MELDUNG

TTDSG – neue Cookie-Regelungen seit 1. Dezember 2021

Am 1. Dezember 2021 ist mit dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Bereich des Online-Marketings betrifft.

Das TTDSG enthält in § 25 verbindliche Regelungen zu Cookie- Einwilligungen und schließt damit die Lücke, die mangels fehlerhafter Umsetzung der EU-Cookie-Richtlinie in Deutschland bestand. Zwar urteilte der EuGH in der Rechtssache C 673/17 (Planet49) bereits, dass Cookies zu Werbezwecken nur mit Einwilligung gesetzt werden dürfen. Das TTDSG führt jedoch zu weiterer Rechtsklarheit: Cookies, die nicht zwingend für die Bereitstellung der Webseite bzw. eines Dienstes oder die Übertragung einer Nachricht erforderlich sind, dürfen gemäß § 25 TTDSG nur noch gesetzt werden, wenn der Webseitenbesucher ausdrücklich in die Verwendung einwilligt hat. Alle Cookies, die zu statistischen oder Werbezwecken gesetzt werden, bedürfen somit der vorherigen Zustimmung des Webseitenbesuchers.

Verstöße gegen § 25 Abs. 1 TTDSG können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 300.000 Euro belegt werden. Webseitenbetreiber sollten ihre eingesetzten Cookies und Cookie-Banner daher überprüfen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Indem sie die Cookies zunächst in verschiedene Kategorien einordnen, können Webseitenbetreiber festzustellen, für welche Cookies die Einholung einer Einwilligung zwingend erforderlich ist und die notwendigen Anpassungen vornehmen. In diesem Zuge sollte zudem überprüft werden, ob die Neuregelung im TTDSG Anpassungen in der Datenschutzerklärung erforderlich machen.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung der Einwilligung/ des Cookie-Banners, wird in § 25 Abs. 1 Satz 2 TTDSG auf die Regelungen in der DSGVO verwiesen. Die Frage, ob das sog. nudging, jemanden auf subtile Weise dazu zu bewegen etwas Bestimmtes zu tun, erlaubt ist, beantwortet das TTDSG somit nicht. Gleiches gilt für die Fragen, ob die Ablehnungsmöglichkeit auf dem First Layer des Banners gegeben sein und wie transparent die Ablehnungsmöglichkeit ausgestaltet sein muss.

Gerne unterstützen wir Sie bzw. Ihr Unternehmen im Bereich des Datenschutzes. Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Ansprechpartner.

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