MELDUNG

Zulässigkeit des Zusatzes „partners“ als Bestandteil der Firma einer GmbH

nbs partners gewinnt Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
(HansOLG Beschluss vom 10. Mai 2019, 11 W 35/19, BeckRS 2019, 9040)

aus den amtliche Leitsätzen:

  1. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck ist für §11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht anzuerkennen (gegen u.a. BGH, Beschluss vom 21. April 1997, II ZB 14/96)
  2. Mit Blick auf das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 kommt eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung „partners“ nicht in Betracht (gegen u.a. KG, Beschluss vom 17. September 2018, 22 W 57/18).

Kaum eine andere Vorschrift des nur elf Paragraphen umfassenden und am 1.7.1995 in Kraft getretenen Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) hat so viele Diskussionen ausgelöst wie dessen § 11 Abs. 1. Nach dieser Regelung dürfen nur Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des PartGG den Zusatz „Partnerschaft” oder „und Partner” führen, weil nur diese nach § 2 Abs. 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet sind, der einen dieser Zusätze enthält (vgl. die amtl. Begr. des RegE, BT-Dr 12/6152, S. 23).

So hatte der BGH im Jahr 1997 klarstellen müssen, dass die Ersetzung des „und“ durch die Zeichen „+“ oder „&“ erlaubt ist (BGH Beschluss vom 21.4.1997, II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 = DStR 1997, 1051 und NJW 1997, 1854). Im Herbst 2018 ergab sich ein neues Diskussionsfeld. Das Kammergericht gelangte in einem Beschluss vom 17.9.2018 (22 W 57/18, NZG 2018 S. 1235) zu der Auffassung, eine GmbH könne die Bezeichnung „Partners“ nicht in ihrer Firma verwenden und argumentierte unter anderem mit dem Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 PartGG.

Nunmehr hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem von nbs partners für eine Steuerberatungsgesellschaft geführten Beschwerdeverfahren mit der Thematik zu befassen und vermochte im Beschluss vom 10. Mai 2019 (11 W 35/19) keine Beanstandung der der Entscheidung zugrunde liegenden Firmierung „x.. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ zu erkennen.

Der englischsprachige Plural „Partners“ sei kein von der Verbotsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG erfasster, exklusiv Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltener Zusatz.

Mit erfreulicher Klarheit stellte der Senat dabei zunächst fest, dass aufgrund der angestrebten Firmierung jedenfalls die Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG – und damit eine Irreführung über die Rechtsform als GmbH – „offenkundig nicht droht“ und stütze seine Entscheidung im Weiteren schließlich noch darauf, dass die Zurückweisung der beantragten Eintragung der Änderung der Firmierung eine „Erweiterung des Verbots des §§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG“ bedeute, die „einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beteiligten (Art. 19 Abs. 3 GG) und der an ihr beteiligten Rechtsträger“ darstelle, „der es sowohl einer sachlichen Rechtfertigung als auch einer hinreichenden Rechtsgrundlage ermangelt“.

Die vielen mit dem Zusatz „Partners“ im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften werden nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 10. Mai 2019 erleichtert sein, wenn man bedenkt, dass die im Handelsregister eingetragene Firmierung keinen Bestandsschutz bietet und in Anlehnung an den Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 17.9.2018 – 22 W 57/18, NZG 2018 S. 1235) eine Aufforderung zur Umfirmierung sowie Maßnahmen nach § 380 Abs. 5 FamFG bzw. § 395 Abs. 1 FamFG zu befürchten waren.

Die gut begründete Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 10. Mai 2019 bringt Schwung in die aktuelle Diskussion zum berufsrechtlichen Gesellschaft und zeigt, dass der in der Fachzeitschrift NZG von unseren Partnern RA/StB Felix Gerber und RA Dr. Karsten Bornholdt veröffentliche Aufruf für Abrüstung im Namensrecht des PartGG den richtigen Nerv getroffen hat (Gerber/Bornholdt: Es ist Zeit für Abrüstung im Namensrecht des PartGG – Der Begriff „Partners“ im Lichte der Verbotsvorschrift des § 11 I 1 PartGG, NZG 2019 S. 655-658).

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