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Pauschaler Streitwert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO beträgt 500 Euro

Bezüglich des Streitwerts des Auskunftsausspruchs nach Art. 15 DSGVO herrscht viel Unklarheit und er wird von den Gerichten häufig unterschiedlich bewertet. Beispielsweise hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 17.06.2022 einen pauschalen Streitwert von 5.000 Euro als angemessen angesehen, das LG Stuttgart am 04.11.2020 sogar einen Streitwert von 8.000 Euro. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.03.2021) und das LAG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2020) legten den Streitwert hingegen auf nur 500 Euro fest.  Im vergangenen Jahr bestätigten die Gerichte mehrfach, dass der Streitwert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO pauschal 500 Euro betragen soll, soweit es sich um ein standardisiertes Auskunftsbegehren im allgemeine Informationsinteresse handelt. Auf zwei Urteile von Landesarbeitsgerichten soll hier genauer eingegangen werden.

In dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.05.2022 ging es unter anderem um die bei der Arbeitgeberin gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin sowie die Vorlage entsprechender Kopien. Das LAG Düsseldorf führte aus, dass 500 Euro der Standardwert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO seien, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klagepartei ein konkretes Interesse an dem datenschutzrechtlichen Anspruch darlege, allein der Hinweis auf die Verletzung einer Grundrechtsposition reiche dafür jedoch nicht. Auch aus der Schwierigkeit und dem Umfang der Rechtssache ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, ebenfalls nicht aus etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens. 

Ebenfalls das LAG Hessen befasste sich am 11.11.2022 mit dem Streitwert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO. Gegenstand des Verfahrens war ein arbeitsrechtlicher Gebührenstreitwert, klageerweiternd wurden der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie die Vorlage entsprechender Kopien geltend gemacht.

Das Gericht führte aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskunft um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle und zitierte § 48 Abs. 2 GKG. Die Norm besagt, dass in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen ist und dass ein Wert von mehr als 1 Mio. EUR nicht angenommen werden darf. Ein Regelwert ist dem GKG jedoch nicht entnehmbar.

Grundsätzlich stimmte das LAG Hessen vorangegangenen Urteilen mit einer pauschalen Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro zu. Widersprüchlich zum LAG Düsseldorf führt es jedoch aus, dass der Umfang der Rechtssache und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens in die Bewertung mit einzubeziehen seien. Auch handele es sich bei dem zugrundeliegenden Fall um keinen Pauschalfall, da möglicherweise Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin in einer ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise aufgezeichnet wurden, daher erfolge die Bemessung mit 1.000 Euro.

Ebenfalls besonders an dem Urteil des LAG Hessen ist, dass dieses den weitergehenden Antrag der Klägerin auf die Kopie ihrer personenbezogenen Daten als eine vermögensrechtliche Streitigkeit einordnete. Bei der Bestimmung dessen Streitwerts bezog sich das LAG Hessen auf den Streitwertkatalog der Beschwerdekammer, nach deren Auffassung die Zurverfügungstellen der Daten nicht anders als ein schlichtes Herausgabeverlangen von Arbeitspapieren zu bewerten sei und damit mit 10 % einer Monatsvergütung. Im zugrundeliegenden Fall waren dies 671, 23 Euro. Anschließend wendete das Gericht § 48 Abs. 3 GKG an, nach welchem bei Herleitung eines vermögensrechtlichen Anspruchs aus einem nicht-vermögensrechtlichen nur der höhere maßgeblich ist. Die Aufteilung des Art. 15 DSGVO in einen vermögensrechtlichen und einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch kann indes kritisiert werden, da die Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO keine weiteren oder andere Daten als die Auskunft nach Abs. 1 erfasst. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, weswegen eine unterschiedliche Bewertung des Streitwerts erfolgen soll.

Grundsätzlich bestätigen die beiden näher erläuterten Urteile eine pauschale Festsetzung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs auf 500 Euro. Allerdings verdeutlichen die unterschiedlichen, teilweise sogar widersprüchlichen  Ausführungen, dass der Streitwert von den Gerichten immer noch unter Einbeziehung unterschiedlicher Faktoren bewertet wird. Daher besteht weiterhin keine Rechtssicherheit für Kläger, lediglich ein Richtwert.

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