MELDUNG

Neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ab 1. August 2020

Des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat mit der zweiten Verordnung zur Änderung der FinVermV vom 9. Oktober 2019 die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in deutsches Recht umgesetzt (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Oktober 2019). Die Änderungen treten nunmehr am 1. August 2020 in Kraft. 

Betroffen von den Änderungen sind Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h der Gewerbeordnung (GewO) und ihre mitvermittelnden Angestellten. Neben der Vermeidung von Interessenkonflikten und der sog. Geeignetheitserklärung, trifft die Finanzanlagenvermittler im Wesentlichen die Pflicht, zur Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen betreffen. 

Dies sind die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen:

  • In die FinVermV neu eingefügt wurde § 11 a FinVermV. Hiernach ist der gewerbetreibende Vermittler / Berater verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, müssen entweder durch Maßnahmen Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden können oder der Anleger muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Art und die Quelle des Interessenkonflikts ausführlich mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert werden. 
  • § 11 a FinVermV regelt zudem, dass Beschäftigte künftig nicht in einer Weise vergütet und bewertet werden dürfen, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft. Der Gewerbetreibende darf also keine Anreize durch Vergütung, die Vorgabe von Verkaufszielen oder in anderer Weise schaffen, die die Beschäftigten dazu verleitet, eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl andere Finanzanlagen den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechen. 
  • Dem Anleger sind rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts in verständlicher Form die für eine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. § 13 FinVermV wurde entsprechend angepasst.
  • Im geänderten § 16 FinVermV ist nunmehr geregelt, dass Finanzanlagenvermittler künftig den Zielmarkt berücksichtigen und mit den Anlegerbedürfnissen abgleichen müssen. Sie müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um sich Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem Wertpapierhandelsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale nebst Zielmarkt zu verstehen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass sie Finanzanlagen unter Berücksichtigung des Zielmarktes nur empfehlen, wenn diese im Interesse des Anlegers sind. 
  • Des Weiteren muss der Gewerbetreibende künftig nach § 18 FinVermV statt des bisherigen Beratungsprotokolls bei einer Anlageberatung dem Anleger vor Vertragsabschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. In der Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Beratung aufgezeigt und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale, wie Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers sowie seine Risikobereitschaft und finanzieller Verlusttragfähigkeit, erläutert werden. Der Anleger soll nachvollziehen können, dass Anlageberatung und Finanzanlage seinen Anlagezielen entsprechen.
  • Der neu eingefügte § 18a FinVermV regelt die künftige Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation mit den Kunden. Zwecks Beweissicherung sind die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen sind, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen (sog. Taping). Nach den Regelungen des § 18a Abs. 6 FinVermV kann der Anleger vom Gewerbetreibenden bis zum Ablauf der 10jährigen Aufbewahrungsfrist die zur Verfügung Stellung einer Kopie der Telefonaufzeichnung verlangen.

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