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Lieferkettenschutzgesetz – LkSG seit dem 1. Januar 2023 in Kraft

Am 1. Januar 2023 ist das “Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten”, kurz Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) oder auch Lieferkettengesetz, in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, Maßnahmen bei sich und ihren Lieferanten zu ergreifen, um einen sorgfältigen Umgang mit den Rechten von Menschen und Umwelt zu sichern. Bei den umzusetzenden Maßnahmen handelt es sich u.a. um regelmäßige Risikoanalysen aller direkten Zulieferer, die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten sowie Präventivmaßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wesentlichen Regelungen und das Regelungsziel des Gesetzes:

LIEFERKETTENSCHUTZGESETZ PDF
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LKSG seit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

Ziele des Lieferkettenschutzgesetz

  • Ziel des LkSG ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten, durch die Verpflichtung von Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards innerhalb ihrer Lieferkette, zu verbessern.
  • Zu den einzuhaltenden Menschenrechtsstandards als lieferkettentypische Risiken zählen das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Freiheit von Diskriminierung, Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeiternehmervertretungen zu bilden, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.
  • Durch das LkSG werden verbindliche Regelung von Sorgfaltspflichten von Unternehmen geschaffen.

An wen richtet sich das Lieferkettengesetz ?

  • Grundsatz: Das LkSG richtet sich an alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mindestens 3.000 Mitarbeitenden haben. Ab dem 1. Januar 2024 werden alle Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden erfasst.
  • Mittelbar: Daneben sind mittelbar auch direkte Zulieferer obiger Unternehmen betroffen. Die Zulieferer in der Lieferkette werden – wie die Praxis zeigt – durch vertragliche Weitergabe der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der großen Unternehmen an ihre Lieferanten in den Regelungsbereich des LkSG mit eingebunden werden.
  • Das LkSG gilt auch für deutsche Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen, wenn die Tochter die o.g. Schwellenwerte überschreitet und ihren Sitz in Deutschland hat.li>

Inhalt des Lieferkettenschutzgesetz

Die geregelten Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Spätestens bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden.

Das Gesetz sieht sieben Ansatzpunkte eines verantwortungsvollen Managements der Lieferkette:

1. Grundsatzerklärung (§ 6 LkSG):

Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie veröffentlichen: Welche Strategie wird verfolgt?

2. Risikomanagement (§ 4 LkSG):

Unternehmen müssen ein Risikomanagement einrichten mit dem Ziel, Risiken und Verletzungen von Menschenrechten und umweltbezogener Pflichten entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern und zu beenden oder zumindest zu minimieren. 

3. Risikoanalyse (§ 5 LkSG):

Einmal im Jahr ist im Rahmen des Risikomanagements eine Risikoanalyse durchzuführen, sofern nicht anlassbezogen häufiger. Der Fokus der Analyse darf dabei nicht nur auf dem eigenen Geschäftsbereich liegen, sondern muss auch Risiken bei unmittelbaren Zulieferern erfassen.

4. Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG):

Sobald ein Risiko im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern identifiziert wird, sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um vorzubeugen und Risiken zu minimieren.

5. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG):

Wird die Verletzung geschützter Rechtspositionen im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer festgestellt, sind nach § 7 LkSG unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Als Ultima Ratio ist der vollständige Abbruch der Geschäftsbeziehung in Betracht zu ziehen.

6. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG):

Einrichtung eines angemessenen internen oder externen Beschwerdeverfahren / Hinweisgebersystem. Wichtig ist, dass sowohl Betroffene als auch sonstige Dritte in der Lage sein müssen, auf Verletzungen geschützter Rechtspositionen in der gesamten Lieferkette hinzuweisen.

7. Dokumentations- und Berichtspflichten (§ 10 LkSG):

Notwendig ist ein fortlaufender jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr. Dieser Bericht ist auf der Unternehmenswebsite kostenfrei zugänglich zu machen.

Überprüfung und Strafe LkSG

  • Es erfolgt eine externe Überprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach.
  • Stellt die BAFA Versäumnisse oder Verstöße fest, kann sie Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Die Bußgelder können bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
  • Unternehmen / Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches müssen nicht mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA rechnen.

Zusammenfassung / Fazit

Um die Anforderungen des LkSG in allen Punkten zu erfüllen, müssen die meisten Unternehmen ihre Geschäftsprozesse genauer beleuchten und gegebenenfalls neu justieren. Durch den erhöhten administrativen Aufwand für die laufende Berichterstattung und die veränderte vertragliche Beziehung zu den Lieferanten, aber auch das komplexere Risikomanagement, werden vor allem kleinere Betriebe vor große Herausforderungen gestellt.

Das LkSG richtet sich direkt zwar nur an „große Unternehmen“, die Praxis zeigt aber, dass diese Unternehmen die Verantwortung nach unten in der Lieferkette weiterleiten. Dies erfolgt durch die Aufforderung von Verpflichtungserklärungen, in denen die Lieferanten bestätigen müssen, dass sie alle Anforderungen des LkSG einhalten und dafür Sorge tragen, dass auch die weiteren Lieferanten in der Lieferkette dies befolgen. Faktisch sind die kleineren Unternehmen somit gleichermaßen von dem LkSG betroffen. Zwar müssen die kleineren Unternehmen keine Überprüfung oder Bußgelder der BAFA befürchten, jedoch kommt der faktische Zwang durch die größeren Unternehmen, die Überprüfungsrechte fordern und ansonsten das Vertragsverhältnis beenden.

Das LkSG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten, durch das Erfordernis einer vorbereitenden Implementierung, wäre bereits zuvor Handlungsbedarf bei der Umsetzung gegeben. Eine aktuelle Studie des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) und der Risikomanagement-Unternehmen Integrity Next zeigt allerdings, dass nur etwa 4 % der befragten Unternehmen angaben, dass sie auf der organisatorischen Ebene sehr gut auf das LkSG vorbereitet seien, 70 % dagegen sehen sich mittelmäßig bis sehr schlecht aufgestellt. Es ist also ein erheblicher Handlungsbedarf gegeben.

Bestandteile der Regelungen des LkSG sind mit den zentralen Bestandteilen traditioneller Compliance- bzw. Risikomanagement-Systeme (CMS / RMS) vergleichbar.  Unternehmen, bei denen ein CMS inkl. Hinweisgebersystem bereits existiert (insbesondere wenn Zertifizierungen vorliegen), können auf bestehende Strukturen verweisen; Unternehmen, die dergleichen nicht installiert haben sollten sich dringend über die Möglichkeit sowie den Umfang einer Implementierung informieren, wobei auch der zeitliche Aufwand und Vorlauf für eine solche Implementierung dringend berücksichtigt werden sollte.

Sollten Sie generell Fragen zu dem LkSG oder den umzusetzenden Maßnahmen haben oder sollten Sie ein externes Beschwerdeverfahren / Hinweisgebersystem einrichten wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung und zur Unterstützung zur Verfügung!

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LKSG seit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

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