MELDUNG

Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) kommt erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr zur Anwendung. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31. Dezember 2016. Die Neuregelungen erstrecken sich hierbei sowohl auf Aufstellung und Prüfung von Einzel- und Konzernabschlüssen, als auch auf deren Offenlegung.

Neue Offenlegungsanforderungen

Zur Einhaltung der Jahresfrist war die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. die Billigung des Konzernabschlusses vor Inkrafttreten des BilRUG keine unabdingliche Voraussetzung für die Offenlegung. Bezüglich des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks war es bisher möglich, diesen auch noch nach Ablauf der Jahresfrist nachzureichen.

Laut BilRUG haben die gesetzlichen Vertreter gemäß HGB

  • den festgestellten oder gebilligten Abschluss
  • den Lagebericht und
  • den Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • den Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

nicht später als ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für 2016 demnach bis zum 31. Dezember 2017 offengelegt werden. Eine fristgemäße Offenlegung vor Feststellung oder Billigung ist nicht mehr möglich.

Einzig für den Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG gilt auch noch die Nachreichung zu einem späteren Zeitpunkt.

Der i.R. von BilRUG durch Nr. 34 ergänzte § 285 HGB fordert die zwingende Angabe über den Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. -beschluss, welcher hiermit zu einer integralen Komponente des Jahresabschlusses wird. Somit ist er bei prüfungspflichtigen Unternehmen fortan auch Bestandteil der Jahresabschlussprüfung.

Liegt zu der Zeit der Aufstellung nur der Verwendungsvorschlag vor, hat die Offenlegung des Verwendungsbeschlusses wie bisher unverzüglich nachträglich zu erfolgen, sodass auch die endgültige Entscheidung über die Ergebnisverwendung öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Erleichterungsvorschrift, welche Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Angabe entlastete, sofern aus diesen die Gewinnanteile von natürlichen Personen hervorgingen, entfällt mit dem Inkrafttreten des BilRUG fortan gänzlich.

Für kleine Kapitalgesellschaften entfällt außerdem die Pflicht zur Offenlegung der GuV, wie auch sämtliche die GuV betreffenden Anhangangaben. Handelt es sich um die Erstanwendung des BilRUG, entfällt zusätzlich die Notwendigkeit von Angaben zu den Umsatzerlösen für Vorjahre.

Rechtsfolgen durch die verspätete Offenlegung

Für den Fall einer nicht fristgerechten Einreichung des Abschlusses oder Lageberichts bzw. des Bestätigungs-/Versagungsvermerks, ist der Bundesanzeiger dazu angehalten, umgehende Meldung an das Bundesamt für Justiz zu erstatten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB), welches in der gesetzlichen Pflicht steht, ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten (§ 335 Abs. 2 bis 6 HGB). Ausnahmen bezüglich Fristenverlängerungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Fazit

Die fristgerechte Offenlegung ist seit dem BilRUG nicht mehr durch die elektronische Einreichung eines nicht festgestellten oder ungeprüften Jahresabschluss realisierbar. Auch durch eine gestaffelte Offenlegung werden nicht mehr die Wahrungen der gesetzlichen Offenlegungsfristen erreicht, sondern vielmehr Buß- und Ordnungsgelder riskiert.

War er vorher ausschließlich eine Angelegenheit im Zusammenhang der Offenlegung, so ist der Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. -beschluss nun eigener Bestandteil des Jahresabschlusses. Bei der erfolgreichen Umsetzung der Offenlegungsanforderungen nach BilRUG unterstützen wir Sie gerne und stehen für Fragen jederzeit zu Ihrer Verfügung.

Ihre Ansprechpartner: