MELDUNG

Haben auch Sie schon von Maximilian Größbauer aus Wien gehört?

Nachdem die Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Nutzung von Google-Fonts langsam erledigt ist, macht nun ein Herr aus Wien von sich reden. – Die Abmahnfälle des Herrn Maximilian Größbauer häuften sich in den vergangenen Monaten.

Gemein haben alle Fälle eines: die abgemahnten Unternehmen versenden Newsletter und bedienen sich dabei Tools wie Klaviyo oder Mailchimp, welche, wie sollte es anders sein, in den USA ansässig sind.

Auch Herr Maximilian Größbauer geht nach Schema F vor: er meldet sich für die Newsletter der Unternehmen an und schickt kurz darauf ein freundliches Schreiben. Darin fordert er zunächst Informationen von den betroffenen Unternehmen, macht also seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend. Wird auf die Auskunftsanfrage nicht zeitnah oder unvollständig geantwortet, folgen Anwaltsschreiben der Berliner Kanzlei Brandt.legal, die im Namen von Herrn Größbauer Schadensersatzansprüche in nicht unerheblicher Höhe geltend macht. Gefordert werden regelmäßig Schmerzensgeld von bis zu 5.000 EUR, Anwaltskosten in vierstelliger Höhe sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Diese werden seitens Herrn Größbauer und seinen Anwälte damit begründet, dass die Unternehmen aufgrund der Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Dienstleister in den USA einen Datenschutzverstoß begangen hätten. Dieser leite sich aus der Rechtswidrigkeit der Übermittlung ab, wodurch ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Herrn Größbauer vorliege. Hintergrund der Rechtwidrigkeit sind nach Ansicht der Berliner Anwälte und ihres Mandanten dabei die unzureichenden Schutzgarantien (Art. 46 Abs. 1 DSGVO) bei der Übermittlung der Daten in die USA.

Die rechtliche Situation ist komplex und einzelfallabhängig zu beurteilen. Dass personenbezogene Daten sensibel und verantwortungsvoll nach Maßgabe der DSGVO zu verarbeiten sind, wird niemand in Abrede stellen wollen. Anders verhält es sich hingegen mit dem konkreten Vorgehen im Fall von Maximilian Größbauer: Wer datenschutzrechtliche Vorschriften allein mit der Intention nutzt, hierdurch Zahlungsansprüche begründen zu wollen, kann nach dem Sinn und Zweck der DSGVO nicht schützenswert sein. Für ein solches Gewinnerzielungsmotiv und eine daraus folgende Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Herrn Größbauer und seiner Anwälte spricht vorliegend einiges.

Mittlerweile sind sowohl wir von nbs partners als auch etliche Kollegen in mehreren Fällen mit dem Vorgehen befasst. Hierbei fällt auf: die Abmahnungen der kleinen bis mittelständischen Unternehmen erfolgt wellenartig, wodurch der Eindruck eines systematischen Vorgehens erweckt wird und eine zugrunde liegende Gewinnerzielungsabsicht vermutet werden kann. Die anwaltlichen Schreiben vermögen den Eindruck einer Drohkulisse gegenüber den Empfängern zu erzeugen, durch welche diese in Anbetracht der drohenden Konsequenzen zur unverzüglichen und unbedachten Zahlung bewegt werden können. Hinzu kommt, dass dem Herrn Größbauer klar sein dürfte, dass er auf derlei Geldzahlungen keinen Anspruch hat.

Gleichsam darf nicht vergessen werden, dass nicht nur die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Abmahner im Raum steht, sondern zudem datenschutzrechtliche Belange betroffen sind, die die Datenschutzbehörden auf den Plan rufen können, welche diese prüfen und verfolgen können.

Wenn auch Sie eine derartige Anfrage des Herr Größbauer bekommen haben, sollten sie nicht voreilig tätig werden, Auskunftsanfrage und Abmahnung aber durchaus ernst nehmen. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gerne und besprechen mit Ihnen mögliche Schritte.

Ihre Ansprechpartner: