MELDUNG

Risiko für die Anerkennung einer ertragssteuerlichen Organschaft bei Verzicht auf die Abschlussprüfung

Die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft stellt betreffende Unternehmen immer wieder vor große Probleme, da bereits kleine Bilanzierungsfehler, welche zu einem fehlerhaft ermittelten Gewinn oder Verlust auf Seiten der Organgesellschaft führen, die Wirksamkeit des EAV beeinträchtigen.

Unschädlich für die Anerkennung der Organschaft ist der Bilanzierungsfehler nur, sofern

  1. der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde,
  2. die Fehlerhaftigkeit bei der Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
  3. ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist. (§14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 KStG)

Mit dem § 14 Abs. 1 S.1 Nr. 3 S. 5 KStG konzipiert der Gesetzgeber eine Durchführungsfiktionen, nach welcher das Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks oder eine uneingeschränkte Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen den Kaufmann von seiner Sorgfaltspflicht entbindet.

HGB

Nach den Regelungen des HGB genießt der Kaufmann einen Vertrauensschutz für den Fall, dass

  1. der handelsrechtliche Einzelabschluss der Organgesellschaft mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk im Rahmen einer Pflichtprüfung versehen wurde oder dieser in einen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenden Konzernabschluss einbezogen wurde
  2. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei einer freiwilligen Prüfung erteilt wird oder wenn eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassender Beurteilung vorliegt.

Eine Bescheinigung über eine prüferische Durchsicht i.S.d. IDW PS 900 sowie ein mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehener Einzel- oder Konzernabschluss ist für die Anerkennung der Organschaft hingegen nicht ausreichend. 

IFRS

Gemäß Verfügung des OFD Frankfurt a.M. vom 4.1.2022 greift die Fiktion des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 5 KStG nicht, sofern der Konzernabschluss des übergeordneten Unternehmens nach den IFRS-Vorschriften aufgestellt wurde. Dies resultiert aus dem gesetzgeberischen Wortlaut, nach welchem ein handelsrechtlicher Jahresabschluss in den Konzernabschluss mit einbezogen werden muss.

Vorstehendes trifft für die Einbeziehung eines IFRS-reporting package nicht zu, da dieses lediglich die Richtigkeit des Gewinns/ Verlustes der Organgesellschaft nach IFRS bestätigt.

Handlungsempfehlung

Aus den zuvor aufgeführten Gründen empfehlen wir Ihnen bei Bestehen von EAVs im Konzern dringend die Durchführung einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung/Konzernabschlussprüfung.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf, dann melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns.

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