MELDUNG

Verlängerung der Fristen für Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen auf 12 Monate (COVID-19-Gesetz)

Bisher galt für Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen, dass diese gem. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UmwG nur auf Basis einer Bilanz zum Handelsregister angemeldet werden können, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als 8 Monate ist.

Im Zusammenhang mit dem am 25. März 2020 durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) wurden die Fristen für Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden, von 8 auf 12 Monate erhöht. Demzufolge können in 2020 umwandlungsrechtliche Maßnahmen in Form von Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 nicht mehr nur bis zum 31. August 2020, sondern bis zum 31. Dezember 2020 zum Handelsregister angemeldet werden. Damit entfällt für 2020 die Notwendigkeit der Erstellung einer Zwischenbilanz, wenn die Anmeldung erst nach dem 31. August 2020 möglich ist. Dies kann z.B. bedingt sein durch unterjährige Betriebsausfälle oder Maßnahmen, um die operative Geschäftstätigkeit zu stützen.

Diese Verlängerung bietet grundsätzlich eine zeitliche Entzerrung des Zeitplans zur Durchführung einer Umwandlung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2020.

Sprechen Sie unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu geplanten Umstrukturierungen in 2020 jederzeit gerne an.

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