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OLG Schleswig-Holstein: Begrenzte Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Einreichung von Gesellschafterlisten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2025 (2x W 74/25) die Grenzen der registergerichtlichen Prüfungskompetenz bei der Einreichung von Gesellschafterlisten nach § 40 Abs. 1 GmbHG weiter präzisiert. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Einreichung einer vom Geschäftsführer unterzeichneten Gesellschafterliste durch einen Notar beim Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg. Hintergrund der Liste war die Einziehung von Geschäftsanteilen einer Gesellschafterin. Das zuständige Registergericht machte die Aufnahme der Gesellschafterliste davon abhängig, dass nachgewiesen werde, dass die betroffene Gesellschafterin ordnungsgemäß zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden sei, und verlangte hierzu die Vorlage vollständig lesbarer Einladungsschreiben.

Diese Vorgehensweise hat das Oberlandesgericht beanstandet. Nach Auffassung des Senats fungiert das Registergericht bei der Einreichung einer Gesellschafterliste gemäß  § 40 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nicht als inhaltlich prüfende Instanz, sondern lediglich als „Verwahrstelle“, die die Liste entgegennimmt und im Registerordner ablegt. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste liege in erster Linie beim Einreichenden, regelmäßig also beim Geschäftsführer, der hierfür auch haftungsrechtlich einzustehen habe. Dem Registergericht stehe demgegenüber nur ein formelles Prüfungsrecht zu.

Anknüpfend an den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass die vom Registergericht verlangten Nachweise gerade zeigen, dass keine offensichtliche Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste vorlag. Denn eine solche Evidenz setzt voraus, dass die Unrichtigkeit ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist. Wollte das Registergericht – wie hier – erst durch die Anforderung zusätzlicher Unterlagen klären, ob die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist, fehle es bereits begrifflich an einer evidenten Unrichtigkeit. Eine inhaltliche Prüfung der Wirksamkeit der Anteilsentziehung sei dem Registergericht in diesem Stadium daher verwehrt.

Besondere Bedeutung misst das Oberlandesgericht auch im konkreten Fall der Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger nach § 16 GmbHG bei. Die Aufnahme der Liste berührt zwar nicht die materielle Gesellschafterstellung der Beteiligten, sie ist jedoch Voraussetzung für deren Legitimation gegenüber der Gesellschaft. Gerade vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, die Aufnahme der Gesellschafterliste durch zusätzliche inhaltliche Prüfungen oder Nachweisanforderungen zu verzögern. Das gesetzlich angelegte Eilbedürfnis würde andernfalls unterlaufen.

Der Senat stellt zudem klar, dass diese Grundsätze nicht nur für notariell eingereichte Gesellschafterlisten nach § 40 Abs. 2 GmbHG gelten, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. März 2025 (II ZB 11/24) behandelt hat, sondern im Grundsatz auch für Einreichungen nach § 40 Abs. 1 GmbHG. Zwar sei denkbar, die inhaltliche Prüfungskompetenz bei § 40 Abs. 1 GmbHG in eng begrenztem Umfang auszuweiten, etwa auf Fälle nahezu sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit. Selbst eine solche nahezu sichere Kenntnis müsse jedoch ohne weitere Ermittlungen feststellbar sein – was im entschiedenen Fall ersichtlich nicht gegeben war.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung Folgendes: Registergerichte dürfen die Aufnahme von Gesellschafterlisten nicht davon abhängig machen, dass gesellschaftsrechtliche Vorfragen inhaltlich aufgeklärt werden. Die Verantwortung hierfür verbleibt bei den Beteiligten, während die Gesellschafterliste zeitnah in den Registerordner aufzunehmen ist.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung/ Veröffentlichung einer Gesellschafterliste haben, sprechen  Sie uns jederzeit an.

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