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BFH-Urteil vom 9. Mai 2017: Vermietung und Verpachtung – Der Abzug von Werbungskosten bei Nicht-Zustandekommen eines Anschaffungsgeschäfts

Mit dem Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 24/16 bezieht der Bundesfinanzhof Stellung zu der Abzugsfähigkeit von aus gescheiterten Anschaffungsgeschäften entstandenen (vergeblichen) Werbungskosten. Anlass war ein Streitfall, bei dem der Kläger einem Makler einen Geldbetrag mit dem Auftrag der Vermittlung eines bestimmten Vermietungsobjekts bar bezahlt hat. Die Vermittlung durch den Makler scheiterte, da dieser beim Angebot über die Vermittlung in betrügerischer Absicht handelte und das Geld selbst ausgab. Schließlich konnte der Kläger in Eigeninitiative das Vermietungsobjekt erwerben, um es anschließend wie beabsichtigt teilweise zu vermieten und teilweise selbst zu nutzen. In seiner Steuererklärung gab er die anteilig auf den vermieteten Teil des Gebäudes und Grund und Boden entfallende Provision als Werbungskosten zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Diese Handhabung wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht nicht akzeptiert.

Der BFH erkennt die Klassifizierung der Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten jedoch an. Denn: Die Tätigung von Aufwendungen zum Kauf eines Vermietungsobjekts, auch wenn sie ohne verbindliche Rechtsgrundlage geschieht, räumt nicht den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer angestrebten Vermietung aus. Lediglich die tatsächliche und definitive Vermietungsabsicht des Steuerpflichtigen ist Bedingung für den Ansatz von Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten.

Zu beachten ist, dass die vergeblichen Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in Höhe des auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallenden Anteils abziehbar sind. Außerdem trifft den Steuerpflichtigen bezüglich der Geltendmachung der vergeblichen Aufwendungen die Beweis- und Darlegungslast. Nicht geltend gemacht werden dürfen hierbei Aufwendungen „ins Blaue hinein“, stattdessen sind eine hinreichende Benennung der Immobilie, dessen Vermietung der Steuerpflichtige plant, sowie die Vermietungs- und Erwerbsabsicht belegende Anhaltspunkte erforderlich.

In dem Bereich des Werbungskostenabzugs nach einem gescheiterten Anschaffungsgeschäft können sich vielzählige Fragen ergeben. Insbesondere folgende Fragestellungen sind in der Praxis von besonderer Relevanz:

  • Muss sich meine Vermietungsabsicht von Anfang an auf ein bestimmtes Gebäude beziehen?
  • Wie werden vorab getätigte Aufwendungen, bevor es zu einer Realisierung von Erträgen kam, behandelt?
  • Wie werden vergeblich getätigte Aufwendungen, obwohl der gewünschte Erfolg letztendlich nicht eingetreten ist, behandelt?
  • Wie lege ich der Finanzverwaltung plausibel dar, dass ich eine tatsächliche Vermietungs-, Erwerbs- oder Bebauungsabsicht habe?
  • Inwieweit sind meine Aufwendungen abzugsfähig, wenn der geplante Erwerb eines Vermietungsobjekts scheitert oder mehrere Anläufe nötig sind, bis das Objekt erworben werden kann

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung und sind selbstverständlich jederzeit Ihr Ansprechpartner bei Fragen jeglicher Art hinsichtlich des Abzugs von Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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