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Vorbereitung auf IFRS 18: Was Unternehmen für die Anwendung ab dem 1. Januar 2027 wissen müssen

Hintergrund

Mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit, Transparenz und Kohärenz in der Berichterstattung zu erhöhen, hat das International Accounting Standards Board (IASB) am 9. April 2024 die neuen Rechnungslegungsstandards des IFRS 18 „Presentation and Disclosure in Financial Statements” veröffentlicht. Dieser soll in Zukunft der IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ ersetzen und schafft unter anderem eine neue Basis für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung im IFRS-Abschluss. IFRS 18 wurde zwar noch nicht in europäisches Recht übernommen, EFRAG hat aber bereits am 5. Mai 2025 eine Übernahmeempfehlung ausgesprochen. Anwendung findet der neue Rechnungslegungsstandard für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2027. Da eine retrospektive Anwendung notwendig ist, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, weil damit auch die Vergleichsperiode nach den neuen Vorgaben dargestellt werden muss. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, muss aber offengelegt werden.

Die Neuerungen durch den IFRS 18 betreffen insbesondere

  • neue Gliederungsvorschriften für die Gesamtergebnisrechnung,
  • die Einführung sogenannter Management-Defined Performance Measures (MPMs) als verpflichtende Angaben im Anhang sowie
  • Änderungen in der Kapitalflussrechnung.

Neuerungen bei der Gesamtergebnisrechnung

Der IAS 1 als Vorgänger des IFRS 18 beinhaltet nur wenige Vorschriften bezüglich der Gliederung der Gesamtergebnisrechnung. Die daraus resultierenden unterschiedlichsten Strukturen der Gesamtergebnisrechnungen erschweren die Vergleichbarkeit von Abschlüssen verschiedener Unternehmen. Um dem entgegenzuwirken und die Transparenz zu erhöhen, wird mit dem IFRS 18 eine verpflichtende Gliederung der Gesamtergebnisrechnung eingeführt, nach welcher die Aufwendungen und Erträge in fünf Kategorien eingeteilt werden müssen. Dadurch nähert sich die Gliederung der Gesamtergebnisrechnung auch der Kapitalflussrechnung an.

Die Kategorien der Gesamtergebnisrechnung gemäß IFRS 18 lauten wie folgt:

  1. operating category (betriebliche Kategorie / laufende Geschäftstätigkeit)
  2. investing category (Investitionstätigkeit)
  3. financing category (Finanzierungstätigkeit)
  4. income taxes category (Ertragsteuern)
  5. discontinued operations category (aufgegebene Geschäftsbereiche)

Zu der betrieblichen Kategorie gehören Aufwendungen und Erträge, die der Hauptgeschäftstätigkeit zuzuordnen sind und dabei nicht unter die Definition einer der anderen Kategorien fallen.

Dahingegen zählen Aufwendungen und Erträge, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen, die eigenständig und größtenteils unabhängig von den anderen Ressourcen Rückflüsse erzeugen, zu der Investitionskategorie.

Der Finanzierungskategorie zuzuordnen sind Aufwendungen und Erträge, die allein zur Kapitalbeschaffung dienen.

Management-Defined Performance Measures

Die verpflichtende Offenlegung der Management-Defined Performance Measures (MPMs) gehört ebenfalls zu den wichtigen Neuerungen des IFRS 18. Diese finanziellen Leistungsindikatoren sollen Aufwendungen bzw. Erträge darstellen, die außerhalb vom IFRS-Abschluss in der öffentlichen Kommunikation verwendet werden und die Ertragskraft aus Sicht der Unternehmensleitung widerspiegeln. Ausgeschlossen sind Leistungskennzahlen, die ohnehin nach IFRS verpflichtend offengelegt werden müssen. Das bedeutet, dass explizit geforderte Angaben, wie das operative Ergebnis, nicht als MPM verwendet werden dürfen. Ein MPM kann zum Beispiel das von unternehmensspezifischen Effekten bereinigte EBITDA sein. Im Anhang müssen die ausgewählten MPMs definiert werden. Zusätzlich muss die Berechnung des Wertes und eine Überleitungsrechnung zur nächstgelegenen IFRS-Kennzahl dargelegt und die Relevanz begründet werden.

Neuerungen bei der Kapitalflussrechnung

Zusätzlich kommt es auch bei der Darstellung der Kapitalflussrechnung zu Anpassungen. Bei Anwendung der indirekten Methode wird anstelle des Jahresergebnisses künftig das Betriebsergebnis als Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung verwendet. Zudem entfällt das bisherige Wahlrecht, bei dem Zins- und Dividendenzahlungen entweder dem operativen Cashflow oder dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zugeordnet werden konnten. Die gezahlten Zinsen und Dividenden sind künftig im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zu erfassen, während die erhaltenen Zinsen und Dividenden dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzurechnen sind.

Fazit

Zusammengefasst kommen durch die Neueinführung des IFRS 18 neue Anforderungen bezüglich der Gliederung der Gesamtergebnisrechnung sowie erweiterter Angabepflichten der MPMs im Anhang auf die Anwender zu.

Insbesondere vor dem Hintergrund der retrospektiven Anwendung ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Neuerungen und den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Unternehmen auseinanderzusetzen. So lässt sich feststellen, in welchem Umfang interne Prozesse angepasst werden müssen, um den Anforderungen des IFRS 18 ab dem Geschäftsjahr 2027 gerecht zu werden. Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

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