MELDUNG

Verlustbescheinigung für Kapitalerträge bis zum 15. Dezember 2020 beantragen!

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu werden für jedes Depot virtuelle „Verlustverrechnungstöpfe“ gebildet. Bis zur Höhe der entstanden Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder bereits einbehaltene Steuer zurück erstattet. Die Verlustverrechnung geschieht jedoch nicht Depotübergreifend.

Für Kapitalanleger, die z.B.

  • bei mehreren Banken Wertpapierdepots oder
  • bei einer Bank mehrere Depots unterhalten oder
  • daneben noch Investmentreports bei der bankeigenen Fondsgesellschaft unterhalten,

könnte daher ein Antrag auf eine Verlustbescheinigung sinnvoll sein.

Anleger, die in ihrer Steuererklärung 2020 einen etwaigen Verlustbetrag geltend machen möchten, und diesen mit positiven Kapitalerträgen aus einem anderen Depot verrechnen möchten, müssen bis zum 15. Dezember 2020 eine solche Verlustbescheinigung bei den entsprechenden Banken beantragen. Wird von einem solchen Antrag abgesehen, trägt die Bank den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr vor.

Nicht immer ist es sinnvoll, eine Verlustbescheinigung für 2020 zu beantragen. Wir beraten Sie gerne.

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