Am 1. Februar 2025 sind die von der BaFin am 29. November 2024 veröffentlichen angepassten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) zum Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Diese Überarbeitung der AuAs bringt wichtige Änderungen für beaufsichtigte Unternehmen mit sich:
Wesentliche Neuerungen
- Verkürzte Aktualisierungsfristen für Kundendaten: Jährliche Prüfung bei verstärkten Sorgfaltspflichten, alle fünf Jahre bei mittlerem Risiko
- Leitlinien zur Prüfung wirtschaftlich Berechtigter: Daten müssen direkt beim Vertragspartner erhoben werden. Eine Erhebung allein mithilfe öffentlich zugänglicher Quellen, Auskunfteien oder aus dem Transparenzregister genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
- Begrenzte Gültigkeitsdauer von Handelsregisterauszügen: Diese dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- Intensivere Beschäftigung mit PEP-Listen-Anbietern und kontinuierliches Name-List-Screening
- Erweiterte Anforderungen an die Risikoanalyse: Es wird eine getrennte Betrachtung, Ermittlung und Dokumentation von Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gefordert.
Hintergrund und Ziele
Die Aktualisierung soll der Stärkung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Anpassung an neue EU-Regelungen dienen. Die BaFin zielt auf eine einheitliche und transparente Aufsichtspraxis ab, die die Integrität des Finanzsystems schützt.
Auswirkungen für Verpflichtete
Alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich (Zahlungsdienste-)Agenten und E-Geld-Agenten, müssen die neuen Vorgaben ab dem 1. Februar 2025 umsetzen. Dies erfordert eine zeitnahe Anpassung der internen Prozesse. Die aktualisierten AuAs ersetzen die bisherige Version vollständig.
Sollten Sie Fragen zu den Anpassungen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!