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Urteil des EuGH zur Information des Gaskunden bei Preiserhöhung des Energieversorgers

Mit seinem Urteil vom 02.04.2020 hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen Gaspreiserhöhungen ohne persönliche Information des Letztverbrauchers erlaubt seien (Az.C-765/18).

Streitigkeiten zwischen einem Energielieferanten und dem Letztverbraucher entstehen häufig im Falle einer Erhöhung der geltenden Preise für die Belieferung.

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen, zu denen eine Preiserhöhung erfolgen darf und die häufig Schwierigkeiten in der Umsetzung bereiten, kommt der Frage nach der Kommunikation der Preiserhöhung eine ebenso maßgebliche Rolle zu.

In § 5 Abs. 2 S. 2 Strom-/GasGVV heißt es hierzu:

„Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen…“

Anders als die öffentliche Bekanntgabe (z.B. in einer regionalen Tageszeitung oder im örtlichen Amtsblatt) stellt die individuelle Mitteilung an den Kunden bzw. die Veröffentlichung auf der Internetseite keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Diese beiden Mitteilungswege sind vielmehr Informationspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Dies bedeutet, dass bezogen auf die Wirksamkeit einer Preiserhöhung die persönliche Information auch unterbleiben könnte.

Diese Einstufung der Informationspflichten als reine Mitteilungen ohne konstitutiven Charakter für Preiserhöhung stand nun auf dem Prüfstand beim EuGH.

Das Landgericht Koblenz hatte Zweifel, ob eine derartige Auslegung europarechtlich konform sei und keinen Verstoß gegen die Erdgasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/55) darstelle. Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtstreit der Stadtwerke Neuwied mit einem Letztverbraucher in Hinblick auf die Wirksamkeit der in den Jahren 2005 bis 2011 erklärten Preisanpassungen (konkret Weitergabe der Bezugskosten). Das Unternehmen hatte Preiserhöhungen auf seiner Homepage und über die lokale Presse angekündigt, den Kunden aber nicht persönlich hierüber informiert. Vor diesem Hintergrund legte das Landgericht Koblenz dem EuGH die Frage vor, ob die Erdgasbinnenmarktrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die im konkreten Fall unterbliebene rechtzeitige und direkte Information der Gaskunden über Voraussetzungen, Anlass und Umfang einer bevorstehenden Tarifänderung für Gaslieferungen der Wirksamkeit einer solchen Tarifänderung entgegensteht. Das Landgericht Koblenz verwies darauf, dass ein Verstoß gegen die Erdgasbinnenmarktrichtlinie vorliegen könnte, weil diese von den Mitgliedsstaaten die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes sowie die Sicherstellung von Transparenz im Rahmen der allgemeinen Vertragsbedingungen verlange. Dies aber im Rahmen der GasGVV, entsprechendes gilt für die StromGVV sowie die Vorgängervorschriften, womöglich nicht europakonform umgesetzt worden sei.

Unter Verweis auf den Sinn und Zweck der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, wonach diese einerseits dem Verbraucherschutz diene, andererseits die Versorgungssicherheit durch Belieferung von Versorgern letzter Instanz (Grundversorger i.S.d. § 36 Abs. 1 EnWG) sicherstelle, stellte der EuGH klar, dass in diesem Spannungsverhältnis die Informationspflicht des Letztverbrauchers keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, wenn die Tarifänderungen des Gasversorgers lediglich den Anstieg der Bezugskosten von Gas auf den Preis der Dienstleistung abwälzt, ohne dass der Versorger einen Gewinn zu erzielen beabsichtigt. Ferner müsse dem nicht informierten Kunden gleichwohl die Möglichkeit offenstehen, sich vom Vertrag lösen und Schadensersatz verlangen zu können. Hierzu sagt der EuGH:

Da das Unterbleiben einer persönlichen Mitteilung der Tarifänderungen selbst in einer solchen Situation gleichwohl eine Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes darstellt, ist allerdings zum einen erforderlich, dass die Kunden eines solchen Versorgers den Vertrag jederzeit kündigen können, und zum anderen, dass dem Kunden, da die Gasversorgung zu einem Tarif durchgeführt wird, von dem er vor seinem Inkrafttreten nicht Kenntnis nehmen konnte, angemessene Rechtsbehelfe offenstehen, damit er Ersatz für den Schaden verlangen kann, der gegebenenfalls entstanden ist, weil er nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig sein Recht auszuüben, den Versorger zu wechseln, um einen günstigeren Tarif zu erhalten.“

So günstig das EuGH-Urteil auf den ersten Blick für die Versorger sein mag, so stärkend ist es auch für die Letztverbraucher. Denn der EuGH stärkt mit seinem Urteil den in der Erdgasbinnenmarktrichtlinie verankerten Verbraucherschutz und fordert von den Versorgern Umsichtigkeit. Denn die fehlende Information des Letztverbrauchers stellt ein vertragswidriges Verhalten des Versogers dar. Das Urteil mahnt die Versorger mithin an, die Kunden rechtzeitig zu informieren und diese Pflicht ernst zu nehmen. Der besagte Schadensersatz dürfte sich aus dem Delta zwischen dem alten und neuen Tarifpreis ergeben oder in der Differenz zwischen dem erhöhten Tarifpreis des alten Versorgers und einem günstigeren Tarifpreis eines anderen Lieferanten, zu dem der Kunde bei rechtzeitiger Kenntnis der Preiserhöhung gewechselt hätte. Die Informationspflicht gilt es umso stärker zu beachten, wenn nicht nur Bezugskosten für die Energiebeschaffung sondern Vertriebskosten weitergegeben werden. Denn an dieser Stelle lässt sich die Entscheidung des EuGH derart lesen, dass dann die individuelle Mitteilung an den Letztverbraucher Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

Fraglich bleibt zudem, ob diese Entscheidung auf andere Versorgungssparten übertragen werden kann. Dies ist zwar naheliegend, aber mit diesem Urteil, das sich nur auf Gas bezog, nicht final entschieden.

Die Entscheidung des EuGH können Sie hier aufrufen.

Sofern Sie Fragen zu dem Urteil, seiner Umsetzung oder zu Preisanpassungen im Energievertrieb generell haben, kontaktieren Sie uns.

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