MELDUNG

Bundesgerichtshof entscheidet über Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erklärter Minderung

Mit Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik auseinandergesetzt, ob ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels (auch) noch im Wege des sogenannten „großen Schadensersatzes“ die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshof ist eine solche Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach zuvor bereits erklärter Minderung ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Geklagt hatte eine GmbH, die einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen und nunmehr den Hersteller des KFZ in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin war wegen verschiedener Mängel siebenmal in einer Niederlassung der Beklagten, welche die gerügten Mängel jeweils beseitigt hat. Im Rahmen der Klageschrift hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe von 20 Prozent erklärt und hierbei darauf abgestellt, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien. Nachdem ein weiterer Mangel aufgetreten war, stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sogenannten großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangte, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist.

Gründe:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung so genannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu mindern, anstatt zurückzutreten. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Nach der Begründung des Bundesgerichtshof hat der Käufer mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Nach der Auffassung des VIII. Zivilsenates ist diese Erklärung integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise hatte auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen und kann in der Folge keine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehren.

Ihre Ansprechpartner: