MELDUNG

„Mein Ehepartner kann nehmen oder behalten, was immer er auch will“

Warum Testierende vorsichtig bei dieser Formulierung sein sollten:

Die Konsequenzen der Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. Mai 2019 (Aktenzeichen 3 W 16/19) für Testierende.

In der Regel wollen Eheleute, dass der überlebende Ehegatte bei Versterben des anderen Ehegatten „frei schalten und walten kann“ und sich die Lebensverhältnisse für ihn so wenig wie möglich ändern. Als Fachanwältin für Erbrecht klärt unsere Partnerin Frau Dr. Conelia Rump in einem Fachbeitrag für den Deutschen Mittelstandsbund (DMB) e.V. über die geeigneten Formulierungen und mögliche Fallstricke auf.

Um mehr zu erfahren lesen Sie gerne den vollständigen Beitrag: https://www.mittelstandsbund.de/themen/nachfolge/mein-ehepartner-kann-nehmen-oder-behalten-was-immer-er-auch-will/

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