MELDUNG

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Am 5. April 2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft getreten, nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 16. Februar 2017 verabschiedet wurde.

Folgende Veränderungen sieht das Gesetz im Wesentlichen vor:

  • Nach der nun Gesetz gewordene Fassung von § 14 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr alleine dadurch unwirksam, dass die Forderung erfüllt wird. Das einschränkende Tatbestandsmerkmal einer Vorantragstellung in einem Zeitraum von zwei Jahren wurde nunmehr gestrichen.
  • Im Rahmen der Regelung des § 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung) wurden zwei Absätze eingefügt, die folgende Veränderungen vorsehen:
    • Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen wurde von zehn auf vier Jahre reduziert.
    • In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag.
    • Hat der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub gewährt, wird nunmehr nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F. vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Es obliegt dem Insolvenzverwalter in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis zu führen, dass der Gläubiger doch eine entsprechende Kenntnis hatte.
  • Sogenannte Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO (kurzer Zeitraum zwischen Austausch von Leistung und Gegenleistung) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat. Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften sogar auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
  • Der Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters wird nach § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. nur noch ab Verzugseintritt und nicht mehr beginnend ab Insolvenzeröffnung verzinst.

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