MELDUNG

Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) vom 1. September bis 31. Oktober

Grundsätzlich sind Gesellschaften verpflichtet, bei einer Ausschüttung neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Um zu ermitteln, ob der Empfänger kirchensteuerpflichtig ist und um die Kirchensteuer richtig abführen zu können, muss die Gesellschaft die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die so genannte Regelabfrage muss jährlich in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober erfolgen; unabhängig davon, ob im nächsten Jahr eine Ausschüttung geplant ist oder die Konfessionsangaben bekannt sind.

Lediglich folgende Gesellschaften müssen die KiStAM-Abfrage nicht durchführen:

  • Personengesellschaften, da sie grundsätzlich nicht zum Kapitalertragssteuerabzug verpflichtet sind,
  • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei denen der Alleingesellschafter konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört,
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (z.B. wenn eine Ausschüttung vertraglich ausgeschlossen ist),
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen können (z.B. aufgrund der aktuellen Ertragslage oder von Verlustvorträgen),
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten,
  • Gesellschaften, die die Kapitalerträge dem Betriebsvermögen zuführen.

Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden oder der Gesellschafter dies beantragt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Durchführung der KiStAM-Abfrage. Bitte sprechen Sie uns an.

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