MELDUNG

Mitbestimmung des Personalrats bei einer Stundenaufstockung

Ein niedersächsischer Landesbetrieb und sein Personalrat stritten über die Frage, ob eine deutliche und dauerhafte Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten mitbestimmungspflichtig ist. Konkret ging es um eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden. Das Verwaltungsgericht (VG) gab dem Personalrat recht und stellte klar: Eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Stundenaufstockung ist als Einstellung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG zu werten – und damit mitbestimmungspflichtig.

Diese Auffassung wurde auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigt. Entscheidend sei, dass solche Änderungen kollektive Interessen betreffen, die der Personalrat zu wahren hat – selbst wenn es sich nicht um eine Ersteinstellung handelt. Das Mitbestimmungsrecht greift also auch bei späteren, wesentlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses.

In der ArbRAktuell 13-14/2025 (S. 300) besprechen unser Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma und unsere Rechtsanwältin Charlotte Thiede dieses Urteil.

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