MELDUNG

Verdacht der Geldwäsche: Bank muss bei Verdachtsmeldung auch bei einer verzögerten Rückzahlung Rechtsanwaltskosten eines Kunden nicht zahlen (OLG Frankfurt am Main)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 25. Februar 2025 (Az. 10 U 18/24), dass eine Bank, die aufgrund einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung Gelder einer Kundin mehrere Tage nicht auszahlt, nicht verpflichtet ist, der Kundin die Anwaltskosten zu erstatten.

Hintergrund des Falls:

Auf dem Konto der Klägerin gingen innerhalb weniger Tage zwei hohe Gutschriften (insgesamt 1 Mio. Euro) ein. Aufgrund dieser ungewöhnlich hohen Beträge meldete die Bank den Vorgang der Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) und sperrte das Konto vorübergehend. Am Tag der zweiten Gutschrift, fünf Tage nach der ersten Gutschrift, erschien die Klägerin mit einem Rechtsanwalt bei der Bank, die ihr den Zugriff auf das Kontoguthaben verweigerte. Ein weiteres Anwaltsschreiben zwei Tage später blieb ebenfalls erfolglos. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Bank den Betrag von 320.000 Euro; das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung der restlichen 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten. Gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten legte die Bank Berufung ein, die vor dem OLG Frankfurt Erfolg hatte. ​

Begründung des OLG:

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Bank zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder in Verzug war noch eine Pflichtverletzung begangen hatte.

Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Beklagte habe des Weiteren ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Gemäß § 46 GwG darf eine Transaktion nach einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung dann frühestens durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder drei Werktage seit der Meldung verstrichen sind, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hatte die Bank aus Vorsicht einige Tage länger gewartet, was das Gericht als zulässig bzw. als nicht fahrlässig erachtete, insbesondere angesichts der hohen Beträge und der nicht alltäglichen Problematik.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Dieses Urteil verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Banken im Zusammenhang mit Geldwäsche-Verdachtsmeldungen und betont, dass Kunden die Kosten für anwaltliche Unterstützung in solchen Fällen selbst tragen müssen, sofern die Bank im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen handelt.

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