Das Wichtigste in Kürze
- Haftung: Den Geschäftsführer einer GmbH trifft eine Haftung für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und ausnahmsweise auch Dritten (Außenhaftung)
- Umfang: Der Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen persönlich und mit seinem gesamten Vermögen.
- Begrenzung: Eine vorausschauende Vertragsgestaltung, ein effektives Compliance System und eine gute D&O Versicherung minimieren die Haftung des GmbH-Geschäftsführers.
Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?
Der Geschäftsführer haftet persönlich für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen, durch die ein Schaden für die Gesellschaft oder Dritte entstanden ist. Die Haftung erfolgt verschuldensabhängig. Dabei muss der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns beachten. Das bedeutet, dass ein Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat, wenn er die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat, verletzt. Diese Haftung gilt objektiv, also unabhängig von den individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers.
Beispiel: Der Geschäftsführer weiß, dass ein Kunde kurz vor der Insolvenz steht. Trotzdem werden an diesen weiter Waren auf Rechnung verkauft. Wegen der kurz danach eintretenden Insolvenz, können die Kaufpreisansprüche durch die Gesellschaft nicht mehr geltend gemacht werden.
- Sind bei einer GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, kann ein Geschäftsführer wegen seiner Gesamtverantwortung für das Unternehmen auch für Pflichtverletzungen eines anderen Geschäftsführers haften. Notwendig ist, dass ihn insoweit eine Überwachungspflicht trifft. Hätte der Geschäftsführer danach eine Pflichtverletzung des anderen Geschäftsführers erkennen müssen und hat nicht alles ihm zumutbare zur Verhinderung getan, kann er auf dieser Grundlage haften.
- Die Haftung trifft den Geschäftsführer in allen Fällen unmittelbar persönlich. Er haftet für Pflichtverletzungen mit seinem gesamten Vermögen.
Was versteht man unter Innenhaftung und Außenhaftung?
Die Innenhaftung des Geschäftsführers bezeichnet seine Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern, während die Außenhaftung eine Haftung des Geschäftsführers direkt gegenüber Dritten meint.
- Eine Innenhaftung folgt regelmäßig aus der Verletzung des Geschäftsführers gegen seine Pflicht, die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse der Gesellschafter zu führen. Auch kann eine Innenhaftung daraus folgen, dass der Geschäftsführer es unterlässt, der Gesellschaft vorteilhafte Geschäfte anzunehmen und Schaden von ihr abzuwenden.
- Die Außenhaftung meint dagegen eine Haftung des Geschäftsführers unmittelbar gegenüber Dritten. Normalerweise ist die Haftung gegenüber Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ausnahmsweise kann der Geschäftsführer aber für Pflichtverletzungen direkt in Anspruch genommen werden. Das kann z.B. bei einer Haftung für Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder für Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Trägern der Sozialversicherung sein.
| Bereich | Typisches Haftungsrisiko | Beispiel |
| Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) | Missachtung von Weisungen oder der Satzung | Vornahme eines Geschäfts, das laut Satzung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. |
| Überschreitung von Kompetenzen | Abschluss von Verträgen, die das genehmigte Budget weit überschreiten. | |
| Spekulative oder riskante Geschäfte | Tätigung von Geschäften, die ein ordentlicher Kaufmann unter Abwägung der Risiken nicht eingegangen wäre. | |
| Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) | Steuerliche Haftung (§§ 69, 34 AO) | Nichtabführung von Lohn- oder Körperschaftssteuern der GmbH. |
| Sozialversicherungsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) | Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Dies ist sogar strafbar. | |
| Haftung in der Unternehmenskrise / Insolvenz | Insolvenzverschleppung: Versäumnis, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig (innerhalb der gesetzlichen Frist) einen Insolvenzantrag zu stellen. | |
| Zahlungen nach Insolvenzreife: Vornahme von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 15b InsO). | ||
| Haftung im Geschäftsverkehr | Unvollständige oder falsche Angaben auf Geschäftsbriefen; Handeln im Namen der GmbH vor deren Eintragung im Handelsregister. |
Wie können Haftungsrisiken des Geschäftsführers minimiert werden?
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Haftungsrisiken minimieren, indem er eine Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten durch ein Compliance System sicherstellt und bei der Gestaltung des eigenen Anstellungsvertrags darauf achtet, dass Haftungsbegrenzungen enthalten sind. Beispielsweise bietet sich folgendes Vorgehen an:
- Compliance System: Die Geschäftsleitung muss das Unternehmen so strukturieren, dass Rechtsverstöße durch die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter unterbunden werden. Dazu gehören stichprobenartige Prüfungen von Geschäftsvorgängen und einfache Maßnahmen wie die Einführung eines Vier-Augen-Prinzips bei ausgehenden Zahlungen.
- Haftungsklauseln: Der Anstellungsvertrag sollte Haftungsbegrenzungen, Freistellungen von der Haftung und verkürzte Verjährungsfristen vorsehen.
- Entlastung: Eine regelmäßige Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung kann die Innenhaftung begrenzen.
- Ressortaufteilung: Die klare Aufteilung der Zuständigkeiten mehrerer Geschäftsführer kann die individuellen Haftungsrisiken vermindern.
- D&O Versicherung: Eine Manager-Vermögensschadenhaftpflicht kann für Schäden einstehen und damit den Geschäftsführer vor teuren Haftungsfällen bewahren. Sie ist mittlerweile fester Bestandteil der Anstellungsverträge.
Ausführliche Gestaltungshinweise zum Anstellungsvertrag finden Sie hier.
Welche Haftungsrisiken bestehen in der Gründungsphase einer GmbH?
In der Gründungsphase einer GmbH haftet der Geschäftsführer nach § 11 Abs. 2 GmbHG für Geschäfte die er vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister tätigt persönlich (sogenannte Handelndenhaftung). Das kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen, wenn sich die Eintragung verzögert oder gänzlich unterbleibt.
Die Handelndenhaftung endet mit der Eintragung. Der Geschäftsführer kann für bei einer Inanspruchnahme von der Gesellschaft Ersatz verlangen, wenn die vor Eintragung erfolgen Geschäfte den Geschäftsführungspflichten entsprachen.
Wann haftet der Geschäftsführer für nicht gezahlte Steuern der GmbH?
Geschäftsführer haften nach § 69 AO unbeschränkt persönlich, wenn ihre vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dazu führt, dass das Finanzamt Steueransprüche gegen die Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig festsetzen kann, die Gesellschaft ihre Steueransprüche nicht erfüllt oder das Finanzamt der Gesellschaft zu Unrecht Steuervergünstigungen oder Steuererstattungen gewährt. Damit erfasst die Haftung quasi alle Steuerschulden der Gesellschaft gegenüber dem Staat, z.B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Der Geschäftsführer muss nicht die steuerlichen Pflichten selbst erfüllen. Er kann die steuerlichen Aufgaben auf Mitarbeiter oder externe Berater (z.B. Steuerberater) delegieren. In diesem Fall muss er diese sorgfältig auswählen und überwachen. Stichprobenartig und anlassbezogen muss er kontrollieren, dass Steuern tatsächlich gezahlt wurden und die steuerlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers steht im Ermessen der Behörde. Regelmäßig wird er daher erst dann persönlich in Anspruch genommen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.
Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Sozialversicherungsbeiträge?
Der Geschäftsführer haftet persönlich für die rechtzeitige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für alle Beschäftigten der Gesellschaft. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn kein Gehalt gezahlt wird.
Werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Träger der Sozialversicherung den Geschäftsführer persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Sozialbeiträge in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266a StGB). Es droht hier nicht nur finanzieller Schaden, sondern auch eine strafrechtliche Ahndung nach § 266a StGB.
Besondere Risiken bestehen im Kontext der Scheinselbständigkeit. Beschäftigt die Gesellschaft freie Mitarbeiter, die sich bei einer Prüfung als abhängig Beschäftigte herausstellen, drohen dem Geschäftsführer persönlich hohe Rückforderungen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Geschäftsführer selbst sozialversicherungspflichtig sein kann.
Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit?
Der Geschäftsführer muss, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, § 15a InsO. Das muss bei der Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen, bei der Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt des Eröffnungsgrundes erfolgen. Diese Fristen sind Höchstfristen und dürfen nur ausgereizt werden, wenn realistische Fortführungschancen bestehen und dahingehende Bemühungen unternommen werden.
- Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen.
- Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Schulden nicht mehr deckt, es sei denn die Unternehmensfortführung ist überwiegend wahrscheinlich.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor, bei der der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO gegenüber Altgläubigern und Neugläubigern der Gesellschaft haftet. Altgläubiger können das verlangen, was sie wegen der späteren Eröffnung weniger aus der Insolvenzmasse erhalten, Neugläubiger können den Schaden verlangen, der durch das Neugeschäft entstanden ist, das bei ordnungsgemäßem Antrag nicht durchgeführt worden wäre.
Auch haftet der Geschäftsführer für Vermögensabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt des Eröffnungsgrundes, wenn den Vermögensabflüssen kein gleichwertiger Zufluss gegenübersteht, § 15b InsO. Verstöße können nach § 15a Abs. 4 InsO und den § 283c und § 283d StGB strafrechtliche Folgen haben.
Vorstrafen auf diesem Gebiet können einer späteren Geschäftsführertätigkeit entgegenstehen. Bei Insolvenznähe sollte der Geschäftsführer sich selbst Rechtsrat einholen, denn die Interessen des Geschäftsführers können von den Interessen der Gesellschaft und der Eigentümer auseinanderfallen.
Was muss der Geschäftsführer bei Gesellschafterwechseln beachten?
Bei einem Gesellschafterwechsel sind die Geschäftsführer verpflichtet, den Wechsel der Gesellschafter im Handelsregister eintragen zu lassen, § 40 Abs. 1 GmbHG. Entsteht den Gläubigern einer GmbH dadurch ein Schaden, dass sie vom Gesellschafterwechsel keine Kenntnis hatten, können sie den Geschäftsführer in Haftung nehmen, wenn er die aktualisierte Gesellschafterliste nicht beim Handelsregister eingereicht hat.
Haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter?
Der Geschäftsführer hat Haftungsrisiken bei Zahlungen an die Gesellschafter, die in das Stammkapital eingreifen, Zahlungen in der Unternehmenskrise und die Gewährung von Krediten an Gesellschafter.
Die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 GmbHG) ist absolut. Jede Auszahlung an Gesellschafter, die das Stammkapital angreift, ist verboten. Verstöße führen zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer solchen Zahlung durch Beschluss anweisen.
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Zahlungen grundsätzlich verboten. Insbesondere Zahlungen an Gesellschafter, welche die Insolvenz verursachen oder vertiefen, begründen eine strenge persönliche Managerhaftung nach § 15b InsO.
Die Vergabe von Darlehen an Gesellschafter begründet eine fortlaufende Überwachungspflicht. Der Geschäftsführer muss die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs prüfen. Bei Bonitätsverschlechterung des Gesellschafters muss er umgehend handeln (z.B. Kündigung, Sicherheiten fordern), andernfalls droht auch hier die persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Die Haftung des Geschäftsführers: Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschaften
Geschäftsführer tragen ein hohes Haftungsrisiko. Begehen Sie während ihrer Organstellung Pflichtverletzungen, können Sie die Gesellschaft und Dritte erheblich schädigen. Bei der Vertragsgestaltung und bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist der Einsatz von Spezialisten unausweichlich,
Als spezialisierte Anwälte im Arbeits- und Gesellschaftsrecht beraten wir Geschäftsführer und Gesellschaften in Hamburg und bundesweit.
Sie sind Geschäftsführer und möchten Ihr Haftungsrisiko vermindern oder unberechtigte Haftungsansprüche abwehren? Wir unterstützen Sie gerne bei der Vertragsgestaltung, ihrem Compliance Management oder der Abwehr von unberechtigten Haftungsforderungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
Sie sind Gesellschafter einer GmbH und benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit Haftungsfragen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Ansprüchen und Ihrer Geltendmachung gegenüber Geschäftsführern und D&O Versicherungen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Geschäftsführer haftet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflichtverletzung begeht und dadurch der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat, verletzt
Die Haftung besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und erstreckt sich in Ausnahmefällen auch auf Dritte (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gläubiger).
Ja, der Geschäftsführer der GmbH haftet dem Finanzamt gegenüber persönlich wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig steuerrelevante Pflichtverletzungen in der GmbH begeht.
Ja, der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Träger der Sozialversicherung gegenüber persönlich, wenn er Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wird durch ein funktionierendes Compliance System in der Gesellschaft, haftungsbegrenzende Regelungen im Anstellungsvertrag und eine gute D&O Versicherung begrenzt.
Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer werden vorbehaltlich anderer Regelungen im Anstellungsvertrag oder in der Satzung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht.