MELDUNG

Aktuelles zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Güteanträgen

In einer Entscheidung vom 17. Februar 2016 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch einmal deutlich gemacht, dass es einen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft, obwohl schon vor Einreichung des Güteantrags feststand, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 – IV ZR 374/14). Bei einer außergerichtlichen Inanspruchnahme kann es daher sinnvoll sein, schon mit der Zurückweisung geltend gemachter Ansprüche in eindeutiger Weise auf die fehlende Bereitschaft hinzuweisen, an einem Güteverfahren mitzuwirken bzw. sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.

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