MELDUNG

Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Mit Urteil vom 25. März 2021 – Az. I ZR 203/19 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ erheben dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein Unternehmen, das Fernbusreisen veranstaltet, auf Unterlassung verklagt. Im Rahmen des Online-Auftritts bietet das Unternehmen seinen Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an (Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“), wobei bei der Wahl der Zahlungsmittel “Sofortüberweisung” und “PayPal” ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt erhoben wird. Gegen die Erhebung dieser Entgelte richtet sich die Unterlassungsklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das erhobene Entgelt gegen die Regelung des § 270a BGB verstößt, wonach eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet explizit Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ sind hierbei nicht erwähnt.

Der I. Zivilsenat hat zunächst klargestellt, dass sowohl bei dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ als auch bei dem Zahlungsmittel „PayPal“ der Anwendungsbereich des § 270a Satz 1 BGB eröffnet ist, bzw. eröffnet sein kann. Bei der „Sofortüberweisung“ komme es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers, wobei es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB handele, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes “Sofortüberweisung” ausgelöst wird. Auch bei der Zahlungsmöglichkeit “PayPal” könne es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss.

Die entscheidende Frage war schließlich, ob das erhobene Entgelt für die reine Überweisung oder Lastschrift verlangt werde oder für eine zusätzliche Dienstleistung. Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot des § 270a BGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs wurde vorliegend in beiden Fällen das Entgelt allein für die Nutzung der Zahlungsmittel und daher für die zusätzliche Dienstleistung erhoben, so dass dies in zulässiger Weise erfolgt. Bei der Zahlungsmöglichkeit “Sofortüberweisung” werde das geforderte Entgelt allein für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes erhoben, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüfe er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Auch bei der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ verlange das Unternehmen nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs kein Entgelt für die Nutzung der Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters “PayPal”, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

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