Kündigung erhalten? So wehren Sie sich und sichern Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Eine Kündigung trifft einen oft wie ein Schock, insbesondere wenn man viel Zeit und Energie in seine berufliche Entwicklung und eine verantwortungsvolle Position investiert hat. Doch es ist wichtig zu wissen: Längst nicht jede Kündigung durch den Arbeitgeber ist wirksam. Insbesondere bei Kündigungen durch kleinere oder mittelständische Unternehmen, aber auch bei komplexen Sachverhalten in Großkonzernen, schleichen sich häufig Fehler ein, die eine Kündigung angreifbar machen.
Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre Möglichkeiten und das Potenzial, das in einer professionellen Gegenwehr steckt – oft lässt sich so ein deutlich besseres „Exit Paket“ oder sogar der Arbeitsplatzerhalt erreichen, als wenn man die Kündigung vorschnell hinnimmt. Die Sorge um den eigenen Ruf ist dabei häufig geringer als gedacht, denn meist trennen sich die Wege ohnehin. Was zählt, ist ein finanziell fairer Abschluss und die Wahrung der eigenen beruflichen Perspektive.
Entscheidend ist jedoch: Sie müssen schnell handeln! Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Wir zeigen Ihnen in diesem Ratgeber, worauf Sie als Arbeitnehmer achten müssen, welche formalen Hürden Ihr Arbeitgeber nehmen muss und wie Sie Ihre Rechte effektiv schützen und das Beste aus Ihrer Situation machen.
Hier gelangen Sie auch zu unserem Ratgeber aus Arbeitgebersicht.
I. Das Kündigungsschreiben: Formale Anforderungen prüfen!
Formfehler sind ein häufiger Grund, warum Kündigungen unwirksam sind. Prüfen Sie das Kündigungsschreiben genau auf folgende Punkte:
- Strikte Schriftform (§ 623 BGB): Haben Sie ein eigenhändig unterschriebenes Originaldokument erhalten? Kündigungen per E-Mail (auch mit Scan), Fax oder Messenger sind unwirksam! Die Unterschrift muss das Schreiben räumlich abschließen.
- Korrekte Unterzeichnung: Wurde die Kündigung von einer dazu berechtigten Person unterschrieben (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Personalleiter)?
- Vollmacht bei Bevollmächtigten (§ 174 BGB): Hat ein Bevollmächtigter (z.B. externer Anwalt, Mitarbeiter ohne offensichtliche Kündigungsbefugnis) unterschrieben? Dann muss dem Schreiben immer die Original-Vollmacht beiliegen. Fehlt diese, können Sie die Kündigung unverzüglich (meist innerhalb einer Woche nach Erhalt) allein deshalb zurückweisen. Das kann ein wichtiger taktischer Vorteil sein.
- Begründung: Eine Begründung ist im Kündigungsschreiben meist nicht erforderlich (Ausnahmen: bei Schwangerschaft, für Auszubildende). Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (§ 626 BGB) müssen Sie den Grund aber auf Ihr Verlangen hin unverzüglich schriftlich mitgeteilt bekommen.
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG): Wurde der Betriebsrat nicht oder nicht richtig informiert und angehört, ist die Kündigung allein deshalb schon vollständig unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Dies ist ein sehr häufiger Fehler von Arbeitgebern, gerade auch in größeren Unternehmen, wo ein Betriebsrat besteht und die formellen Anforderungen oft unterschätzt werden.
II. Zugang der Kündigung: Wann ist sie wirksam zugegangen – und was bedeutet das für Ihre Kündigungsfrist?
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (§ 130 BGB). Das bedeutet, sie muss so in Ihren persönlichen „Machtbereich“ gelangen (z.B. Einwurf in Ihren Briefkasten, persönliche Übergabe), dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können. Entscheidend ist also nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern der Tag, an dem Sie es tatsächlich erhalten. Der Arbeitgeber muss den korrekten und rechtzeitigen Zugang beweisen, was ihm oft nicht lückenlos gelingt. Achten Sie daher genau darauf, wann und wie die Kündigung bei Ihnen ankam – und heben Sie den Umschlag mit dem Poststempel oder Zustellnachweis gut auf.
Warum ist der genaue Zugangstag so wichtig für Sie? Fehler beim Zugang können nicht nur die Kündigung selbst angreifbar machen, sondern haben oft direkte Auswirkungen auf die Länge Ihrer Kündigungsfrist:
- Falsche Fristberechnung durch den Arbeitgeber: Viele Arbeitgeber berechnen die Kündigungsfrist ab dem Datum des Kündigungsschreibens. Geht Ihnen die Kündigung aber beispielsweise erst einige Tage später zu, beginnt auch die Kündigungsfrist erst später zu laufen.
- Das „Monatsende-Problem“: Soll Ihre Kündigung z.B. zum 31. eines Monats wirksam werden, die Kündigung geht Ihnen aber erst am 1. oder 2. des Folgemonats zu, kann sich das Beendigungsdatum Ihres Arbeitsverhältnisses dadurch oft um einen vollen Monat nach hinten verschieben – was einen zusätzlichen Monatslohn bedeuten kann!
- Kündigung „zum [falschen] Datum“: Ist im Kündigungsschreiben ein festes, zu frühes Austrittsdatum genannt (weil der Arbeitgeber vom Ausstellungsdatum ausging) und fehlen andere Anhaltspunkte wie “hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt”, kann dies die Kündigung zumindest unklar machen oder Argumente für eine spätere Beendigung bieten.
- Persönliche Übergabe: Oft mit Zeugen und/oder Empfangsquittung. Das Datum auf der Quittung ist entscheidend.
- Einwurf durch Boten: Der Bote wirft das Schreiben in Ihren Briefkasten. Der Zugang erfolgt in der Regel, wenn üblicherweise mit der nächsten Leerung zu rechnen ist (bei Einwurf bis zum Mittag oft am selben Tag), auch wenn Sie im Urlaub oder krank sind. Der Arbeitgeber sollte dies mit einem Protokoll dokumentieren.
- Postalische Zustellung:
- Einfacher Brief: Kein sicherer Nachweis für den Arbeitgeber.
- Einwurf-Einschreiben: Bietet nur einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
- Übergabe-Einschreiben / Rückschein: Riskant für den Arbeitgeber. Wenn Sie nicht angetroffen werden, erfolgt der Zugang erst bei Abholung bei der Post. Sie können den Zugang so ggf. verzögern.
Wichtig: Verweigern Sie nicht grundlos die Annahme oder leeren Sie Ihren Briefkasten nicht bewusst über längere Zeit nicht. Das könnte als Zugangsvereitelung gewertet werden.
III. Kündigung erhalten – Die ersten Schritte und was Sie jetzt nicht tun sollten
Der erste Schock nach Erhalt einer Kündigung sitzt oft tief. Dennoch ist es jetzt entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und strategisch vorzugehen, um Ihre Rechte optimal zu wahren. Fehler in dieser frühen Phase können Ihre Position später unnötig schwächen.
Unmittelbar nach Kündigungserhalt – Ihre Checkliste:
- Ruhe bewahren und nichts überstürzen:
- Unterschreiben Sie nichts ungelesen oder unter Druck (insbesondere keinen Aufhebungsvertrag oder eine Empfangsbestätigung mit Verzichtserklärungen).
- Tätigen Sie keine unüberlegten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber, die Ihnen später nachteilig ausgelegt werden könnten. Sagen Sie z.B. nicht “Damit bin ich einverstanden” oder “Das sehe ich ein”. Äußern Sie sich bestenfalls zunächst nicht.
- Wichtige Unterlagen sofort sichern:
- Das Kündigungsschreiben selbst: Im Original, inklusive des Briefumschlags (wegen des Poststempels als möglichem Nachweis des Zugangsdatums).
- Ihren Arbeitsvertrag sowie alle eventuellen Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen.
- Die letzten drei Gehaltsabrechnungen (wichtig für die Berechnung von Urlaubsabgeltung, Abfindungen etc.).
- Eventuell vorhandene frühere Abmahnungen (falls die Kündigung verhaltensbedingt sein soll).
- Jegliche Korrespondenz, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit oder potenziellen Kündigungsgründen stehen könnte (z.B. E-Mail an Arbeitgeber mit Mitteilung der Schwangerschaft oder Antrag auf Elternzeit).
- Informationen für die Verteidigung sammeln (besonders wichtig bei betriebsbedingten Kündigungen oder Verdacht auf vorgeschobene Gründe):
- Sozialauswahl angreifen: Notieren Sie sich, wer außer Ihnen möglicherweise noch im Zeitraum von ca. 30 Tagen vor oder nach Ihrer Kündigung eine Kündigung erhalten hat (Stichwort: Prüfung einer möglichen Massenentlassungsanzeige durch den Arbeitgeber). Sammeln Sie – soweit bekannt oder diskret in Erfahrung zu bringen –Vergleichsdaten zu Kollegen, die nicht gekündigt wurden, aber eine ähnliche Tätigkeit ausüben: Wie lange sind diese im Betrieb? Wie alt sind sie? Haben sie Unterhaltspflichten (Kinder)? Gibt es eine Schwerbehinderung? Dies sind Kriterien der Sozialauswahl, bei deren fehlerhafter Anwendung die Kündigung unwirksam sein kann.
- Kündigungsgründe hinterfragen: Gibt es möglicherweise andere, nicht genannte Gründe für Ihre Kündigung? Haben Sie kürzlich Rechte eingefordert, auf Missstände hingewiesen oder eine persönliche Situation mitgeteilt (z.B. Schwangerschaft, bevor der besondere Kündigungsschutz greift, oder eine schwere Erkrankung)? Sichern Sie hierzu Beweismittel, wie z.B. den Ausdruck einer E-Mail, mit der Sie Ihren Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft informiert haben, falls Sie eine Kündigung aus diesem Grund vermuten.
- Professionellen Rechtsrat einholen – BEVOR Sie mit dem Arbeitgeber verhandeln:
- Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt. Nur ein Experte kann die Wirksamkeit Ihrer Kündigung fundiert prüfen, Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und mit Ihnen die richtige Strategie entwickeln. Denken Sie dabei an die dringende 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
Was Sie jetzt auf keinen Fall pauschal tun sollten:
- Sich einfach krankschreiben lassen, ohne wirklich krank zu sein: Eine Kündigung ist belastend, und eine tatsächliche Erkrankung ist natürlich ein legitimer Grund für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine “Gefälligkeits-AU” kann jedoch nach hinten losgehen. Arbeitgeber sind hier mittlerweile sensibilisiert und können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich anzweifeln. Im schlimmsten Fall wird die Gehaltszahlung eingestellt, und Sie müssten vor Gericht die Krankheit beweisen (z.B. durch Vernehmung Ihres Arztes).
Indem Sie diese ersten Schritte beachten, schaffen Sie eine solide Grundlage für die erfolgreiche Wahrung Ihrer Rechte.
IV. Kündigungsschutz: Wann Ihr Arbeitgeber einen handfesten Grund braucht – und welche Fehler häufig passieren
Ob Ihr Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung benötigt, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Wichtig dabei: In der Regel muss der Arbeitgeber diesen Grund im Kündigungsschreiben selbst nicht angeben (Ausnahmen gelten z.B. bei der Kündigung von Schwangeren, Auszubildenden oder wenn Sie bei einer außerordentlichen Kündigung eine Begründung verlangen). Dennoch muss ein solcher Grund vorliegen, damit die Kündigung vor Gericht Bestand hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:
- Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (sogenannte Wartezeit) UND
- Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende zählen hier nur anteilig).
Trifft beides zu, ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie “sozial gerechtfertigt” ist. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die häufigsten Gründe – und die typischen Fallstricke für Arbeitgeber – sind:
- Verhaltensbedingt: Bei Pflichtverletzungen (z.B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung). Erfordert fast immer eine vorherige Abmahnung wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens. Nur bei sehr schweren Verstößen (Diebstahl, Betrug) kann ohne Abmahnung gekündigt werden.
- Personenbedingt: Meist wegen langer oder häufiger Krankheit. Strenge Voraussetzungen: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und oft ein vorheriges Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
- Betriebsbedingt: Dieser Kündigungsgrund kommt ins Spiel, wenn der Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung wegfällt – klassische Beispiele sind Umstrukturierungen (gerade auch für Führungskräfte relevant), Auftragsmangel oder Betriebsschließungen. Gerade betriebsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber extrem fehleranfällig. Hier muss Ihr Arbeitgeber nicht nur nachweisen, dass Ihr Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, sondern auch eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt wurde.
- Die Sozialauswahl: Häufig gelingt Arbeitgebern keine wirksame Sozialauswahl. Kriterien für die Sozialauswahl sind typischerweise:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten (z.B. für Kinder)
- Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- Ihr Arbeitgeber muss diese Kriterien korrekt gewichten und anwenden.
- Informationssammlung ist entscheidend: Um eine fehlerhafte Sozialauswahl angreifen zu können, ist es wichtig, dass Sie noch im Betrieb Informationen sammeln: Wer wurde noch gekündigt? Welche vergleichbaren Kollegen verbleiben im Betrieb? Wie sehen deren Sozialdaten aus (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, ggf. Schwerbehinderung)? Gibt es Kollegen in anderen Abteilungen mit ähnlichen Tätigkeiten, die weniger schutzwürdig sind? Wurden viele Mitarbeiter 30 Tage vor und nach der eigenen Kündigung gekündigt (Massenentlassung)?
- Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob Sie nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen – gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen oder nach einer zumutbaren Umschulung – weiterbeschäftigt werden können. Auch hier passieren oft Fehler. Gibt es offene Stellenausschreibungen auf der Webseite oder im Betrieb? Sammeln Sie solche Informationen.
- Die Sozialauswahl: Häufig gelingt Arbeitgebern keine wirksame Sozialauswahl. Kriterien für die Sozialauswahl sind typischerweise:
- Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist die schärfste Reaktion des Arbeitgebers und erfordert immer einen wichtigen Grund (z.B. Straftaten im Betrieb). Sie muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von diesem Grund Kenntnis erlangt hat. Auch hier muss, falls vorhanden, der Betriebsrat zuvor angehört werden – innerhalb dieser zwei Wochen.
V. Besonderen Kündigungsschutz beachten!
Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber erheblich erschwert oder sogar ausschließt. Prüfen Sie unbedingt, ob einer dieser Tatbestände auf Sie zutrifft, denn dies kann Ihre Verhandlungsposition entscheidend verbessern:
- Schwangerschaft und Mutterschutz: Ab Beginn der Schwangerschaft (auch ohne Kenntnis) bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein nahezu unbedingter Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in extrem seltenen Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich.
- Elternzeit: Auch während der Elternzeit genießen Sie einen starken Kündigungsschutz.
- Schwerbehinderung oder Gleichstellung: Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung vor, ist für eine Kündigung in der Regel die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
- Betriebsratsmitgliedschaft (und andere Mandatsträger): Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstände oder Wahlbewerber genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.
- Auszubildende (nach der Probezeit): Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.
Die Folge für Sie: In diesen Fällen ist eine Kündigung oft nur unter sehr strengen, zusätzlichen Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung (z.B. durch das Integrationsamt) möglich. Viele Arbeitgeber übersehen diese Schutzrechte oder kennen die genauen Verfahren nicht und sprechen dann eine offensichtlich unwirksame Kündigung aus. Eine solche Kündigung ist leicht angreifbar und führt oft zu einer deutlich besseren Verhandlungsposition für Sie, sei es bezüglich einer Weiterbeschäftigung oder einer höheren Abfindung.
VI. Kündigungsschutzklage & Abfindung: Warum es sich oft lohnt, sich zu wehren
Viele Arbeitnehmer zögern nach einer Kündigung, rechtliche Schritte einzuleiten – aus Sorge vor Kosten, einem schlechten Ruf oder weil sie die Erfolgsaussichten als gering einschätzen. Doch diese Zurückhaltung kann teuer werden! Die Realität ist: Eine Kündigungsschutzklage ist oft der Schlüssel zu einer deutlich besseren finanziellen Regelung (Abfindung) oder sogar zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, denn Sie zwingt den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch. Die Befürchtung, eine Klage könnte sich negativ auf den eigenen Ruf oder zukünftige Berufschancen auswirken, ist in der Praxis oft geringer als angenommen, da man sich ohnehin häufig beruflich neu orientiert und ein gutes ‘Exit-Paket’ einen erheblichen Unterschied macht.
Entscheidend für Ihren Erfolg:
- Die goldene Regel: Die 3-Wochen-Frist! Dies ist der wichtigste Punkt: Sie müssen innerhalb von nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese kurze Frist, gilt Ihre Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie ursprünglich gravierende Fehler enthielt. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen (z.B. unverschuldete Verhinderung bei der Klageerhebung) kann eine spätere Klage noch zugelassen werden. Handeln Sie daher sofort.
- Kostenrisiko – oft geringer als gedacht: Im Arbeitsrecht gilt für die erste Instanz (Arbeitsgericht) eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten (wir kümmern uns gerne um die Deckungsanfrage). Auch eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann Kostenvorteile bringen, wenn die Gewerkschaft kostenlos die Vertretung übernimmt. Für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen besteht zudem die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die Gerichtskosten selbst sind vergleichsweise moderat und entfallen oft ganz, wenn das Verfahren durch einen Vergleich beendet wird – was sehr häufig der Fall ist.
- Die Abfindung – Ihr gutes Recht auf einen fairen Ausgleich: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es zwar keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden jedoch in den allermeisten Kündigungsschutzprozessen Abfindungen gezahlt. Warum? Weil Arbeitgeber das Risiko eines verlorenen Prozesses scheuen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber muss Ihnen regelmäßig das Gehalt für die gesamte Dauer des Prozesses nachzahlen, ohne dass Sie dafür gearbeitet haben (sogenannter Annahmeverzugslohn). Dieses oft erhebliche finanzielle Risiko bewegt die meisten Arbeitgeber dazu, sich auf einen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, um eine klare und endgültige Beendigung zu erzielen.
- Höhe der Abfindung – Mehr als nur eine Faustformel: Die oft zitierte “Regelabfindung” von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich ein grober Orientierungswert. Die tatsächlich erzielbare Höhe ist reine Verhandlungssache und hängt von vielen Faktoren ab: den Erfolgsaussichten Ihrer Klage (d.h. wie fehlerhaft die Kündigung war), der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter, Ihren Unterhaltspflichten, der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers und nicht zuletzt von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts. Gerade bei gut dotierten Positionen oder langjährigen Arbeitsverhältnissen können Abfindungen erreicht werden, die deutlich über dieser Faustformel liegen.
Unterschätzen Sie nicht den Wert einer professionellen Beratung und Vertretung. Eine gut vorbereitete Klage ist oft der beste Weg zu einem Ergebnis, das Ihren Interessen wirklich gerecht wird.
VII. Das Arbeitszeugnis – Ein wichtiger Baustein für Ihre Zukunft, auch im Kündigungsfall
Nach dem ersten Schock einer Kündigung denken viele Arbeitnehmer zunächst an die unmittelbaren Folgen wie den Arbeitsplatzverlust und die finanzielle Situation. Dabei gerät ein Aspekt leicht in den Hintergrund, der für Ihre weitere Karriere von entscheidender Bedeutung ist: das Arbeitszeugnis.
Warum ist das Zeugnis so wichtig? Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist oft die erste Bewertung Ihrer Arbeit, die potenzielle neue Arbeitgeber von Ihnen sehen. Es bewertet Ihre Leistungen und Ihr Sozialverhalten und kann maßgeblich darüber entscheiden, ob Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ein gutes oder sehr gutes Zeugnis ist daher ein wichtiger Türöffner.
Ihr Recht auf ein Zeugnis: Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein qualifiziertes schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Dieses muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Stichwort: „Geheimcodes“). Sie können ein einfaches Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit) oder ein qualifiziertes Zeugnis (zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten) verlangen. Letzteres ist in der Regel immer zu empfehlen.
Das Zeugnis als Teil der Verhandlung im Kündigungsschutzprozess: Hier kommt der entscheidende Punkt im Kontext einer Kündigung: Die genaue Ausgestaltung Ihres Arbeitszeugnisses ist sehr häufig ein wichtiger Bestandteil der Verhandlungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und eines gerichtlichen Vergleichs. Es ist üblich und ratsam, im Vergleich nicht nur eine Abfindungssumme festzulegen, sondern auch klare Vereinbarungen zum Zeugnisinhalt zu treffen. Möglichkeiten hierbei sind:
- Vereinbarung einer bestimmten Note: Zum Beispiel die Festlegung, dass das Verhalten “stets einwandfrei” war und die Leistungen “stets zur vollsten Zufriedenheit” erbracht wurden (entspricht Note “sehr gut” bzw. “gut”).
- Einräumung eines Vorschlagsrechts für den Arbeitnehmer: Es kann vereinbart werden, dass Sie selbst oder Ihr Anwalt einen Zeugnisentwurf formulieren dürfen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
- Einigung auf konkrete Formulierungen: Teilweise werden auch schon ganz konkrete Passagen oder der gesamte Zeugnistext als Teil des Vergleichs festgelegt.
Unterschätzen Sie diesen Punkt nicht: Die Möglichkeit, aktiv auf den Inhalt und die Note Ihres Arbeitszeugnisses Einfluss zu nehmen, ist ein erheblicher Vorteil, den Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sichern können. Ein wohlwollend und professionell formuliertes Zeugnis ist eine Investition in Ihre berufliche Zukunft. Klären Sie daher mit Ihrem Anwalt, welche Zeugnisnote realistisch ist und welche Formulierungen für Ihre Branche und Position üblich und vorteilhaft sind.
VIII. Der Aufhebungsvertrag: Eine strategische Alternative zur Kündigung?
Nicht immer ist eine streitige Auseinandersetzung nach einer Kündigung der einzige Weg. Manchmal kommt der Arbeitgeber von sich aus mit dem Vorschlag eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags auf Sie zu, oder es ist eine strategisch kluge Option, diesen selbst ins Spiel zu bringen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und zu klar definierten Konditionen zu beenden.
Was ist ein Aufhebungsvertrag? Ein Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf. Anders als bei einer Kündigung (die einseitig ist), stimmen hier beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – der Beendigung zu. Ein Abwicklungsvertrag dagegen regelt die Modalitäten der Beendigung nach Ausspruch einer Kündigung.
Mögliche Vorteile für Sie als Arbeitnehmer:
- Abfindung: Oft ist eine höhere Abfindung als bei einer Kündigung verhandelbar, da der Arbeitgeber sich das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses erspart.
- Zeugnis: Die Note und der genaue Wortlaut des Arbeitszeugnisses können verbindlich vereinbart werden – ein wichtiger Punkt für Ihre weitere Karriere.
- Beendigungszeitpunkt: Dieser kann flexibel und ggf. kürzer als bei Einhaltung der Kündigungsfrist festgelegt werden, wenn Sie z.B. schon eine neue Stelle in Aussicht haben.
- Freistellung: Eine bezahlte Freistellung von der Arbeit bis zum Beendigungsdatum ist häufig Teil der Vereinbarung.
- Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung: Eine einvernehmliche Lösung kann nervenschonender sein.
Wichtige Nachteile und erhebliche Risiken – Vorsicht ist geboten
- Verlust des Kündigungsschutzes: Mit Unterzeichnung geben Sie Ihren Kündigungsschutz auf. Eine spätere Klage gegen die Beendigung ist dann in der Regel nicht mehr möglich – es sei denn die ganze Vereinbarung wird angefochten.
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Da Sie aktiv an der Beendigung mitwirken, verhängt die Agentur für Arbeit sehr wahrscheinlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (in der Regel 12 Wochen), wenn keine besonderen Gründe für den Abschluss vorlagen. Dies muss bei der Abfindungshöhe einkalkuliert werden!
- Drucksituation und Überrumpelung: Unterschreiben Sie niemals unter Zeitdruck oder wenn Sie sich bedrängt fühlen. Sie haben das Recht, den Vertragsentwurf in Ruhe zu prüfen und sich unabhängig beraten zu lassen. Klauseln, die unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns oder durch unzulässige Drohungen (z.B. mit einer sonst unberechtigten fristlosen Kündigung) zustande kommen, können anfechtbar sein.
- Oft komplexe Regelungen – insbesondere für Führungskräfte: Gerade bei gut dotierten Positionen oder für Führungskräfte enthalten Aufhebungsverträge oft weitreichende Klauseln zu:
- Nachvertraglichen Wettbewerbsverboten (und zur Karenzentschädigung)
- Freistellungsmodalitäten (widerruflich/unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub/Resturlaub)
- Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge
- Bonus- und Tantiemenzahlungen
- Rückgabe von Firmeneigentum (Laptop, Handy, Firmenwagen)
- Ausgleichs- und Erledigungsklauseln (die alle gegenseitigen Ansprüche abschließen sollen)
Unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals ohne vorherige, sorgfältige Prüfung und Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben, die Risiken minimiert und alle wichtigen Punkte (insbesondere Abfindung, Zeugnis, Sperrzeitfolgen, und bei Führungskräften die genannten Sonderpunkte) optimal für Sie verhandelt werden.
IX. Häufig von Arbeitnehmern gestellte Fragen (FAQ)
1. Mein Arbeitgeber sagt, er braucht keinen Grund für die ordentliche Kündigung. Stimmt das?
Das stimmt nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind (Wartezeit) oder wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern handelt (Auszubildende zählen hier nur anteilig). Liegen diese Ausnahmen nicht vor, benötigt Ihr Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung immer einen sozial gerechtfertigten Grund (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt). Eine fristlose Kündigung erfordert stets einen wichtigen Grund, und ein eventuell bestehender besonderer Kündigungsschutz ist immer zu beachten.
2. Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage und wer trägt sie?
Die Sorge vor den Kosten sollte Sie nicht davon abhalten, Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. Hier ein Überblick:
Anwaltskosten: Im Arbeitsrecht gilt für die erste Instanz (vor dem Arbeitsgericht) die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG).
Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten nach einer Deckungszusage. Gerne übernehmen wir für Sie die Anfrage bei Ihrer Versicherung und klären die Kostenübernahme unkompliziert für Sie ab.
Gewerkschaftsmitgliedschaft: Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten dort oft kostenlosen Rechtsschutz.
Prozesskostenhilfe (PKH): Können Sie die Kosten für den Prozess nachweislich nicht selbst aufbringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese staatliche Unterstützung übernimmt dann Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie normalerweise gut verdienen, können Sie unter Umständen Anspruch auf PKH haben, beispielsweise wenn Ihr Einkommen durch die Kündigung wegfällt und Sie laufende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Miete, Unterhalt) haben. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Gerichtskosten: Diese sind im Arbeitsrecht vergleichsweise gering. Bei einem Vergleich – was sehr häufig der Fall ist – entfallen die Gerichtskosten meist vollständig oder werden erheblich reduziert.
Berücksichtigung bei der Steuer: Denken Sie auch daran, dass Sie ggf. die von Ihnen zu tragenden Kosten der Kündigungsschutzklage bei der Steuererklärung geltend machen können. Unsere Steuerberater können Sie hiermit gerne unterstützen.
3. Wie schnell muss ich auf eine Kündigung reagieren?
Sehr schnell. Sie haben nur drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese entscheidende Frist, gilt die Kündigung fast ausnahmslos als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich gravierende Fehler hatte. Zögern Sie also nicht und suchen Sie umgehend Rechtsrat.
4. Was passiert, nachdem ich Klage eingereicht habe?
Nach Klageerhebung setzt das Arbeitsgericht in der Regel sehr zeitnah einen sogenannten Gütetermin an. Ziel dieses ersten Termins ist es, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu finden, oft in Form eines Vergleichs. Viele Fälle werden bereits im Gütetermin gelöst. Scheitert eine Einigung im Gütetermin, folgt ein weiterer Verhandlungstermin, der Kammertermin. Sobald Sie einen Anwalt mandatiert haben, übernimmt dieser die gesamte Kommunikation mit dem Gericht und der Gegenseite, vertritt Sie in den Terminen und entlastet Sie so weit wie möglich.
Kündigung erhalten? Holen Sie sich professionelle Unterstützung – Sichern Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer!
Eine Kündigung, insbesondere wenn sie unerwartet kommt oder ungerechtfertigt erscheint, ist eine enorm belastende Situation. Doch wie dieser Ratgeber gezeigt hat, sind viele Kündigungen fehlerhaft, und Fehler des Arbeitgebers können Ihre Gelegenheit sein – sei es, um das Arbeitsverhältnis doch noch fortzusetzen, eine Weiterbeschäftigung zu anderen Konditionen zu erreichen oder eine deutlich höhere Abfindung und ein besseres Zeugnis auszuhandeln.
Unterschätzen Sie nicht den Wert Ihrer Position und Ihrer Ansprüche. Gerade bei Kündigungen von gut verdienenden Arbeitnehmern, Fach- und Führungskräften oder im Zuge von Umstrukturierungen geht es oft um viel – nicht nur um den Arbeitsplatz, sondern auch um erhebliche finanzielle Aspekte, Ihre Reputation und Ihre weitere berufliche Zukunft. Komplexe Themen wie die Verhandlung von Aufhebungsverträgen mit Regelungen zu Freistellungen, Bonusansprüchen, nachvertraglichen Wettbewerbsverboten oder der betrieblichen Altersvorsorge erfordern spezialisiertes Wissen und Verhandlungsgeschick.
Unsere dringende Empfehlung:
- Prüfen Sie die Kündigung sorgfältig anhand der in diesem Ratgeber genannten Punkte.
- Handeln Sie schnell: Denken Sie immer an die entscheidende 3-Wochen-Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage und die 1-Wochen Frist für die Zurückweisung der Kündigung.
- Suchen Sie umgehend spezialisierten Rechtsrat: Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht ist der richtige Partner, um Ihre individuelle Situation zu analysieren, die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einzuschätzen und mit Ihnen die beste Strategie zu entwickeln.
Ihr Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg und bundesweit: Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg unterstützen wir Arbeitnehmer in Norddeutschland und bundesweit – digital oder persönlich. Wir kennen die Fallstricke für Arbeitgeber, die typischen Fehler im Kündigungsverfahren und die Strategien, um Ihre Interessen konsequent und erfolgreich durchzusetzen.
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