlängerung des ursprünglich kürzer befristeten Vertrages zulässig.
    • Vorbeschäftigungsverbot: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
      • Ausnahmen: Die Vorbeschäftigung muss „sehr lange zurückliegen (bejaht vom BAG bei 22 Jahre), ganz anders geartet gewesen sein oder von sehr kurzer Dauer gewesen sein.” Eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung wurde vom BAG bereits als nicht „sehr lange zurückliegend” eingestuft (BAG, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 7 AZR 733/16).
    • Form der Verlängerung: Bei der Verlängerung darf ausschließlich die Vertragsdauer geändert werden. Alle anderen Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Tätigkeit, Arbeitsort etc.) müssen unverändert bleiben. Jede gleichzeitige Änderung anderer Bedingungen führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr als sachgrundlos befristet und somit als unbefristet gilt, weil dann das Vorbeschäftigungsverbot eingreift.
  2. Sachgrundlose Befristung bei Existenzgründung (§ 14 Abs. 2a TzBfG):
    • In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Auch mehrfache Verlängerungen bis zu dieser Gesamtdauer sind möglich.
    • Dies gilt nicht für Neugründungen im Rahmen von rechtlichen Umstrukturierungen bestehender Unternehmen oder Konzerne.
  3. Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG):
    • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Innerhalb dieser fünf Jahre sind auch mehrfache Verlängerungen möglich.

Welche formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten für die Befristungen?

Sowohl die Befristung mit Sachgrund als auch die sachgrundlose Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das bedeutet, die Befristungsabrede (also die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis befristet sein soll) muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden („wet ink”). Eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht.

Das Schriftformerfordernis bezieht sich nur auf die Befristungsabrede selbst, nicht zwingend auf den gesamten Arbeitsvertrag oder die Nennung des Sachgrundes.

Fehlerfolge: Wird gegen das Schriftformerfordernis vor Arbeitsaufnahme verstoßen (z.B. Arbeitnehmer beginnt nach mündlicher Zusage an zu arbeiten, schriftlicher Vertrag folgt später), ist die Befristung unwirksam. Es entsteht dann automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 S. 1 TzBfG). Dieses kann dann wegen des Vorbeschäftigungsverbots später oft nicht mehr ohne Sachgrund befristet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur noch durch eine Kündigung möglich.

Praxishinweis für Arbeitgeber:

  • Absolute Priorität: Lassen Sie den Arbeitnehmer niemals die Arbeit aufnehmen, bevor die Befristungsabrede von beiden Seiten schriftlich unterzeichnet wurde! Auch eine mündliche Abrede, dies später nachzuholen, heilt den Formfehler nicht. Im Zweifel lieber den Arbeitsantritt verschieben.
  • Sorgen Sie für einen klaren Prozess, damit befristete Verträge rechtzeitig vor Arbeitsbeginn finalisiert und unterschrieben sind.

Praxishinweis für Arbeitnehmer:

  • Für Sie ist ein Formfehler des Arbeitgebers hier vorteilhaft: Haben Sie die Arbeit aufgenommen, bevor die Befristung schriftlich vereinbart war, ist Ihr Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf, die den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und des Arbeitsbeginns belegen können.

Wie muss der Betriebsrat bei der Befristung beteiligt werden?

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser bei der Einstellung von Arbeitnehmern – und dazu zählt auch jede befristete Einstellung – ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder befristeten Einstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten und dessen Zustimmung einholen.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung aus einem der im Gesetz genannten Gründe (z.B. Verstoß gegen ein Gesetz, eine Verordnung, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung; Besorgnis, dass durch die Einstellung betriebsangehörige Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden), darf der Arbeitgeber die Einstellung zunächst nicht durchführen. Er kann dann versuchen, die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Die Beteiligung des Betriebsrats beim Auslaufen einer wirksam vereinbarten Befristung ist hingegen nicht erforderlich, da dies automatisch geschieht. Anders sieht es aus, wenn eine Befristung verlängert werden soll – auch dies ist eine zustimmungspflichtige Einstellung.

Wie können Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen?

Ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen möchte (z.B. weil kein Sachgrund vorlag, das Vorbeschäftigungsverbot missachtet wurde oder die Schriftform nicht eingehalten wurde), muss dies innerhalb von drei Wochen nach Befristungsende beim Arbeitsgericht machen, § 17 TzBfG.

Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet wurde (sogenannte Befristungskontrollklage oder Entfristungsklage), muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung als von Anfang an wirksam (§ 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG), auch wenn sie ursprünglich fehlerhaft war! Das Arbeitsverhältnis endet dann zum vereinbarten Zeitpunkt.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Befristung weiter arbeitet?

Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ende der Befristung weiter, kann das zu Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf Bitte des Arbeitgebers nach Ende der Befristung noch abschließende Arbeiten zu erledigen sind.

Gemäß § 15 Abs. 6 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen war, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. „Unverzüglich“ bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Arbeitgeber sollten daher einer Weiterarbeit sofort schriftlich und nachweisbar widersprechen und den Arbeitnehmer auffordern, die Arbeit einzustellen.

Wie lang darf die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen sein?

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss deren Dauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.

Was bedeutet „angemessen”? Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, es ist aber davon auszugehen, dass eine Probezeit, die beispielsweise die gesamte Dauer einer kurzen Befristung (z.B. 6 Monate Befristung mit 6 Monaten Probezeit) oder einen unverhältnismäßig langen Anteil davon einnimmt, als unangemessen und damit die Probezeitvereinbarung als solche als unwirksam anzusehen ist.

Fehlerfolge: Die Unwirksamkeit der Probezeitklausel berührt die Wirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages im Übrigen nicht. Es entfällt dann lediglich die Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist während der Probezeit. Ob und wie dann während der Befristung ordentlich gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob dies im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam vereinbart wurde. Zudem ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Regelung von der Unwirksamkeit der Probezeitabrede mit erfasst wird oder sprachlich trennbar ist („blue pencil“ Test).

Welche Sonderregeln zu Befristungen gibt es?

Neben den allgemeinen Regelungen des TzBfG gibt es für bestimmte Branchen und Personengruppen Spezialgesetze mit eigenen Befristungsvorschriften, z.B. bei Ärzten, in den Universitäten und bei Rentnern. Diese gehen den allgemeinen Regeln vor oder ergänzen sie.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das WissZeitVG enthält Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Hier sind Befristungen insbesondere zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung (z.B. Promotion, Habilitation) oder im Rahmen von Drittmittelprojekten unter erleichterten Bedingungen und für längere Zeiträume möglich als im TzBfG vorgesehen. Die Sachgründe sind spezifisch auf den Wissenschaftsbetrieb zugeschnitten.

Ärzte in Weiterbildung (ÄArbVtrG)

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten für die Dauer ihrer Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung. Der Sachgrund ist hier die Weiterbildung selbst. Die Regelungen gelten auch für Psychotherapeuten. Die Regelungen im WissZeitVG sind jedoch vorrangig (§ 1 Abs. 7 ÄArbVtrG), was z.B. bei der Weiterbildung in Universitätskrankenhäusern zu beachten ist.

Altersbefristung und Hinausschieben der Regelaltersgrenze (§ 41 SGB VI)

Nach § 41 SGB VI ist der Anspruch auf Altersrente an sich kein Kündigungsgrund.

  • Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Wichtig: § 14 Abs. 4 TzBfG (Schriftform für Befristungen) gilt hier ausdrücklich nicht.
  • Sieht eine solche Vereinbarung die Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt hinausschieben, gegebenenfalls auch mehrfach (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Für diese Vereinbarung über das Hinausschieben selbst gilt, mangels anders lautender Anordnung des Gesetzgebers, die Schriftform wie für alle sonstigen Befristungsregelungen.

Haben befristete Mitarbeiter die selben Rechte wie unbefristete?

Befristete Mitarbeiter haben die selben Rechte im Betrieb wie unbefristet angestellte Mitarbeiter. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nach § 4 Abs. 2 TzBfG nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft beispielsweise das Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen, Urlaub, betriebliche Altersversorgung oder den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen.

Befristung von Arbeitsverträgen: Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die rechtssichere Gestaltung und Überprüfung von befristeten Arbeitsverträgen ist ein komplexes Feld des Arbeitsrechts. Fehler können für Arbeitgeber zur unerwünschten Daueranstellung führen und für Arbeitnehmer den Verlust der Chance auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bedeuten.

Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg bieten wir umfassende Beratung und Vertretung für beide Seiten, bundesweit. Wie haben eine Vielzahl entsprechender Verträge gestaltet und vor Gericht verteidigt. Wir kennen daher die aktuellen Fallstricke, die strenge Rechtsprechung und entwickeln pragmatische Lösungen für Ihre individuelle Situation.

Sind Sie Arbeitgeber und möchten Arbeitsverträge rechtssicher befristen oder bestehende Befristungen prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihrer Verträge, der Prüfung von Sachgründen und der Einhaltung aller formalen Anforderungen, um Risiken zu minimieren.

Oder sind Sie Arbeitnehmer und haben Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Befristung oder Fragen zu Ihren Rechten im befristeten Arbeitsverhältnis? Wir prüfen Ihren Vertrag, erläutern Ihnen Ihre Optionen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche – gegebenenfalls auch im Wege einer Entfristungsklage – durchzusetzen.

Nehmen Sie jetzt unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf für eine unverbindliche Erstberatung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Muss der Grund für die Befristung (Sachgrund) im Arbeitsvertrag stehen?

Nein. Der sachliche Grund muss zwar bei Vertragsschluss objektiv vorliegen und vom Arbeitgeber im Streitfall nachgewiesen werden, er muss aber nicht zwingend im Arbeitsvertrag genannt werden.

2. Mein befristeter Vertrag wurde schon mehrfach verlängert. Ist das erlaubt?

Das kommt darauf an. Bei einer Befristung ohne Sachgrund sind innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren maximal drei Verlängerungen erlaubt. Bei einer Befristung mit Sachgrund sind grundsätzlich beliebig viele Verlängerungen möglich, diese unterliegen jedoch einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle, insbesondere wenn sie sehr lange andauern oder sehr oft erfolgen.

3. Was passiert, wenn ich nach dem Ende meines befristeten Vertrags mit Wissen meines Arbeitgebers einfach weiterarbeite?

Wenn Sie nach Vertragsende mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeiten und dieser nicht unverzüglich widerspricht, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es entsteht also automatisch ein unbefristeter Vertrag.

4. Dürfen befristete Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden?

Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit eines befristeten Vertrags für beide Seiten ausgeschlossen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

5. Ich war vor drei Jahren schon einmal bei derselben Firma. Ist meine neue Befristung ohne Sachgrund gültig?

Nein, in der Regel nicht. Eine Befristung ohne Sachgrund ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot). Ausnahmen gelten nur, wenn die frühere Anstellung sehr lange zurückliegt, von ganz anderer Art oder nur von sehr kurzer Dauer war.

6. Wann muss ich mich bei befristeten Arbeitsverträgen arbeitssuchend melden?

Spätestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags sollte die arbeitssuchend Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

7. Muss der Sachgrund im Arbeitsvertrag genannt werden?

Nein, der Sachgrund für die Befristung muss nicht im Arbeitsvertrag benannt werden, es genügt, wenn der Befristungsgrund objektiv vorliegt. Wir raten grundsätzlich davon ab, den Sachgrund ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen.

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