Das Wichtigste in Kürze
- Kündigungsschutz: Arbeitnehmer haben Kündigungsschutz, wenn sie seit mehr als 6 Monaten beschäftigt sind und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
- Kündigungsgrund: Haben die Arbeitnehmer Kündigungsschutz, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Ansonsten ist sie unwirksam.
- Kündigungsschutzklage: Um ihren Kündigungsschutz durchzusetzen, müssen Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Hier gelangen Sie auch zu unserem Ratgeber für Arbeitgeber.
Wann haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz und was bedeutet das?
Arbeitnehmer haben Kündigungsschutz, wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Das ist der Fall, wenn
- Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (sogenannte Wartezeit), und
- Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Dieser Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, also auch Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber unabhängig vom Alter.
Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie “sozial gerechtfertigt” ist. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigungsgründe können sein:
- Verhaltensbedingt: Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen (z.B. Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung). Sie erfordert fast immer eine vorherige Abmahnung wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens. Nur bei sehr schweren Verstößen (Diebstahl, Betrug) kann ohne Abmahnung gekündigt werden.
- Personenbedingt: Eine Kündigung z.B. wegen langer oder häufiger Krankheit. Sie unterliegt strengen Voraussetzungen: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und oft ein vorheriges Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
- Betriebsbedingt: Dieser Kündigungsgrund kommt ins Spiel, wenn der Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung wegfällt – klassische Beispiele sind Umstrukturierungen, Auftragsmangel oder Betriebsschließungen. Hier muss der Arbeitgeber nicht nur nachweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, sondern auch eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen – gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen oder nach einer zumutbaren Umschulung – weiterbeschäftigt werden kann.
Der Arbeitnehmer muss diesen Kündigungsschutz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht durch eine Kündigungsschutzklage geltend machen, um die Unwirksamkeit der Kündigung durchzusetzen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis, auch wenn die Kündigung unwirksam war.
Hier gelangen Sie zu unserem ausführlichen Artikel zu Kündigungsgründen.
Wann ist eine Kündigung aus formalen Gründen unwirksam?
Eine Kündigung ist bereits aus formalen Gründen unwirksam, wenn sie z.B. nicht schriftlich erfolgt ist, von der falschen Person unterzeichnet wurde oder der Betriebsrat nicht zur Kündigung angehört wurde. Formfehler sind ein häufiger Grund, warum Kündigungen unwirksam sind. Die Kündigung kann aus folgenden Gründen unwirksam sein:
- Schriftform (§ 623 BGB): Haben Sie ein eigenhändig unterschriebenes Originaldokument erhalten? Kündigungen per E-Mail (auch mit Scan), Fax oder Messenger sind unwirksam. Die Unterschrift muss das Schreiben räumlich abschließen.
- Unterzeichnungsberechtigung: Wurde die Kündigung von einer dazu berechtigten Person unterschrieben (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Personalleiter)?
- Originalvollmacht (§ 174 BGB): Hat ein Bevollmächtigter (z.B. externer Anwalt, Mitarbeiter ohne offensichtliche Kündigungsbefugnis) unterschrieben? Dann muss dem Schreiben immer die Original-Vollmacht beiliegen. Fehlt diese, können Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt) allein deshalb zurückweisen. Dann muss eine neue Kündigung ausgesprochen werden.
- Begründung: Eine Begründung ist im Kündigungsschreiben meist nicht erforderlich (Ausnahmen: bei Schwangerschaft, für Auszubildende). Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (§ 626 BGB) müssen Arbeitnehmer den Grund aber auf ihr Verlangen hin unverzüglich schriftlich mitgeteilt bekommen.
- Anhörung des Betriebsrats: Wurde der Betriebsrat nicht oder nicht richtig informiert und angehört, ist die Kündigung allein deshalb schon vollständig unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Dies ist ein sehr häufiger Fehler von Arbeitgebern, gerade auch in größeren Unternehmen, wo ein Betriebsrat besteht und die formellen Anforderungen oft unterschätzt werden.
Wann ist eine Kündigung wirksam zugegangen und was heißt das für die Kündigungsfrist?
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (§ 130 BGB). Das bedeutet, sie muss so in Ihren persönlichen „Machtbereich“ gelangen (z.B. Einwurf in Ihren Briefkasten, persönliche Übergabe), dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können. Entscheidend ist also nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern der Tag, an dem Sie es tatsächlich erhalten. Der Arbeitgeber muss den korrekten und rechtzeitigen Zugang beweisen, was ihm oft nicht lückenlos gelingt. Achten Sie daher genau darauf, wann und wie die Kündigung bei Ihnen ankam – und heben Sie den Umschlag mit dem Poststempel oder Zustellnachweis gut auf.
Warum ist der genaue Zugangstag so wichtig für Sie? Fehler beim Zugang können nicht nur die Kündigung selbst angreifbar machen, sondern haben oft direkte Auswirkungen auf die Länge Ihrer Kündigungsfrist:
Falsche Fristberechnung: Viele Arbeitgeber berechnen die Kündigungsfrist ab dem Datum des Kündigungsschreibens. Geht Ihnen die Kündigung aber beispielsweise erst einige Tage später zu, beginnt auch die Kündigungsfrist erst später zu laufen. Das bedeutet um den Monatswechsel herum oft eine Verlängerung der Kündigungsfrist.
Was sollten Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung machen?
Arbeitnehmer sollten nach Erhalt der Kündigung Ruhe bewahren und taktisch vorgehen, um ihre Position zu verbessern. Sie sollten zudem sofort Rechtsrat einholen, z.B. bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bei der Rechtsschutzversicherung oder ihrer Gewerkschaft.
Do´s und Don´ts direkt nach der Kündigung – Checkliste:
- Ruhe bewahren und nichts überstürzen:
- Unterschreiben Sie nichts ungelesen oder unter Druck (insbesondere keinen Aufhebungsvertrag oder eine Empfangsbestätigung mit Verzichtserklärungen).
- Wichtige Unterlagen sofort sichern:
- Kündigungsschreiben: Bewahren Sie das Kündigungsschreiben im Original auf, inklusive des Briefumschlags (wegen des Poststempels als möglichem Nachweis des Zugangsdatums).
- Arbeitsvertrag: Ihren Arbeitsvertrag sowie alle eventuellen Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen sollten Sie aufbewahren.
- Gehaltsabrechnungen: Halten Sie ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen bereit (wichtig für die Berechnung von Urlaubsabgeltung, Abfindungen etc.).
- Abmahnungen: Suchen sie frühere Abmahnungen heraus, falls die Kündigung verhaltensbedingt sein sollte.
- Korrespondenz: Jegliche Korrespondenz, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit oder potenziellen Kündigungsgründen stehen könnte (z.B. E-Mail an Arbeitgeber mit Mitteilung der Schwangerschaft oder Antrag auf Elternzeit) sollten Sie sichern.
- Informationen für die Verteidigung sammeln (besonders wichtig bei betriebsbedingten Kündigungen oder Verdacht auf vorgeschobene Gründe):
- Sozialauswahl: Notieren Sie sich, wer außer Ihnen möglicherweise noch im Zeitraum von ca. 30 Tagen vor oder nach Ihrer Kündigung eine Kündigung erhalten hat, um prüfen zu können, ob der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige hätte abgeben müssen. Sammeln Sie – soweit bekannt oder diskret in Erfahrung zu bringen –Vergleichsdaten zu Kollegen, die nicht gekündigt wurden, aber eine ähnliche Tätigkeit ausüben: Wie lange sind diese im Betrieb? Wie alt sind sie? Haben sie Unterhaltspflichten (Kinder)? Gibt es eine Schwerbehinderung? Dies sind Kriterien der Sozialauswahl, bei deren fehlerhafter Anwendung die Kündigung unwirksam sein kann.
- Kündigungsgründe: Gibt es möglicherweise andere, nicht genannte Gründe für Ihre Kündigung? Haben Sie kürzlich Rechte eingefordert, auf Missstände hingewiesen oder eine persönliche Situation mitgeteilt (z.B. Schwangerschaft oder eine schwere Erkrankung)? Sichern Sie hierzu Beweismittel, wie z.B. den Ausdruck einer E-Mail, mit der Sie Ihren Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft informiert haben.
- Rechtsrat einholen, bevor Sie mit dem Arbeitgeber verhandeln:
- Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt oder Ihre Gewerkschaft. Nur ein Experte kann die Wirksamkeit Ihrer Kündigung fundiert prüfen, Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und mit Ihnen die richtige Strategie entwickeln. Denken Sie dabei an die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese regelmäßig die Kosten der Beratung und eines Rechtsstreits.
- Keine Krankschreibung:
- Eine Kündigung ist belastend, und eine tatsächliche Erkrankung ist natürlich ein legitimer Grund für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine “Gefälligkeits-AU” kann jedoch nach hinten losgehen. Arbeitgeber sind hier sensibilisiert und können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich anzweifeln. Im schlimmsten Fall wird die Gehaltszahlung eingestellt, und Sie müssten vor Gericht die Krankheit beweisen (z.B. durch Vernehmung Ihres Arztes). Sehen Sie also unbedingt vor einer Krankschreibung ab, nur um nicht mehr zur Arbeit zu müssen.
Wann greift ein besonderer Kündigungsschutz?
Ein besonderer Kündigungsschutz greift für besondere Personengruppen wie Schwangere, Auszubildende, Eltern in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder. In diesen Fällen ist eine Kündigung ausgeschlossen oder nur unter verschärften Voraussetzungen möglich. Prüfen Sie unbedingt, ob einer dieser Tatbestände auf Sie zutrifft:
- Schwangerschaft und Mutterschutz: Ab Beginn der Schwangerschaft (auch ohne Kenntnis) bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein nahezu unbedingter Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich.
- Elternzeit: Auch während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz.
- Schwerbehinderung oder Gleichstellung: Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung vor, ist für eine Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
- Betriebsratsmitgliedschaft: Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstände oder Wahlbewerber genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.
- Auszubildende (nach der Probezeit): Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.
Bedeutung: In diesen Fällen ist eine Kündigung oft nur unter sehr strengen, zusätzlichen Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung (z.B. durch das Integrationsamt) möglich. Viele Arbeitgeber übersehen diese Schutzrechte oder kennen die genauen Verfahren nicht und sprechen dann eine offensichtlich unwirksame Kündigung aus. Eine solche Kündigung ist leicht angreifbar und führt oft zu einer deutlich besseren Verhandlungsposition für Sie, sei es bezüglich einer Weiterbeschäftigung oder einer höheren Abfindung, wenn Sie die drei Wochen Frist zur Kündigungsschutzklage einhalten.
Warum sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen?
Viele Arbeitnehmer zögern nach einer Kündigung, rechtliche Schritte einzuleiten – aus Sorge vor Kosten, einem schlechten Ruf oder weil sie die Erfolgsaussichten als gering einschätzen. Die Realität ist: Eine Kündigungsschutzklage ist oft der Schlüssel zu einer deutlich besseren finanziellen Regelung (Abfindung) oder sogar zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, denn Sie zwingt den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch. Die Befürchtung, eine Klage könnte sich negativ auf den eigenen Ruf oder zukünftige Berufschancen auswirken, ist in der Praxis oft unbegründet, da man sich ohnehin beruflich neu orientiert und ein gutes ‘Exit-Paket’ einen erheblichen finanziellen Unterschied macht.
Dabei sollten Sie folgende Punkte bedenken:
- 3-Wochen-Frist: Sie müssen innerhalb von nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese kurze Frist, gilt Ihre Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie ursprünglich gravierende Fehler enthielt (§ 7 KSchG). Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen (z.B. unverschuldete Verhinderung bei der Klageerhebung) kann eine spätere Klage noch zugelassen werden. Handeln Sie daher sofort.
- Kosten: Im Arbeitsrecht gilt für die erste Instanz (Arbeitsgericht) eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, auch wenn sie das Verfahren verliert (§ 12a ArbGG). Sie müssen also die Anwaltskosten Ihres Arbeitgebers nicht tragen, selbst wenn Sie verlieren. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel Ihre Kosten (wir kümmern uns gerne um die Deckungsanfrage). Für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen besteht zudem die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, bei der der Staat die Kosten des Rechtsstreits trägt.
- Abfindung: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es zwar keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden jedoch in den allermeisten Kündigungsschutzprozessen Abfindungen gezahlt. Warum? Weil Arbeitgeber das Risiko eines verlorenen Prozesses scheuen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber muss Ihnen regelmäßig das Gehalt für die gesamte Dauer des Prozesses nachzahlen, ohne dass Sie dafür gearbeitet haben (sogenannter Annahmeverzugslohn). Dieses oft erhebliche finanzielle Risiko bewegt die meisten Arbeitgeber dazu, sich auf einen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, um eine klare und endgültige Beendigung zu erzielen.
- Abfindungshöhe: Die oft zitierte “Regelabfindung” von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich ein grober Orientierungswert. Die tatsächlich erzielbare Höhe ist reine Verhandlungssache und hängt von vielen Faktoren ab: den Erfolgsaussichten Ihrer Klage (d.h. wie fehlerhaft die Kündigung war), der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter, Ihren Unterhaltspflichten, der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers und nicht zuletzt von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts. Gerade bei gut dotierten Positionen oder langjährigen Arbeitsverhältnissen können Abfindungen erreicht werden, die deutlich über dieser Faustformel liegen.
Kündigung erhalten? Wir unterstützen Sie.
Eine Kündigung, insbesondere wenn sie unerwartet kommt oder ungerechtfertigt erscheint, ist eine enorm belastende Situation. Doch sind viele Kündigungen fehlerhaft, und Fehler des Arbeitgebers können Ihre Gelegenheit sein – sei es, um das Arbeitsverhältnis doch noch fortzusetzen, eine Weiterbeschäftigung zu anderen Konditionen zu erreichen oder eine deutlich höhere Abfindung und ein besseres Zeugnis auszuhandeln.
Unterschätzen Sie nicht den Wert Ihrer Position und Ihrer Ansprüche. Gerade bei Kündigungen von gut verdienenden Arbeitnehmern, Fach- und Führungskräften oder im Zuge von Umstrukturierungen geht es oft um viel – nicht nur um den Arbeitsplatz, sondern auch um erhebliche finanzielle Aspekte und Ihre weitere berufliche Zukunft. Komplexe Themen im Rahmen von Kündigungsschutzklagen und die Verhandlung von Aufhebungsverträgen erfordern spezialisiertes Wissen und Verhandlungsgeschick.
Ihre Fachanwälte für Kündigungsschutzklagen in Hamburg und bundesweit: Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Arbeitnehmer in Hamburg und bundesweit bei Kündigungsschutzklagen. Wir kennen die typischen Fehler im Kündigungsverfahren und die Strategien, um Ihre Interessen konsequent und erfolgreich durchzusetzen.
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für eine unverbindliche Erstberatung telefonisch oder über das Kontaktformular.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Mein Arbeitgeber sagt, er braucht keinen Grund für die ordentliche Kündigung. Stimmt das?
Das stimmt nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind (Wartezeit) oder wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern handelt. Liegen diese Ausnahmen nicht vor, benötigt Ihr Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung immer einen Grund (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt). Eine fristlose Kündigung erfordert stets einen wichtigen Grund, und ein eventuell bestehender besonderer Kündigungsschutz ist immer zu beachten.
2. Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage und wer trägt sie?
Die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage sehen wie folgt aus:
Anwaltskosten: Die Kosten des Rechtsanwalts bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei Kündigungsschutzstreitigkeiten berechnet sich die Vergütung anhand des Streitwerts (3 Bruttomonatsgehälter). Haben Sie beispielsweise 3.500 Euro verdient (Streitwert 10.500 Euro), belaufen sich die Anwaltskosten auf etwa 2.100 Euro für die gesamte erste Instanz. Im Internet finden Sie Kostenrechner, an denen Sie sich orientieren können. Zudem gilt für die erste Instanz beim Arbeitsgericht die Besonderheit, dass jede Partei nur ihre eigenen Anwaltskosten trägt, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG).
Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten nach einer Deckungszusage. Gerne übernehmen wir für Sie die Anfrage bei Ihrer Versicherung und klären die Kostenübernahme unkompliziert für Sie ab.
Gewerkschaftsmitgliedschaft: Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten dort oft kostenlosen Rechtsschutz.
Prozesskostenhilfe (PKH): Können Sie die Kosten für den Prozess nachweislich nicht selbst aufbringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese staatliche Unterstützung übernimmt dann Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie normalerweise gut verdienen, können Sie unter Umständen Anspruch auf PKH haben, beispielsweise wenn Ihr Einkommen durch die Kündigung wegfällt und Sie laufende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Miete, Unterhalt) haben. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Gerichtskosten: Diese sind im Arbeitsrecht vergleichsweise gering. Bei einem Vergleich – was sehr häufig der Fall ist – entfallen die Gerichtskosten meist vollständig oder werden erheblich reduziert.
Berücksichtigung bei der Steuer: Denken Sie auch daran, dass Sie ggf. die von Ihnen zu tragenden Kosten der Kündigungsschutzklage bei der Steuererklärung geltend machen können. Unsere Steuerberater können Sie hiermit gerne unterstützen.
3. Wie schnell muss ich auf eine Kündigung reagieren?
Sie haben nur drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese entscheidende Frist, gilt die Kündigung fast ausnahmslos als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich gravierende Fehler hatte. Zögern Sie also nicht und suchen Sie umgehend Rechtsrat.
4. Was passiert, nachdem ich Klage eingereicht habe?
Nach Klageerhebung setzt das Arbeitsgericht in der Regel sehr zeitnah einen sogenannten Gütetermin an. Ziel dieses ersten Termins ist es, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu finden, oft in Form eines Vergleichs. Viele Fälle werden bereits im Gütetermin gelöst. Scheitert eine Einigung im Gütetermin, folgt ein weiterer Verhandlungstermin, der Kammertermin. Sobald Sie einen Anwalt mandatiert haben, übernimmt dieser die gesamte Kommunikation mit dem Gericht und der Gegenseite, vertritt Sie in den Terminen und entlastet Sie so weit wie möglich.
5. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Nein, einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie regelmäßig nicht. Allerdings wird eine Abfindung regelmäßig im Verlauf eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart, um eine rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.
6. Ab wann gilt Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
7. Ab welchem Alter hat man Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz hat man in jedem Alter, wenn man länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.