MELDUNG

Mitteilung zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG / Panamagesetz)

Im Zuge der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein sogenanntes Panamagesetz vorgelegt, welcher die Bekämpfung der Steuerumgehung verfolgt (BT-Drs. 18/11132). Damit verbunden sind Änderungen diverser steuerlicher Vorschriften, unter anderem die Erweiterung von Mitwirkungspflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen.

Ziel

Das Hauptziel des Gesetzesentwurfs stellt die Bekämpfung der Steuerumgehung durch Domizilgesellschaften („Briefkastenfirmen“) dar. Dabei sollen Geschäftsbeziehung zwischen inländischen Steuerpflichtigen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, welche ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht in Staaten oder Territorien innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union oder einem Gebiet der Europäischen Freihandelsassoziation haben, transparenter gemacht werden. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollen die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter erweitert sowie neue Ermittlungsbefugnisse auf Seiten der Finanzbehörden geschaffen werden.

Rechtliche Umsetzung und Konsequenzen im Überblick

Das StUmgBG / Panamagesetz führt unter anderem zu den folgenden wichtigen Änderungen:

  • Die Mitwirkungspflichten bei Auslandsaktivitäten werden erhöht (§ 138 Abs. 2 AO-E):
  • Mitteilungspflichtig ist fortan nicht nur der Erwerb, sondern auch die Veräußerung;
  • Mitteilungspflichtig sind fortan Beteiligungen von mind. 10% (bisher 25%)

(Hinweis: Es kommt hierbei nicht auf die formale Beteiligung an – auch dann, wenn die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses besteht, ist dies mitteilungspflichtig!).

  • Mitteilungspflichtig ist die erstmalige Möglichkeit der unmittelbaren oder mittelbar beherrschenden oder bestimmenden Einflussnahme auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten durch den Steuerpflichten selbst oder zusammen mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG.
  • Eine Pflichtverletzung wird mit Bußgeld bestraft (379 Abs. 2 AO-E).
  • Es bestehen ferner Mitteilungspflichten von Finanzinstituten über die von ihnen an den inländischen Steuerpflichtigen vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften (138b Abs. 1 S. 1 AO-E). Insoweit findet also eine Aufhebung des Bankgeheimnisses statt.
  • Das automatische Kontoabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird erweitert (§§ 93 Abs. 7 iVm 93b, § 154 Abs. 2a AO-E).
  • Die Dokumentationspflichten des § 154 Abs. 2 AO-E wird auf die materielle Kontenwahrheit, d.h. die tatsächliche Berechtigung, erweitert. Zudem muss gewährleistet sein, dass eine Auskunft gegeben werden kann, welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Diese Auskunftsbereitschaft trifft neuerdings auch Personen und Unternehmen, die Wertsachen zur Verwahrung oder als Pfand annehmen.
  • Die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden wird in § 93 Abs. 1a AO-E gesetzlich verankert.
  • Die für Kreditinstitute geltende Aufbewahrungsfrist von Kontoinformationen wird auf zehn Jahre nach Konto- oder Depotauflösung verlängert (§ 24c Abs. 1 Satz 3 KWG-E).
  • Die Nutzung einer Drittstaaten-Gesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO-E zur Verschleierung steuererheblicher Tatsachen und einer darauf gestützten Steuerverkürzung stellt einen neuen Fall einer besonders schweren Steuerhinterziehung dar (370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO-E).

Zeitlicher Ablauf

Derzeit liegt lediglich ein Entwurf des Panamagesetz vor, sodass es die Zustimmung des Bundesrates abzuwarten gilt. Das Gesetzgebungsverfahren soll aber laut Literaturmeinung „noch vor der Sommerpause“ abgeschlossen sein (Seevers/Handel, DStR 2017, S. 522ff.)

Ihre Ansprechpartner: