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Kryptowährung Steuer für deutsche Trader

Ob Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder Litecoin (LTC) – der Handel mit Coins, Tokens oder weiteren blockchainbasierten Produkten wie z.B. CryptoKitties sind beliebt wie nie zuvor. Die Verbraucherschutzwarnung seitens der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) aus November 2017 wird registriert und vernommen; der Hype ist (gegenwärtig) jedoch noch ungebrochen. Goldgräberstimmung macht sich breit. Selbst konservative Anleger haben sich auf den zahlreichen Handelsportalen im Internet registriert, den eigenen Personalausweis in die Kamera gehalten und Geld an ausländische Banken überwiesen. Die Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen ist dabei mit erheblichen Unsicherheiten versehen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Torsten Gehrmann von nbs partners, selbst auch erfahrener Kryptowährungs-Trader, beantwortet nachfolgend die zehn wichtigsten Fragen für in Deutschland ansässige Trader im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen:

WIE WERDEN GEWINNE AUS DEM HANDEL MIT KRYPTOWÄHRUNGEN BESTEUERT?

Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins stellen virtuelle Währungen dar. Nach Auffassung der BaFin sind diese als Rechnungseinheiten anzusehen. Aktuell sind sie in den meisten Ländern nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt, sondern vielmehr mit Zahlungsmitteln in fremder Währung vergleichbar.

Kryptowährungen werden steuerrechtlich als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter eingeordnet und überwiegend im Privatvermögen gehalten. Daher handelt es sich bei reinen Trades (An- und Verkauf) um private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG. Dies geht zum einen aus der parlamentarischen Anfrage des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler aus dem Jahr 2013 hervor. Eine weitere Bestätigung dieser Auffassung erfolgte zum anderen am 29. Dezember 2017 durch den parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Michael Meister auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen). Damit handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungssteuer unterliegen würden. Anleger müssen ihre realisierten Gewinne somit innerhalb einer Ein-Jahres-Haltefrist mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Gewinne nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich steuerfrei. Bei privaten Veräußerungsgeschäften bleiben Gewinne bis zu einer Freigrenze von € 600 pro Jahr steuerlich unberücksichtigt. Wird die Freigrenze jedoch im Veranlagungszeitraum überschritten, ist der gesamte Gewinn des Jahres steuerpflichtig.

Achtung: Privatpersonen müssen ihre privaten Veräußerungsgeschäfte in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung erklären. Dieser Anlage SO sollte eine eigene Aufstellung über die erfolgten Transaktionen beigefügt werden. Dazu ist eine kontinuierliche unterjährige Dokumentation z.B. in Microsoft Excel notwendig.

Tipp: Werbungskosten z.B. durch Transaktionskosten können steuermindernd angesetzt werden.

GILT DIE HALTEFRIST ZUR STEUERFREIHEIT VON EINEM JAHR FÜR ALLE WÄHRUNGEN, TOKENS UND COINS?

Für die meisten Währungen gilt der Regelfall, dass eine Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach einem Jahr besteht. Jedoch existieren auch Blockchainprodukte wie z.B. Cryptokitties „Collect and Breed“, welche durch die Fortpflanzungsoption weitere Einkünfte generieren. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Haltedauer zur Steuerfreiheit auf 10 Jahre verlängert, da mit dieser Art von Blockchainprodukten neben Veräußerungsgewinnen weitere laufende Einkünfte erzielt werden.

Achtung: Die steuerliche Klassifizierung von Kryptowährungen, Tokens und weiteren blockchainbasierten Produkten wirkt sich auf die Haltedauer zur Steuerfreiheit aus, weshalb in Zweifelsfällen ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden sollte.

WIE WIRD DIE STEUERFREIE HALTEPERIODE VON EINEM JAHR ERMITTELT?

Die Fristermittlung erfolgt regelmäßig nach § 108 der Abgabenordnung. Die Frist beginnt mit der Anschaffung und endet mit der Veräußerung. Als Faustregel gilt, dass der jeweilige Zeitraum zur Vermeidung der Besteuerung um mindestens einen Tag überschritten sein muss.

GILT DER TAUSCH VON EINER KRYPTOWÄHRUNG IN EINE ANDERE KRYPTOWÄHRUNG ALS VERÄUßERUNG?

Der Tausch steht im Einkommensteuerrecht der Veräußerung gleich. D.h., dass jeder Tausch (z.B. von BTC in ETH) einen Veräußerungsvorgang und neuen Anschaffungsvorgang darstellt. Mit dem Veräußerungsvorgang in Form des Tausches muss folglich ermittelt werden, ob eine Steuerfreiheit besteht, oder ob der Tausch steuerpflichtig ist. Der Erhalt der neuen Währung stellt einen Anschaffungsvorgang dar, für welchen nun die Dauer der Jahresfrist neu beginnt. Im Ergebnis können daher durch häufige und unterjährige Umschichtungen des Kryptowährungs-Portfolios viele steuerpflichtige Transaktionen ausgelöst werden.

Achtung: Eine lückenlose Dokumentation ist unabdingbar, um tag genau Haltedauern ermitteln zu können und eine Identifizierung steuerpflichtiger Transaktionen sicherzustellen.

WELCHE IM BESTAND BEFINDLICHEN KRYPTOWÄHRUNGEN WERDEN BEI EINER NUR TEILWEISEN VERÄUßERUNG STEUERLICH BETRACHTET (VERBAUCHSFOLGEMETHODE)?

Die Problemstellung bezieht sich z.B. auf einen 60%-igen Verkauf eines Bestandes an BTC aus einer Wallet (Depot), welche insgesamt zu unterschiedlichen Ankaufszeitpunkten erworben wurden. Zur Ermittlung der Haltedauern stellt sich die Frage, welche konkreten Bitcoins veräußert werden. Die ältesten im Bestand befindlichen, die jüngst hinzugekommenen oder ein Mischwert? Die zulässige Verbrauchsfolgemethode i.S.d § 23 EStG lautet FiFo (First in – First out). Dabei wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen bzw. ältesten Kryptowährungen der Wallet auch zuerst veräußert werden. Abweichungen dieser Regelungen sind in einigen Fällen jedoch möglich.

Hinweis: Für frühere Veranlagungszeiträume galten noch weitere Verbrauchsfolgemethoden. Es sollte daher untersucht werden, welche Verbrauchsfolgemethode neben FiFo noch anwendbar und steuerlich günstiger sein könnten.

KANN DIE FIFO-METHODE FÜR EINZELNE WALLETS GESONDERT ANGEWENDET WERDEN?

Es besteht die Frage, inwiefern die FiFo-Methode angewendet wird. Naheliegende Anwendungsfälle beziehen FiFo entweder auf das gesamte Portfolio, anbieter- und walletunabhänig, je Kryptowährung oder nehmen eine getrennte Betrachtung je Wallet und Kryptowährung vor. Bei einer Portfoliobetrachtung sind durch An- und Verkäufe von Währungen nur schwierig steuerfreie Haltefristen von mehr als einem Jahr je Kryptowährung zu realisieren. Bei einer Betrachtung auf Walletebene hingegen könnten FiFo-konform Handels- und Langfristwallets eingerichtet werden. Gesicherte Erkenntnisse zur Betrachtungsweise seitens der Finanzverwaltung existieren aktuell nicht. Zieht man jedoch als analoges Beispiel die Besteuerung von Kapitaleinkünften heran, wird die FiFo Methode bezogen auf einzelne Depots (Wallets) angewendet (BMF vom 22.12.2009 und 16.11.2010). Sofern die Finanzverwaltung der Anwendung der FiFo-Methode je Wallet folgt, ergeben sich große Gestaltungsspielräume, um Kryptowährungs-Haltefristen von mehr als einem Jahr zu realisieren und derart die Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen optimiert.

Hinweis: Zur Steueroptimierung kann die Einrichtung von mehr als einer Wallet sinnvoll sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwiefern sich die Finanzverwaltung positionieren wird.

KANN DURCH DEN NACHKAUF VON KRYPTOWÄHRUNGEN EINE „FIFO-FALLE“ AUSGELÖST WERDEN?

Die FiFo-Falle könnte ausgelöst werden, da diverse Portale die FIAT-Währungen (EUR, USD, CHF) nur in eine geringe Auswahl von Kryptowährungen eintauschen.

Beispiel: Um die Kryptowährung Ripple (XRP) mit EUR zu erwerben, ist häufig zunächst ein Ersttausch über BTC notwendig. Konkret müssen zunächst BTC mit einem EUR Guthaben erworben werden. Sollten nun BTC in XRP getauscht werden, findet mit den BTC ein Ankaufsgeschäft (EUR in BTC) und ein Veräußerungsgeschäft (BTC in XRP) statt. Dies sollte unproblematisch sein, sofern sich keine BTC im Bestand (der Wallet) befinden. Es findet ein direkter Weitertausch statt. Problematisch hingegen könnte der Fall sein, in dem sich bereits BTC im Bestand befinden. Bei Anwendung der FiFo-Methode werden nicht die kürzlich in EUR erworbenen BTC weitergetauscht, sondern die ältesten im Bestand befindlichen BTC veräußert. Diese sind ggf. noch vor der Haltefrist von einem Jahr und durch den Kauf von XRP mit BTC wird ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn der BTC ausgelöst, sofern die damaligen Anschaffungskosten des Altbestandes unter dem aktuellen Kurs liegen.

Tipp: Zur steuerlichen Optimierung könnte als erstmalige Tauschwährung eine Kryptowährung fungieren, welche sich nicht im Bestand der Wallet befindet. Dadurch kann ggf. verhindert werden, dass alte Bestände mit hohen Kursteigerungen versteuert werden müssen.

WIE SIND VERLUSTE AUS KRYPTOWÄHRUNGEN ZU BEHANDELN?

Verluste aus Kryptowährungen im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (u.a. Nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb) verrechnet werden. Diese Verluste können ausschließlich mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart, d.h. mit Sonstigen Einkünften nach § 23 EStG, verrechnet werden. Dabei sind Verlustvorträge in Folgejahre als auch Verlustrückträge in vorherige Jahre möglich.

Achtung: Gewinne sind, sofern die Haltefrist von einem Jahr überschritten wurde, steuerfrei. Spiegelbildlich bleiben Verluste aus Kryptowährungen, sofern die Haltedauer von einem Jahr überschritten wurde, ebenfalls unbeachtlich. D.h.: Sofern ein Verlust bei einer Kryptowährung entsteht, dessen Haltedauer mehr als ein Jahr beträgt, ist der Verlust für steuerliche Zwecke verloren bzw. untergegangen und kann nicht zur Reduzierung von Gewinnen verwendet werden.

Tipp: Der Untergang von steuerlichen Verlusten sollte möglichst vermieden werden. Dies kann ggf. durch einen Tausch in eine andere Kryptowährung vor Ablauf der Jahresfrist geschehen.

GEWERBLICHE PRÄGUNG DES KRYPTOWÄHRUNGS-HANDELS FÜR TRADER

Diese Problemstellung betrifft die Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften des Kryptowährungs-Handels hin zu einer gewerblichen Tätigkeit und der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einer Klassifizierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde u.a. eine Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht bestehen. Es existiert noch keine gefestigte Finanzverwaltungsmeinung zu dieser Fragestellung. Allerdings sollte zur Begründung einer Gewerblichkeit nach allgemeinen Grundsätzen das „Gesamtbild der Umstände“ eine gewerbliche Prägung erkennen lassen. In Analogie könnte die Möglichkeit bestehen, die Grundsätze des gewerblichen Wertpapierhandels als Anwendungsgrundlage zu sehen. Dabei ist zur Gewerblichkeit u.a. die Geschäftstätigkeit auch auf Rechnung Dritter bzw. die die Unterhaltung eines Büros erforderlich (BFH vom 29.10.1998). Hingegen unbeachtlich ist die bloße Anzahl der An- und Verkäufe in Form der Umschlagehäufigkeit (FG München vom 20.07.2009).

Bei der Anwendung der Grundsätze des gewerblichen Wertpapierhandels wäre festzustellen, dass in den meisten Fällen eine gewerbliche Prägung ausscheidet. Inwieweit die Finanzverwaltung dieser Einschätzung folgt, bleibt abzuwarten.

Tipp: Die Einordung der Einkünfte ist für die Besteuerung elementar. Sofern dabei Unsicherheiten bestehen, ist die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters anzuraten.

Wie groß ist das Entdeckungsrisiko, sofern die Einkünfte aus Kryptowährungen  nicht ordnungsgemäß versteuert werden?

Die dringende Empfehlung an alle Trader lautet die ordnungsgemäße Deklaration der Steuer. Der Handel mit Kryptowährungen hat durch FIAT-Überweisungen i.d.R. ins Ausland eine länderübergreifende Brisanz und auch die Finanzverwaltung hat durch fortlaufende Presseberichterstattung die Gewinne aus Kryptowährungen im Fokus. Niemals sollte auch das persönliche Umfeld und eigene Kommentare in sozialen Medien unterschätzt werden. Die Finanzverwaltung kann durch die Festsetzungsverjährung noch 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung Ansprüche aus dem Steuerverhältnis geltend machen. Prominente Fälle wie Hr. Hoeneß sind mahnende Beispiele.

Be save – be legal!

Kryptowährung Steuer – Empfehlungen

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungsgewinnen beinhaltet komplexe und tagesaktuelle Fragestellungen, für welche es in vielen Fällen noch keine Auffassung seitens der Finanzverwaltung gibt. Diese Unsicherheit schützt den Steuerpflichten jedoch nicht vor einer erklärlichen Deklaration der Kryptowährungsgeschäfte innerhalb der jährlichen Steuererklärung. Gerade eine unterjährig nachvollziehbare Dokumentation der jeweiligen Trades ist dringend anzuraten. Ebenfalls ist ein Verständnis der steuerlichen Auswirkungen sehr wichtig (siehe auch FiFo-Falle, Verlustuntergang, Wallet Change), um die eigene Gesamtsteuerbelastung durch eine aktive Gestaltung ggf. deutlich zu reduzieren.

Die enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine steuerliche Beratung dar. Anderslautende Auffassungen der Finanzverwaltungen sind denkbar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

nbs partners als eine der führenden Kanzleien in der steuerlichen Beratung von Kryptowährungs-Transaktionen unterstützt Sie sehr gern bei der steuerlichen Beurteilung von Kryptowährungs-Transaktionen und steht für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

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