Arbeitsvertrag
Aktualisiert am: 17. August 2025
Lesezeit: ca. 7 Minuten
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte & Pflichten von Arbeitnehmern.
  • Der Arbeitsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden, wobei es empfehlenswert ist, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen.
  • Arbeitsverträge enthalten häufig umfassende Regelungen zu der Vergütung, möglichen Überstunden, der Arbeitszeit usw.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag bildet das juristische Fundament jeder Beschäftigung und regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ein klar formulierter und rechtlich einwandfreier Arbeitsvertrag ist daher für beide Seiten von entscheidender Bedeutung, um Missverständnisse zu vermeiden, eine faire Zusammenarbeit zu gewährleisten und spätere kostspielige Auseinandersetzungen zu verhindern.

Grundsätzlich herrscht im deutschen Arbeitsrecht die Vertragsfreiheit (§ 105 GewO). Das bedeutet, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren. Diese Freiheit wird jedoch durch zwingende gesetzliche Vorschriften (wie das Mindestlohngesetz, das Recht der AGB oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz), anwendbare Tarifverträge und gegebenenfalls bestehende Betriebsvereinbarungen erheblich eingeschränkt.

Wie wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen?

Ein Arbeitsvertrag kommt – wie andere Verträge auch – durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Bezüglich des Abschlusses von Arbeitsverträgen sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • Form: Grundsätzlich unterliegt der Abschluss eines Arbeitsvertrags in Deutschland dem Prinzip der Formfreiheit (§ 105 GewO). Das bedeutet, ein Arbeitsvertrag kann theoretisch auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. Ausnahmsweise, z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen, ist die Schriftform zwingend.
  • Nachweispflicht: Unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag insgesamt schriftlich geschlossen wurde, verpflichtet das Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen, diese Niederschrift zu unterzeichnen (oder unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch zu übermitteln) und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Erfahren Sie hier mehr zu den Pflichten nach dem Nachweisgesetz.

Welche Regelungen enthält ein Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit?

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit definiert den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Sie kann als tägliche oder wöchentliche Stundenzahl festgelegt werden. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden als Überstunden bezeichnet. Die Pflicht zur Leistung von Überstunden, deren Anordnung und insbesondere deren Vergütung sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht für Arbeitnehmer nur dann, wenn dies:

  • im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist,
  • in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
  • im Ausnahmefall aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bei unvorhersehbaren Notfällen (z.B. zur Abwendung erheblicher Schäden für den Betrieb) geboten ist.

Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber Überstunden nicht einseitig anordnen. Grundsätzlich sind geleistete Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten, wenn die Leistung der Überstunden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei Arbeitnehmern in der Regel der Fall. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der vereinbarten oder üblichen Stundenvergütung. Zusätzlich kann ein Überstundenzuschlag vereinbart oder tariflich vorgesehen sein.

Welche weiteren Regelungen enthält ein Arbeitsvertrag typischerweise?

Ein Arbeitsvertrag kann eine Vielzahl von Regelungen enthalten. Zu den typischen und oft beratungsintensiven Bereichen gehören:

  • Arbeitsort: Neben der Vereinbarung über den Arbeitsort kann der Arbeitsvertrag Vereinbarungen dazu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer versetzt werden kann.
  • Vergütung: Abhängig von der Position des Arbeitnehmers können Vergütungsklauseln sehr umfangreich oder auch sehr knapp sein. Es wird in der Regel ein Grundgehalt vereinbart, welches der Arbeitgeber monatlich erhält. Dazu ist es möglich, weitere Gehaltsbestandteile zu vereinbaren, z.B. Zuschläge, Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), variable Gehaltsbestandteile (z.B. erfolgsbasierte Provision, eine Umsatzbeteiligung bei Vertriebsmitarbeitern, Bonus usw.).
  • Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt hierfür die Mindeststandards fest. Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als sechs Tagen pro Woche, ist der Anspruch entsprechend umzurechnen (z.B. 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche). Für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen gelten Sonderregelungen mit höheren Urlaubsansprüchen.
  • Probezeit: Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses wird häufig eine Probezeit vereinbart. Sie dient beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – dazu, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit den jeweiligen Erwartungen entspricht und der Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.
  • Verhalten im Krankheitsfall: Arbeitsverträge enthalten teilweise Regelungen dazu, wie sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu verhalten haben. Es ist üblich, dass Arbeitnehmer sich unmittelbar krankmelden müssen, allerdings erst ab dem dritten Tage die Pflicht besteht, ein Attest vorzulegen. Abweichende Regelungen sind aber möglich.
  • Befristung des Arbeitsverhältnisses: Viele Arbeitsverträge werden nicht auf unbestimmte Zeit, sondern befristet geschlossen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere wenn sie sachgrundlos erfolgt oder mehrfach hintereinander geschaltet wird (Kettenbefristung). Auch die Schriftform der Befristungsabrede ist zwingend erforderlich. Fehler bei der Befristung können dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt.
  • Nebentätigkeitsregelungen: Arbeitsverträge regeln teilweise, unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine Nebentätigkeit auszuüben bzw. ob eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht. Pauschale Verbote sind oft unwirksam.
  • Verschwiegenheitspflichten: Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses erlangen Arbeitnehmer oft Kenntnis von internen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten. Der Schutz dieser vertraulichen Informationen ist für Arbeitgeber von existenzieller Bedeutung. Arbeitsverträge enthalten daher häufig spezifische Klauseln zur Verschwiegenheit und zum Geheimnisschutz, die die gesetzlichen Pflichten ergänzen und konkretisieren. Die Pflicht, Geheimnisse zu wahren, ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz. Um den Umfang der Verschwiegenheitspflicht zu präzisieren und zu erweitern, werden oft spezifische Klauseln in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht grenzenlos. Sie findet ihre Grenzen beispielsweise im Recht des Arbeitnehmers zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen oder wenn es um die Aufdeckung von Straftaten oder groben Missständen im Betrieb geht.

Zu besonderen Mindestarbeitsbedingungen in der Pflege, siehe hier.

Arbeitsverträge gestalten und prüfen: Wir sind Ihr kompetenter Partner

Ob es um die rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen für Ihr Unternehmen geht, um die Prüfung eines Ihnen vorgelegten Vertragsentwurfs oder um die Klärung von Rechten und Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis – die Details im Arbeitsvertrag entscheiden oft über erhebliche finanzielle und persönliche Konsequenzen.

Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg bieten wir umfassende Beratung und Vertretung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund um das Thema Arbeitsvertrag. Wir helfen Ihnen, Fallstricke zu erkennen, Ihre Interessen durchzusetzen und eine solide vertragliche Basis zu schaffen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf für eine fundierte Erstberatung.

FAQ

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder etwa per E-Mail geschlossen werden. Aus Beweisgründen, zur Erfüllung des Nachweisgesetzes und für eine Befristungen des Arbeitsvertrags ist die Schriftform jedoch notwendig.

Was droht mir, wenn ich das Nachweisgesetz nicht erfülle?

Das Nachweisgesetz ermöglicht Bußgelder gegen den Arbeitgeber von bis zu EUR 2.000 pro Arbeitsverhältnis, in dem die Nachweispflicht nicht erfüllt ist. Weiter drohen in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitnehmer Nachteile, wenn bestimmte Klauseln nicht gemäß dem Nachweisgesetz schriftlich ausgehändigt wurden.

Kann ich den Arbeitsvertrag auch wieder formlos aufheben?

Nein, auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags formlos möglich ist, ist die Aufhebung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag nur in Schriftform möglich (§ 623 BGB)

Beträgt die Probezeit im Arbeitsvertrag immer 6 Monate?

Nein, es muss nicht zwingend eine Probezeit vereinbart werden und es kann auch eine kürzere Probezeit als sechs Monate vereinbart werden. Ebenso kann die gesetzliche Wartezeit für den Kündigungsschutz von sechs Monaten verkürzt werden.

Wie viel kostet die anwaltliche Erstellung eines Arbeitsvertragsmusters?

Die Kosten eines Muster-Arbeitsvertrags bestimmen sich nach der Komplexität der gewünschten Regelungen. Werden Regelungen zu Kurzarbeit, Home-Office und variabler Vergütung notwendig, sind die Kosten höher als bei einfachen Arbeitsverträgen. Kosten von EUR 1.500 bis EUR 3.500 sind angemessen. Bevor Kosten entstehen, werden diese mit dem Mandanten transparent im Voraus besprochen.

Häufig gestellte fragen

Inhaltsverzeichnis
Ihre Ansprechpartner:
Netzwerk
Logo_GGI-member_landscape_rgb
Proud member of