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Streit über Pflichtteilsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 16. März 2017 (Aktenzeichen I ZB 50/16) entschieden, dass ein Erblasser nicht testamentarisch einen späteren Streit über einen Pflichtteilsanspruch der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen kann.

Zwar können Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Gegenstand einer zwischen dem Erben (als Schuldner) und dem Pflichtteilsberechtigten (als Gläubiger) getroffenen Schiedsvereinbarung sein, Entsprechendes kann aber nicht (ohne Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigen) bereits durch den Erblasser testamentarisch angeordnet werden. Der BGH führt hierzu aus, dass entgegen bislang anderslautend vertretener Auffassungen eine solche Anordnung nicht in der Verfügungsmacht eines Erblassers steht. In der Entscheidungsbegründung des BGH heißt es hierzu: „Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser … jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit.“ Hintergrund dessen ist, dass der Pflichtteilsanspruch ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechten gehört. Der BGH führt daher weiter aus: „… die Testierfreiheit des Erblassers (ist) durch den Pflichtteilsanspruch, der einem Angehörigen, der nicht als Erbe am Nachlass teilhat, eine Mindestteilhabe an diesem sichert, beschränkt. In diesem Umfang ist dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen…. Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, können daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden …“
Der BGH hat bei seiner Entscheidung Abgrenzungsschwierigkeiten und die Gefahr einer Aufspaltung von Nachlassstreitigkeiten auf unterschiedliche Rechtswege berücksichtigt. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Behandlung der Fälle, dass einem Pflichtteilsberechtigten zugleich ein (den Pflichtteil übersteigender) Erbteil zugewandt worden ist oder er zugleich als Vermächtnisnehmer bedacht worden ist und Gegenstand eines Schiedsverfahrens Ansprüche aus beiden Rechtspositionen sind.

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