MELDUNG

Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern rückwirkend zum 1. Januar 2021

Bund und Länder haben mit Beschluss vom 19. Januar 2021 die Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern, rückwirkend zum 1. Januar 2021, angekündigt. Unterlagen Hard- und Software bisher einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren, so sollen die Anschaffungskosten ab sofort im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden können.

Bundesfinanzministern Olaf Scholz begründet den Vorstoß damit die Digitalisierung in Deutschland vorantreiben zu wollen. Ferner sehe er dadurch einen steuerlichen Anreiz geschaffen, vermehrt Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Die damit verbundenen Steuerentlastungen erkennt auch das Handelsblatt und schätzt diese auf 11,6 Milliarden Euro in den Jahren 2022 bis 2026.

Die entsprechende Verlautbarung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 vorgelegt. Darin werden unter anderem die Begriffe „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ genauer definiert, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Unter den Begriff „Computerhardware“ fallen die folgenden Gegenstände:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer,
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • Mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • Externes Netzteil und
  • Peripherie-Geräte.

Das BMF-Schreiben kann erstmalig in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Es ist allerdings auch möglich die Sofortabschreibung in Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 für Wirtschaftsgüter zu nutzen, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft und deren Nutzungsdauer bisher mit mehr als einem Jahr bemessen wurde.

Beispiel 1:

Die Max Mustermann GmbH hat am 15. Januar 2021 ein neues Notebook für € 1.200 netto gekauft.

Bisher wäre das Notebook linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben worden. Dadurch wäre es zu einem jährlichen Abschreibungsaufwand von € 400 gekommen.

Da es sich bei dem Notebook allerdings um Computerhardware und somit um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, kann die Max Mustermann GmbH das Notebook direkt im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben. Somit kommt es im Wirtschaftsjahr 2021 zu einem Abschreibungsaufwand in Höhe von € 1.200.

Im direkten Vergleich fällt die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr 2021 dadurch um € 800 geringer aus, als wenn eine Abschreibungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt worden wäre.

Beispiel 2:

Die Max Mustermann GmbH hat das Notebook bereits am 15. Januar 2020 für € 1.200 netto erworben.

Da die Regelungen zur Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2020 enden, kann das Notebook noch nicht im Jahr 2020 komplett abgeschrieben werden. Stattdessen wird zunächst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt. Dadurch wird im Wirtschaftsjahr 2020 ein Abschreibungsaufwand in Höhe von € 400 geltend gemacht.

Allerdings kann die Sofortabschreibung des digitalen Wirtschaftsguts nun im Wirtschaftsjahr 2021 in Höhe des verbleibenden Restbuchwertes angewendet werden. Somit kann die Max Mustermann GmbH in 2021 den Restbuchwert des Notebooks in Höhe von € 800 komplett abschreiben und muss diesen nicht mehr auf die verbleibenden zwei Jahre verteilen.

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